Öffentliche Bekanntmachungen
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Hinweise zur Durchführung traditioneller Osterfeuer 11.04.2011
Bekanntmachung
Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher
–Fachbereich Bauen, Ordnung und Soziales–
Hinweise zur Durchführung traditioneller Osterfeuer
Nachdem ich in der Vergangenheit feststellen mußte, dass bei der Durchführung von Osterfeuern - möglicherweise aus Unkenntnis - einschlägige Rechtsvorschriften nicht oder nicht in vollem Umfang beachtet wurden, gebe ich hierzu folgende Hinweise:Das Verbrennen von z.B. Holzstößen, Reisighaufen, Buschwerk oder anderen pflanzlichen Abfällen im Rahmen von Osterfeuern stellt grundsätzlich eine Behandlung von Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes dar. Die im Gesetz enthaltenen Grundsätze zur Ordnung der Entsorgung schreiben vor, dass Abfälle nur in Abfallbeseitigungsanlagen behandelt werden dürfen. Die Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (bisher: Abfallentsorgungsanlagen) läßt hier eine Ausnahme zu, wonach pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken, bei der Unterhaltung von Verkehrswegen und Gewässern, bei Maßnahmen der Landschaftspflege und der Flurbereinigung sowie in Park-, Friedhofs- oder sonstigen Grünanlagen anfallen, auch außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen beseitigt werden dürfen. Voraussetzung hierfür ist, dass bei Beseitigung pflanzlicher Abfälle im Rahmen der landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Bewirtschaftung Geruchsbelästigungen nicht auftreten. Nur wenn eine Beseitigung pflanzlicher Abfälle im Rahmen der genannten Bewirtschaftungsformen nicht möglich ist, dürfen sie auf den Grundstücken, auf denen sie anfallen, verbrannt werden, wenn hierdurch Gefahren für die Umgebung nicht zu erwarten sind.Bei konsequenter Anwendung dieser Vorschrift müßte gegen eine nicht geringe Zahl von Veranstaltern ordnungsbehördlich vorgegangen werden. Unter Einbeziehung des schützenswerten Traditionscharakters werde ich auch in diesem Jahr das Abbrennen von Osterfeuern dulden, soweit nicht andere Gründe entgegenstehen und folgende Hinweise beachtet werden:
1. Im Freien darf offenes Feuer nur dann angezündet werden, wenn hierdurch Gefahren für die Umgebung nicht
zu befürchten sind. Das Feuer muss ständig unter Aufsicht stehen. Bei aufkommendem starkem Wind ist
offenes Feuer unverzüglich zu löschen. Die Abbrennstelle eines offenen Feuers darf erst dann verlassen werden,
wenn Feuer und Glut vollkommen gelöscht sind.
2. Das Abbrennen eines Osterfeuers kann vor dem Beginn des Abbrennens bei dem Ordnungsamt des
Amtes Pinnau angezeigt werden.
3. Die Abbrennstelle und ihre Umgebung sind auf Brandempfindlichkeit und versteckte Brandgefahren zu
untersuchen. In Zweifelsfällen ist die örtliche Feuerwehr einzuschalten. Löschwasser oder geeignete Löschgeräte
sind in ausreichendem Maße bereitzustellen.
4. Brennende Zigarren oder Zigaretten, Pfeifenglut oder Rauchzeugasche dürfen nur so weggelegt oder
weggeworfen werden, dass keine Brandgefahr entstehen kann. Aschebehälter müssen aus nicht
brennbarem Material bestehen.
5. Das Anzünden von Osterfeuern und die Verwendung von offenem Licht ist in Wäldern und auf Mooren
und Heiden oder in einer Entfernung unter 100 m von solchen Flächen verboten.
6. Holzstöße, Reisighaufen oder Buschwerk müssen vor dem Abbrennen auf untergeschlüpfte Tiere
untersucht werden. Kurz vor dem Entzünden ist das Brennmaterial umzuschichten.
7. Verbrannt werden dürfen nur pflanzliche Abfälle, die im Rahmen einer landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Bewirtschaftung von Flächen angefallen sind. Abfälle, insbesondere Hausmüll, Holzreste
aus Bauarbeiten, Paletten, Kisten, Kartons und Altpapier dürfen nicht verbrannt werden, sondern sind einer
geordneten Entsorgung zuzuführen.
8. Der Veranstalter eines Osterfeuers haftet grundsätzlich für alle Schäden, die durch das Abbrennen eines
Osterfeuers oder im Zusammenhang hiermit verursacht werden. Das gilt auch dann, wenn meine
vorstehenden allgemein verbindlichen Hinweise beachtet worden sind.Rechtsansprüche gegen Vertreter
oder Beauftragte des Amtes Pinnau und der amtsangehörigen Gemeinden werden durch die vorstehende
Bekanntmachung nicht begründet.
Rellingen, im April 2011
(Hans)
Amtsvorsteher