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Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der Autobahn A7 von vier auf sechs Fahrstreifen im Planungsabschnitt Schnelsen vom Autobahndreieck Hamburg-Nordwest bis zur Landesgrenze mit Schleswig-Holstein 02.08.2011 


Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der Autobahn A7 von vier auf sechs Fahrstreifen im Planungsabschnitt Schnelsen vom Autobahndreieck Hamburg-Nordwest bis zur Landesgrenze mit Schleswig-Holstein

Die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Amt für Verkehr und Straßenwesen (Vorhabenträgerin), beabsichtigt die 6-/8-streifige Erweiterung der Bundesautobahn A 7 auf einer ca. 11,6 km langen Strecke nördlich des Elbtunnels zwischen der Anschlussstelle (AS) Hamburg-Othmarschen und der Landesgrenze zu Schleswig-Holstein. Die Erweiterungstrecke wird in die Planungsabschnitte Othmarschen (AS HH-Othmarschen bis AS Volkspark), Stellingen (AS Volkspark bis Autobahndreieck (AD) Hamburg Nordwest) und Schnelsen (AD Hamburg Nordwest bis Landesgrenze) aufgeteilt. Für jeden dieser Abschnitte wird ein gesondertes Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden.

Das Planfeststellungsverfahren für den Planungsabschnitt Stellingen ist bereits eingeleitet worden. Nunmehr hat die Vorhabenträgerin beim Rechtsamt der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde) auch für den Planungsabschnitt Schnelsen die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i. V. m. §§ 72 - 78 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) beantragt.
Gegenstand des Vorhabens ist der Ausbau der A 7 von vier auf sechs Fahrstreifen vom AD Hamburg Nordwest bis zur Landesgrenze mit Schleswig-Holstein. Vom Vorhaben umfasst sind unter anderem die Anpassung bzw. der Neubau der Ingenieurbauwerke, der Neubau der Entwässerung, der Neubau der Fahrbahnbefestigung, der Neubau von Lärmschutzwänden und die Anpassung von vorhandenen Lärmschutzwällen sowie der Neubau eines ca. 550 Meter langen Lärmschutztunnels.
Mit dem Bau und dem Betrieb des Vorhabens werden bau-, anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen benachbarter Flächen und baulicher Anlagen durch unmittelbare Inanspruchnahmen (z. B. Grunderwerb oder bauzeitliche Flächennutzungen) oder mittelbare Auswirkungen (z. B. Schalleinwirkungen aus Baulärm oder dem späteren Betrieb) einhergehen.
Das Vorhaben bedarf nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die im Zuge des Planfeststellungsverfahrens von der Planfeststellungsbehörde vorgenommen werden wird. Über die Zulässigkeit des Vorhabens kann durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden. Die ausgelegten Planunterlagen, insbesondere die Umweltverträglichkeitsuntersuchung, der landschaftspflegerische Begleitplan mit integriertem Artenschutzbeitrag sowie die schall- und erschütterungstechnischen Untersuchungen, enthalten auch die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen.

Die Planunterlagen, aus denen sich die Details hinsichtlich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, liegen samt den Unterlagen über die Umweltauswirkungen in der Zeit vom 22. August 2011 bis zum 21. September 2011 zur Einsicht aus in der

Dienststelle Lokstedt des Bezirksamts Eimsbüttel, Raum 36, Garstedter Weg 13, 22453 Hamburg
Montag bis Donnerstag 8:30 Uhr bis 16:00 Uhr,
Freitag 8:30 Uhr bis 14:00 Uhr

sowie aufgrund des unmittelbar angrenzenden Landes Schleswig-Holstein auch im

Amt Pinnau, Zimmer 9, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr,
Dienstagnachmittag 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

und im

Gemeindebüro Hasloh, Garstedter Weg 16 a, 25474 Hasloh
Montag, Dienstag und Donnerstag 9:30 Uhr bis 13:00 Uhr,
Freitag 7:30 Uhr bis 13:00 Uhr,
Dienstagnachmittag 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr und
Donnerstagnachmittag 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr.

Unabhängig von der öffentlichen Auslegung werden an den Donnerstagen 25.08.2011, 01.09.2011, 08.09.2011 und 15.09.2011 jeweils von 16:00 Uhr bis 19:00 Uhr in der Dienststelle Lokstedt zusätzliche Informationstermine stattfinden, an denen sich Interessierte die Planung erläutern lassen können.

Gemäß § 73 Absatz 4 HmbVwVfG kann jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis zum 05. Oktober 2011, Einwendungen gegen den Plan erheben. Diese Frist gilt ebenso für die von der Freien und Hansestadt Hamburg anerkannten Naturschutzvereinigungen oder anderen Vereinigungen im Sinne des § 17 a Nr. 2. FStrG (Vereinigungen). Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, §§ 17 a Nr. 7 S. 1 FStrG, 73 Absatz 4 HmbVwVfG. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf der Äußerungsfrist nach den § 17 a Nr. 3 und 6 ebenfalls ausgeschlossen, § 17 a Nr. 7 S. 2 FStrG. Die Frist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist und kann nicht verlängert werden. Einwendungen und Stellungnahmen müssen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde (Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Rechtsamt, Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg) oder einer der anderen vorstehend genannten Stellen (Bezirksamt/Kundenzentrum, Amt Pinnau, Gemeinde Hasloh) erhoben werden. Die Versendung einer eMail genügt nicht.
Gleichzeitig besteht die Gelegenheit, sich innerhalb der genannten Frist zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens zu äußern.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht worden sind, gilt für das Planfeststellungsverfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von den Unterzeichnern als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Einwendungen, die die genannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, können unberücksichtigt bleiben; dasselbe gilt insoweit, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 HmbVwVfG).
Nach Ablauf der Einwendungsfrist können die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan sowie die Äußerungen zu den Umweltauswirkungen mit der Vorhabenträgerin, den Behörden, den Betroffenen, den Personen, die Einwendungen erhoben haben sowie den Vereinigungen, sofern diese fristgerecht Stellung genommen haben, erörtert werden. Soweit erörtert werden soll, wird der Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger bekanntgemacht. Die Behörden, die Vorhabenträgerin und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder sich zu den Umweltauswirkungen geäußert haben, werden in diesem Fall von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der Vorhabenträgerin mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Das gleiche gilt für die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen, wenn außer an die Vorhabenträgerin mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Vertragliche Ansprüche werden durch die Entscheidung in diesem Verfahren nicht ausgeschlossen.
Aufwendungen, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen oder durch die Teilnahme am Erörterungstermin entstehen, können nicht erstattet werden.
Auszüge aus den Planunterlagen sowie allgemeine Informationen zum Planfeststellungsverfahren sollen ab dem Beginn der Auslegung auch im Internet unter der Adresse http://www.hamburg.de/np-planfeststellungsverfahren/ veröffentlicht werden.
 
Hamburg, den 15. August 2011
Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde

02.08.2011