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Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Tangstedt für die Gemeindebücherei Tangstedt 04.08.2011 


Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Tangstedt für die Gemeindebücherei Tangstedt


Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 22.06.2011 folgende Satzung erlassen:

 
§ 1
Träger und Aufgaben


(1) Die Gemeindebücherei, im folgenden Bücherei genannt, ist eine öffentliche Einrichtung. Sie wird in der Trägerschaft der Gemeinde Tangstedt geführt. Aufgaben der Bücherei sind Bildung, Information und Unterhaltung durch die Bereitstellung, Vorhaltung und Ausleihe von Medien (Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, audiovisuelle Medien).
(2) Die Bücherei führt die Bezeichnung - Gemeindebücherei Tangstedt 
 

§ 2
Umfang der Benutzung


(1) Jede/r ist berechtigt, im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung und der ergänzenden Anordnung (Abs. 2) die Bücherei zu benutzen.
(2) Der Bürgermeister setzt die Benutzungszeiten fest und kann eine Hausordnung erlassen.
Im Rahmen dieser Satzung, der Hausordnung und der Benutzungszeiten kann die Leitung der Bücherei besondere Bestimmungen für die Benutzung einzelner Einrichtungen treffen.
(3) Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen, können von der Büchereileitung schriftlich zeitweise oder ständig von der Benutzung der Gemeindebücherei ausgeschlossen werden. Auf § 4 Abs. 3 und § 9 Abs. 2 wird hingewiesen.
(4) Während der Öffnungszeiten steht der Büchereileitung das Hausrecht in den Büchereiräumen zu. 

§ 3
Anmeldung


(1) Der Benutzer/die Benutzerin meldet sich persönlich unter Vorlage seines/ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses an. Ausländer haben durch Vorlage der Anmeldebestätigung den Wohnsitz nachzuweisen. Benutzer/innen bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr haben die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen.
(2) Der Benutzer/die Benutzerin, bei Kindern und Jugendlichen der gesetzliche Vertreter, erkennt die Bestimmungen über die Benutzung der Bücherei bei der Anmeldung durch eigene Unterschrift an und stimmt zu, dass seine/ihre persönlichen Daten unter Beachtung des Datenschutzes für die Abwicklung des Leihverkehrs gespeichert und verwendet werden.
(3) Die Benutzer/innen sind verpflichtet, Wohnungsänderungen der Bücherei mitzuteilen.
 

§ 4
Datenverarbeitung / Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten der Benutzer/innen dürfen von der Bücherei zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:
- Bearbeitung von Anmeldungen
- Verbuchung der Medien (Registrierung der auszuleihenden Medien)
- Überprüfung der Leihfristen
- Bearbeitung von Mahnungen
- Ermittlung und Festsetzung von Gebühren
- Überwachung der Gebührenzahlung
- Durchführung von Zwangsmaßnahmen
- Bearbeitung und Benachrichtigung von Vorbestellungen 
- Zählung der aktiven Benutzer/innen.
Es handelt sich bei den Daten um Namen, Vornamen, evtl. Namenszusätze, Geburtsdaten, Adressdaten der Benutzer/innen und bei minderjährigen Personen auch der gesetzlichen Vertreter/innen sowie um die ausgeliehenen bzw. auszuleihenden Medien.
(2) Die Daten werden beim Benutzer/bei der Benutzerin erhoben. Die Bücherei ist berechtigt, diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten.
(3) Die Benutzer/innen sind verpflichtet, die Daten nach Abs. 1 mitzuteilen. Wird die Mitteilung dieser Daten verweigert, ist die Benutzung der Bücherei ausgeschlossen.
(4) Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz -LDSG) vom 30.10.1991.

§ 5
Entleihung, Verlängerung, Vormerkung


(1) Bücher und andere Medien werden für die Dauer von 3 Wochen ausgeliehen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt oder vorab verlängert werden. Bücher aus Präsenzbeständen werden nicht verliehen; die Leitung der Bücherei kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag bis zu jeweils 3 Wochen verlängert werden, wenn keine anderweitige Vorbestellung vorliegt. Auf Verlangen sind bei dem Antrag entliehene Medien vorzulegen.
(3) Ausgeliehene Bücher können vorbestellt werden.
(4) Die Bücherei kann entliehene Bücher und andere Medien jederzeit zurückfordern. 
  

§ 6
Behandlung der entliehenen Bücher und anderen Medien, Haftung

(1) Der Benutzer/die Benutzerin hat die Bücher und andere Medien sowie alle Einrichtungen der Bücherei sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.
(2) Der Verlust entliehener Bücher und anderer Medien ist der Bücherei unverzüglich anzuzeigen. Es ist nicht erlaubt, Bücher und andere Medien Dritten zu überlassen.
(3) Für Beschädigungen, Verschmutzung und Verlust haftet der Benutzer/die Benutzerin. Verlorengegangene oder unbrauchbar gewordene Bücher und andere Medien sind zum Neuwert zu ersetzen, über Ausnahmen entscheidet die Büchereileitung.
(4) Benutzer/innen, in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit auftritt, dürfen die Bücherei während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Bereits entliehene Bücher und andere Medien dürfen erst nach fachgerechter Desinfektion, für die
der Benutzer/die Benutzerin verantwortlich ist, zurückgebracht werden. Eine entsprechende Bescheinigung ist vorzulegen. 

§ 7
Gebühren


(1) Die Nutzung der Bücherei ist kostenlos
(2) Gebühren werden für folgende Maßnahmen erhoben:
 a)  Versäumnisgeld nach Ablauf der Leihfrist                     0,25 € pro Tag und Medieneinheit
      (auch wenn keine schriftliche Mahnung
       ergangen ist; § 6 Abs. 3 bleibt unberührt)
 
 b)  Mahngebühr incl. Porto bei schriftlicher Mahnung        1,50 €   
 
 c)  Benachrichtigung bei Vorbestellung                              Portogebühr                       
 

§ 8
Zwangsmaßnahmen


(1) Werden Bücher oder andere Medien trotz Mahnung nicht zurückgegeben oder ersetzt, erfolgt die Beitreibung des Gegenwertes im Verwaltungsweg (§§ 262 ff. Landesverwaltungsgesetz).
(2) Der/die Benutzer/in (Schuldner/in) kann Einwendungen gegen die Forderungen schriftlich oder zu Protokoll bei der Gemeinde Tangstedt, Der Bürgermeister, erheben. 
  

§ 9
Ausschluss von der Benutzung


(1) Benutzer/innen können vorübergehend oder auf Dauer von der Benutzung der Bücherei ausgeschlossen werden, wenn sie
1. Bücher, andere Medien oder Einrichtungen der Bücherei beschmutzen, beschädigen oder
unbrauchbar machen,
2. entliehene Bücher oder andere Medien Dritten überlassen,
3. entliehene Bücher und andere Medien wiederholt mit erheblicher Verspätung zurückgeben,
4. die von Ihnen zu zahlende Gebühren nicht entrichten oder
4. den von ihnen zu leistenden Ersatz für beschädigte oder verlorene Medien nicht leisten.
(2) Über einen Ausschluss von der Benutzung der Bücherei entscheidet abschließend der
Bürgermeister. 
  

§ 10
Inkrafttreten


Die Satzung tritt am 01.09.2011in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
 
 
Tangstedt, den 29.07.2011
 
Gemeinde Tangstedt
Der Bürgermeister 
  
 
Detlef Goos
  
 

04.08.2011