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Öffentliche Bekanntmachungen

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Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung aus dem Melderegister gemäß § 58 Wehrpflichtgesetz 22.08.2011 


Öffentliche Bekanntmachung

Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung aus dem Melderegister gemäß § 58 Wehrpflichtgesetz


Aufgrund § 18 Abs. 7 Satz 2 Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I 1342), zuletzt geändert durch Art. 9 der Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) weist das Amt Pinnau darauf hin, dass Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2012 das 18. Lebensjahr vollenden, der einmal jährlich stattfindenden Datenübermittlung gemäß § 58 Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2008 (BGBl. I S. 1886), zuletzt geändert durch Art. 1 der Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678), widersprechen können.
Gemäß § 58 des Wehrpflichtgesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrpflicht zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial einmal jährlich folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1.      Familienname,
2.      Vornamen,
3.      gegenwärtige Anschrift.

Im Jahr 2011 findet die Datenübermittlung im Oktober statt.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) dem widersprochen haben.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist bis zum 30 September 2011 schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber dem Amt Pinnau, Der Amtsvorsteher, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen, zu erklären.
Rellingen, den 22.08.2011
 
Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher

(Hans) 
 

22.08.2011