Öffentliche Bekanntmachungen
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Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 einschließlich der 1. und 2. Änderung der Gemeinde Prisdorf ,,Schnickenfeld" für das Gebiet zwischen der Hauptstraße (L107), der Bundesbahn, dem Rickenweg und der Bahnhofstraße 08.11.2011
Bekanntmachung
des Amtes Pinnau für die Gemeinde Prisdorf
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 einschließlich der 1. und 2. Änderung der Gemeinde Prisdorf „Schnickenfeld“ für das Gebiet zwischen der Hauptstraße (L107), der Bundesbahn, dem Rickenweg und der Bahnhofstraße, hier:
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
In der Sitzung am 05.10.2011 hat die Gemeindevertretung den Entwurf der Bebauungsplansatzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 einschließlich der 1. und 2. Änderung der Gemeinde Prisdorf „Schnickenfeld“ für das Gebiet zwischen der Hauptstraße (L107), der Bundesbahn, dem Rickenweg und der Bahnhofstraße (siehe Abbildung) gebilligt und zur Auslegung bestimmt.
Der Planentwurf und die Begründung dazu liegen vom
30.11.2011 bis 30.12.2011
in der Amtsverwaltung Pinnau, Zimmer 9, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen, während der Dienststunden (montags, dienstags, donnerstags und freitags von 08:30 Uhr bis 13:00 Uhr und zusätzlich dienstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) öffentlich aus.
Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar: Festgestellter Landschaftsplan der Gemeinde Prisdorf; die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls mit aus.
Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen und umweltbezogenen Informationen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgeben. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist. Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO unzulässig.
Rellingen, den 08.11.2011
Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher
gez. Wilfried Hans
zur Planzeichnung [PDF-Dokument: 390 kB]