Hilfsnavigation

Volltextsuche

Wappen Borstel-Hohenraden Wappen Ellerbek Wappen Kummerfeld Wappen Prisdorf Wappen Tangstedt
Amt Pinnau Metropolregion Hamburg
Schrift
Kontrast

Öffentliche Bekanntmachungen

Hier finden Sie alle öffentlichen Bekanntmachungen des Amtes Pinnau und der amtsangehörigen Gemeinden. Wählen Sie dazu bitte die entsprechende Kategorie.





Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstückskläranlagen der Gemeinde Ellerbek (Gebührensatzung für Grundstückskläranlagen) 20.12.2011 


Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstückskläranlagen der Gemeinde Ellerbek (Gebührensatzung für Grundstückskläranlagen)


Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), der §§ 1, 2, und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) und der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (AG-AbwAG) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Ellerbek vom 08.12.2011 folgende Satzung erlassen.
§ 1  
Allgemeines
 
Die Gemeinde Ellerbek betreibt die Beseitigung des Abwassers aus Grundstückskläranlagen (Hauskläranlagen und Sammelgruben) als öffentliche Einrichtung nach Maßgabe ihrer Abwasserbeseitigungssatzung in der z. Zt. gültigen Fassung. Für die Inanspruchnahme dieser Einrichtung erhebt die Gemeinde Ellerbek Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
 
§ 2  
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
 
(1) Die Gebühr beträgt
 
1. auf dem Gebiet der Gemeinde Ellerbek
           
a) bei Hauskläranlagen                5,95 € je m³ abgefahrenen Schlamms,
                                                    zzgl. 12,81 € je m³ als Reinigungsgebühr
 
                                                   und
                                                 
b) bei Sammelgruben                 10,23 € je m³ abgefahrenen Abwassers,
                                                   zzgl. 1,31 € je m³ als Reinigungsgebühr
 
 
Zudem werden für vom Grundstückseigentümer speziell angeforderte Sonderabholungen, sowohl bei Hauskläranlagen als auch bei Sammelgruben, Sonderabfuhrgebühren von 71,40 € je durchgeführter Sonderabfuhr berechnet.
 
 
(2) Die Abrechnung der Entleerungen der Inhaltsstoffe aus Hauskläranlagen und Sammelgruben erfolgt einmal jährlich möglichst in dem jeweiligen Folgejahr.
Pro erfolgter Abrechnung wird zusätzlich eine Verwaltungspauschale von 25,00 € erhoben.

§ 3  
Gebührenschuldner
 
 
(1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig.
 
(2) Die Grundstückseigentümer und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.
 
§ 4  
Gebührenpflicht
 
Die Gebührenpflicht besteht, sobald die Hauskläranlage oder die Sammelgrube in Betrieb genommen wird.
 
§ 5  
Entstehung des Gebührenanspruchs
 
(1) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Inanspruchnahme. Die Abrechnung der Abfuhren erfolgt für Hauskläranlagen und für Sammelgruben einmal jährlich nach Möglichkeit spätestens im Folgejahr nach erfolgter Leerung.
 
(2) Wechselt der Gebührenschuldner während eines Abrechnungszeitraumes, so entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Abrechnungszeitraumes. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner, ebenso sind sie für die auf den Wechsel folgende Abfuhr Gesamtschuldner.

§ 6  
Fälligkeit
 
Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
 
§ 7  
Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht
 
Die Gebührenpflichtigen haben der Gemeinde Ellerbek jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Amt sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
Beauftragte der Gemeinde Ellerbek dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um für die Gebührenerhebung erforderliche Grundlagen festzustellen.
Die Gebührenpflichtigen haben dieses zu ermöglichen.
 
 
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
 
Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach § 7 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.
 
§ 9
Datenverarbeitung
 
(1) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 – 28 BauGB und § 3 des Wohnungsbauerleichterungsgesetzes der Gemeinde Ellerbek bekanntgeworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde, des Katasteramtes, den Meldebehörden und eigenen Bau- und Grundstücksakten durch die Gemeinde Ellerbek zulässig. Die Gemeinde Ellerbek darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
 
(2) Die Gemeinde Ellerbek ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 und 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
 
§ 10
Inkrafttreten
 
 (1) Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2012 in Kraft.
 
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstückskläranlagen der Gemeinde Ellerbek (Beitrags und Gebührensatzung) vom 25.09.2001 außer Kraft.
 
 
Ellerbek, den 09.12.2011
 
gez. Hildebrand
Bürgermeister 
  
 

20.12.2011