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Satzung über das Anbringen von Straßennamenschildern und Hausnummern in der Gemeinde Kummerfeld 21.12.2011 


Satzung über das Anbringen von Straßennamenschildern und Hausnummern in der Gemeinde Kummerfeld

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 57); zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.3.2009 (GVOBl. S. 93), des § 47 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Str.WG) in der Fassung vom 25. November 2003 (GVOBl. S. 631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.10.2005 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 08.12.2011 folgende Satzung erlassen:
 
 
§ 1 Straßennamenschilder
 
(1)   Alle Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Kummerfeld, die durch Beschluss der Gemeindevertretung eine Namensbezeichnung erhalten haben, werden durch Straßennamenschilder gekennzeichnet, deren Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung der Gemeinde Kummerfeld obliegt.
 
(2)   Soweit dafür ein öffentliches Interesse gegeben ist, haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und baulichen Anlagen aller Art das Anbringen der Schilder an ihren Gebäuden oder Einfriedigungen sowie das Aufstellen hierzu erforderlicher besonderer Vorrichtungen auf ihren Grundstücken ohne Entschädigung zu dulden.
 
(3)   Die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der Schilder darf durch Bäume, Sträucher, Schilder, Markisen oder auf andere Weise nicht verhindert oder erschwert werden.
 
 
§ 2 Hausnummern bzw. -schilder
 
(1)   Für alle bebauten Grundstücke wird von der Gemeinde eine Hausnummer festgelegt. Bei Bedarf kann die Gemeinde Buchstaben hinzufügen.
 
(2)   Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, auf ihre Kosten Hausnummern bzw. Hausnummernschilder nach Maßgabe dieser Satzung zu beschaffen, an ihren Gebäuden anzubringen, in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und erforderlichenfalls zu erneuern bzw. bei Umnummerierungen das bisherige Hausnummernschild durch ein neues zu ersetzen. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte verpflichtet.
 
(3)   Die Hausnummern bzw. –schilder müssen so angebracht sein, dass sie von der Erschließungsstraße aus gut sichtbar und lesbar sind. Die Sichtbarkeit darf durch Bäume, Sträucher oder sonstige Weise nicht beeinträchtigt werden. Sie müssen stets, auch nach Einbruch der Dunkelheit, in gut sichtbarem und lesbarem Zustand sein. Erforderliche Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen sind unverzüglich auch ohne besondere Aufforderung durchzuführen.
 
(4)   Für die Hausnummern bzw. –schilder werden folgende Mindestgrößen vorgeschrieben:
 
     a) bei einstelligen Hausnummern 10 cm breit und 10 cm hoch,    
           b) bei zweistelligen Hausnummern 12 cm breit und 10 cm hoch,
           c) bei dreistelligen Hausnummern 15 cm breit und 10 cm hoch.
 
(5)   Bei Hinter- und Seitengebäuden sowie bei Häusergruppen und Zeilenbauten kann die Anbringung weiterer Hausnummern bzw. –schilder (Einzel- und Sammelnummern bzw. –schilder) gefordert werden.
 
(6)   Die bisherige Gestaltung der Hausnummern bzw. –schilder bleibt unberührt. Jedoch sind die vorstehenden Bestimmungen bei der Erneuerung bzw. Neugestaltung der Hausnummern bzw. –schilder zu beachten.
 
 
§ 3 Ausnahmeregelung
 
Auf Antrag des Verpflichteten oder von Amts wegen kann die Gemeinde Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 1 und 2 insbesondere dann zulassen, wenn die Durchführung dieser Bestimmungen zu einer unbilligen Härte für den Verpflichteten führt oder wenn der Zweck der Kennzeichnungsverpflichtung auf eine andere Weise zweckdienlicher erreicht werden kann.
 
 
§ 4 Verarbeitung personenbezogener Daten
 
(1)   Zur Ermittlung der Grundeigentümer und zur Festsetzung der Hausnummern nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten zulässig, die der Gemeinde aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach den §§ 24 ff. BauGB, sowie aus dem Grundbuch, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes bekannt geworden sind. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Hausnummerierung nach dieser Satzung weiter verarbeiten.
 
(2)   Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz).
 
 
§ 5 Zwangsmittel
 
(1)   Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen dieser Satzung kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden (§ 237 Landesverwaltungsgesetz).
 
(2)   Außerdem können die vorgeschriebenen Handlungen anstelle und auf Kosten des Pflichtigen durch die Gemeinde oder durch einen Beauftragten ausgeführt werden (§ 238 Landesverwaltungsgesetz).
 
 
§ 6 Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Kummerfeld über das Anbringen von Straßenschildern und Hausnummern vom 10.05.1968  außer Kraft. 
                 
 
Kummerfeld, den 21.12.2011

Gemeinde Kummerfeld
Der Bürgermeister

(Bohland)

21.12.2011