Hilfsnavigation

Volltextsuche

Wappen Borstel-Hohenraden Wappen Ellerbek Wappen Kummerfeld Wappen Prisdorf Wappen Tangstedt
Amt Pinnau Metropolregion Hamburg
Schrift
Kontrast

Öffentliche Bekanntmachungen

Hier finden Sie alle öffentlichen Bekanntmachungen des Amtes Pinnau und der amtsangehörigen Gemeinden. Wählen Sie dazu bitte die entsprechende Kategorie.





Planfeststellung nach §§ 43 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) für den Ersatzneubau einer 380-kV-Freileitung zwischen dem Umspannwerk (UW) Hamburg/Nord und der bestehenden 380-kV-Freileitung Dollern-Wilster Nr. 307 in der rückzubauenden Trasse der 10.01.2012 



Bekanntmachung des Amtes Pinnau


für den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr, Schleswig-Holstein - Anhörungsbehörde -


Planfeststellung nach §§ 43 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) für den Ersatzneubau einer 380-kV-Freileitung zwischen dem Umspannwerk (UW) Hamburg/Nord und der bestehenden 380-kV-Freileitung Dollern-Wilster Nr. 307 in der rückzubauenden Trasse der beiden 220-kV-Freileitungen Nr. 201 und Nr. 209, Abschnitt Norderstedt bis Heist


Hier: Planänderung



im Wesentlichen durch: 
  
-         Ergänzung des Erläuterungsberichts 
-         Kleinräumige Trassenvarianten bei Kummerfeld und Moorrege 
-         Anpassung der Rechts- und Grunderwerbsunterlage 
-         Ergänzung der Unterlagen über die Umweltauswirkungen
 
sowie weitere aus den Planänderungsunterlagen ersichtliche Maßnahmen.
 
I.        Die Firma TenneT TSO GmbH, (Vorhabenträgerin), ehemals transpower stromübertragungs gmbh, Bayreuth, hat aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen sowie der Ergebnisse des Erörterungstermins den mit Bekanntmachung vom 05.05.2009 erstmalig ausgelegten Plan geändert und hierfür ein Planänderungsverfahren beantragt. Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Vorhabenträgerin und den Behörden sowie den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln.
 
II.      Im Rahmen des Planänderungsverfahrens führt der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr in Kiel das Anhörungsverfahren als zuständige Anhörungsbehörde durch, in dem die für und gegen den Plan sprechenden Gründe deutlich gemacht werden sollen.
 
Der Planänderungsunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen zur Einsichtnahme aus in der Zeit
 
vom 27. Januar 2012 bis einschließlich 27. Februar 2012
 
 
in folgenden Auslegungsstellen:
 
Stadt Norderstedt, Zimmer 229, Rathausallee 50, 22846 Norderstedt
Auslegungszeiten: Mo bis Do: 8.30 – 15.30 h, Fr: 8.30 –12.00 h
 
Stadt Quickborn, Erdgeschoss im Empfangsbereich, Rathausplatz 1, 25451 Quickborn
Auslegungszeiten: Mo, Di, Do: 8.30 – 12.00 h und 14.00 - 15.30 h;
Mi: 8.30 h bis 12.00 h und 14.00 - 18.00 h; Fr von 8.30 h bis 12.00 h sowie
nach telefonischer Vereinbarung unter Telefonnummer 04106/611-166
 
Stadt Tornesch, Zimmer 126, Wittstocker Straße 7, 25436 Tornesch
Auslegungszeiten: Mo bis Fr von 8.00 – 12.00 h, Do: zusätzlich 16.00 – 18.00 h
und nach telefonischer Vereinbarung unter Telefonnummer 04122/9572-30.
Verwaltungsgemeinschaft Amt Haseldorf und Stadt Uetersen
Zimmer 408, Rathaus der Stadt Uetersen, Wassermühlenstraße 7, 25436 Uetersen
Auslegungszeiten:
Mo bis Do: 8.00 - 12.30 h, Fr 8.00 – 12.00 h, Do 14.00 – 18.00 h
sowie
Bürgerbüro Haseldorfer Marsch, Hauptstraße 23, 25489 Haseldorf
Auslegungszeiten: Mo – Fr: 8.00 – 12.00
 
Amt Moorrege, 1. OG in den Räumlichkeiten des Teams Planen und Bauen, Amtsstraße 12, 25436 Moorrege
Auslegungszeiten: Mo bis Fr: 8.00 –12.00 h; außerdem Mo: 14.00 – 18.00 h;
zusätzlich Di 14.00 – 16.00 h nach telefonischer Vereinbarung unter Telefonnummer 04122/854-126
 
Amt Pinnau, Zimmer 9, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen
Auslegungszeiten: Mo, Di, Do + Fr: 8.30 –13.00 h; Di zus.: 14.00 – 18.00 h
 
Ausgelegt werden auch die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen.
 
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und im Grunderwerbsverzeichnis die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Auf Verlangen kann dem Betroffenen am Auslegungsort unter Vorlage seines Personalausweises / Reisepasses die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorzulegen.
 
1)     Jede Person, deren Belange durch das Bauvorhaben berührt wird, kann bis einschließlich 26. März 2012 schriftlich zum Aktenzeichen LS4011–663.42–2-4 oder zur Niederschrift Einwendungen gegen die Planänderung erheben bei
 
·         den auslegenden Stellen: Anschriften siehe oben
oder
·         dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein in Kiel,
-Anhörungsbehörde-, Mercatorstraße 9, 24106 Kiel.
 
Zur Fristwahrung ist maßgeblich der Eingang bei einer der o. a. Behörden.
 
Die Einwendung gegen die Planänderung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen, Namen und vollständige Anschrift enthalten sowie eigenhändig unterschrieben sein. Eine Eingangsbestätigung des Einwendungsschreibens erfolgt nicht. Die Einwendungen werden innerhalb des Anhörungsverfahrens von der Anhörungsbehörde in Kopie an den Antragssteller und an die Planfeststellungsbehörde weitergeleitet.
Einwendungen gegen die erstmalig ausgelegte Planung gelten als aufrechterhalten, wenn ihnen nicht durch diese Planänderung abgeholfen wurde. Neue Einwendungen sind nur gegen die Planänderung und während der oben angegebenen Einwendungsfrist möglich.
Einwendungen gegen die Planänderung sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen (§ 43a Nr. 7 Satz 1 und Satz 2 EnWG). Die Ausschlussfrist gilt auch für die Stellungnahmen und Einwendungen der nach Naturschutzrecht oder dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

2)     Fristgerecht erhobene Einwendungen können in einem Termin erörtert werden, der örtlich bekannt zu machen ist. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen gegen die Planänderung erhoben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt, soweit die Anhörungsbehörde nicht von einer Erörterung absieht (§ 43a Nr. 6 Satz 3 EnWG). Dies gilt auch für die nach Naturschutzrecht oder dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen, wenn sie fristgerecht Stellung genommen haben. Wenn mehr als 300 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diese durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Beim Ausbleiben eines Einwenders im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. In diesem Fall gelten die Einwendungen als aufrechterhalten. Durch die Einsichtnahme in die Planänderungsunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.

3)     Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrensverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Planfeststellungsbehörde ist der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr in Kiel. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) kann durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sind.

4)     Für das beantragte Vorhaben wurde gemäß § 3a UVPG die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt. Die Nummern 1 bis 4 gelten deshalb für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1, 1a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entsprechend.

5)     Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht im Planfeststellungsverfahren dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6)     Für die von dem Vorhaben betroffenen Flächen gilt die Veränderungssperre nach § 44 a Abs. 1 EnWG. Darüber hinaus steht der Vorhabenträgerin Tennet TSO GmbH das Vorkaufsrecht an den von der Planänderung betroffenen Flächen (Anlage 14 der Planunterlage) zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).
 
Kiel, den 06.01.2012
 
Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr
              Schleswig-Holstein
            - Anhörungsbehörde -
 
 
                  gez.
               Dautwiz
10.01.2012