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Öffentliche Bekanntmachungen

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Bekanntmachung über die Aufstellung einer Veränderungssperre für das Gebiet der in Aufstellung befindlichen 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 16 mit dem Geltungsbereich südlich Bahnhofstraße, östlich Kieler Straße, nördlich Schwarzer Weg 06.02.2012 


Bekanntmachung über die Aufstellung einer Veränderungssperre für das Gebiet der in Aufstellung befindlichen 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 16 mit dem Geltungsbereich südlich Bahnhofstraße, östlich Kieler Straße, nördlich Schwarzer Weg, westlich AKN-Trasse


Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bönningstedt hat in ihrer Sitzung am 15.12.2011 beschlossen, für das Gebiet im Geltungsbereich, siehe Planzeichnung Teil B (ausschließlich Bereich Bahnhofstraße), der in Aufstellung befindlichen 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 16 mit dem Geltungsbereich südlich Bahnhofstraße, östlich Kieler Straße, nördlich Schwarzer Weg, westlich AKN-Trasse, eine Veränderungssperre zu erlassen. Die Veränderungssperre besteht aus dem Text (Teil A) und der Planzeichnung (Teil B).
 
Die Veränderungssperre tritt mit Beginn des 07.02.2012 für die Dauer von 2 Jahren in Kraft.
Die Veränderungssperre tritt automatisch außer Kraft, sobald und soweit die Aufstellung der 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 16 abgeschlossen ist.
 
Dieser Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.
 
Alle Interessierten können die Veränderungssperre in der Amtsverwaltung Pinnau, Fachbereich Bauen, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen, während den Öffnungszeiten montags – freitags von 8:30 Uhr 13:00 Uhr, dienstags zusätzlich von 14:00 Uhr – 18:00 Uhr, außer mittwochs hier nur auf Terminvereinbarung, einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
 
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und auf § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Amt/der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

B-Plan16 Bö

06.02.2012