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Amt Pinnau Metropolregion Hamburg
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Öffentliche Bekanntmachungen

Hier finden Sie alle öffentlichen Bekanntmachungen des Amtes Pinnau und der amtsangehörigen Gemeinden. Wählen Sie dazu bitte die entsprechende Kategorie.





Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Schleswig-Holsteinischen Landtages am 06.05.2012 10.04.2012 


Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 18. Schleswig-Holsteinischen Landtag am 6. Mai 2012

1. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Wahlbezirke

des Amtes Pinnau

(Bönningstedt, Borstel-Hohenraden, Ellerbek, Hasloh, Kummerfeld, Prisdorf und Tangstedt)

wird in der Zeit vom 16. April bis 20. April 2012 während der allgemeinen Öffnungszeiten
beim Amt Pinnau im Rathaus Rellingen, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen, Erdgeschoss, Zimmer 1, für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Jede
wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis
eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will,
hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des
Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten
von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 27 Abs. 7 des Landesmeldegesetzes besteht.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät
möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtfrist,
spätestens am 20. April 2012 bis 13.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde Amt Pinnau,
im Rathaus Rellingen, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen, Erdgeschoss, Zimmer 1, Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden; die Schriftform gilt auch durch
Telefax als gewahrt.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum
15.04.2012 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch
gegen das Wählerverzeichnis einlegen; sonst läuft sie oder er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu
können.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist,
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5.2 eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragenen ist,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist
oder
c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach
Abschluss des Wählerverzeichnisses der Gemeindewahlbehörde bekannt geworden ist.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum
04.05.2012, 13.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch)
beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonst dokumentierbare
elektronische Übermittlung als gewahrt.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchst. a
bis c angegebenen Gründen den Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen. Das
Gleiche gilt, wenn eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen
plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen
kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

6. Die wahlberechtigte Person erhält mit dem Wahlschein zugleich
einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
einen amtlichen blauen Wahlumschlag,
einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde und
ein Merkblatt für die Briefwahl.
Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen
nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene
Wahlscheinantrag, eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheines oder eine
schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen vorgelegt
wird.
Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem
Wahlschein so rechtzeitig an die Gemeindewahlbehörde absenden, dass er dort spätestens am Wahltag
bis 18.00 Uhr eingehen kann.
Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Gemeindewahlbehörde abgegeben werden. Wer erst am
Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18.00 Uhr dem Wahlvorstand
des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht.

Rellingen, den 10. April 2012
Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher 

gez.Hans

10.04.2012