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Amtsverordnung des Amtes Pinnau über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonn- und Feiertagen im Bereich der Gemeinde Prisdorf 18.04.2012 


Amtsverordnung des Amtes Pinnau über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonn- und Feiertagen im Bereich der Gemeinde Prisdorf


Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über Ladenöffnungszeiten (LÖffZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30. November 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 252) wird für das gesamte Gemeindegebiet Prisdorf verordnet :
 
 
§ 1
 
Im Gebiet der Gemeinde Prisdorf dürfen alle Verkaufsstellen von Gewerbetreibenden
 
am Sonntag, dem 06.05.2012 aufgrund eines Frühlingsfestes,
am Sonntag, dem 05.08.2012 zum Anlass eines Sommerfestes
sowie am Sonntag, dem 21.10.2012 aufgrund eines Erntedankfestes
 
jeweils von 12.00 bis 17.00 Uhr geöffnet sein.
 
 
§ 2
 
Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.
 
§ 3
 
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung, d.h. ein Offenhalten über den Zeitraum hinaus, stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von §14 LÖffZG dar und können mit einer Geldbuße bis zu 15.000,00 € geahndet werden.
 
§ 4
 
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und mit Ablauf des 21.10.2012 außer Kraft.
 
 
Rellingen, den 05.04.2012
 
 
Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher
als örtliche Ordnungsbehörde
gez.
 
(Wilfried Hans)
18.04.2012