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Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Ellerbek (Beitrags- und Gebührensatzung) 21.06.2012 



Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Ellerbek (Beitrags- und Gebührensatzung)


Aufgrund des §§ 4 und 17 der  Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003  (GVOBl. Schl.‑H. S. 57), in Verbindung mit den der §§ 1, 2, 4, 6 , 8 und 9a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig‑Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.‑H. S. 27), und des § 31 des Landeswassergesetzes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 11.02.2008 (GVOBL. 2008, S.91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2010 (GVOBL 2010; S. 365), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 14.06.2012 folgende Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Ellerbek (Beitrags- und Gebührensatzung) erlassen:
 

Abschnitt:
Finanzierung der Abwasserbeseitigung
 
§ 1
Finanzierung der Abwasseranlage
 
(1)    Entsprechend § 1 Abs. 2 der Satzung über die Abwasserbeseitigung (Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung) der Gemeinde Ellerbek vom 15.06.2012 stellt die Gemeinde in ihrem Gebiet zum Zweck der zentralen Abwasserbeseitigung und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der zentralen Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlämme die erforderlichen zentralen Anlagen als öffentliche zentrale Einrichtung zur Verfügung (öffentliche zentrale Abwasseranlagen). Hierzu gehört der gesamte Bestand an personellen und sachlichen Mitteln, der für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung  erforderlich ist.
 
(2)    Zur Herstellung, zum Ausbau und Umbau sowie für die Vorhaltung und Inanspruchnahme der öffentlichen zentralen Abwasseranlagen einschl. der Kosten für den ersten Grundstücksanschluss erhebt die Gemeinde Gebühren und Beiträge nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Grundstücksanschluss in diesem Sinne ist gem. § 2 Nr. 7a der zentralen Abwassersatzung die Leitung vom Hauptkanal bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks, ohne Hausanschlussleitung und Hausanschlussschacht. Für die Herstellung von zusätzlichen Grundstücksanschlüssen fordert die Gemeinde die Erstattung der Kosten bzw. Ersatz der Aufwendungen in der tatsächlich geleisteten Höhe.
 
(3)    Die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen bilden jeweils eine selbstständige öffentliche Einrichtung zur zentralen
 
a.  Schmutzwasserbeseitigung und
b.  Niederschlagswasserbeseitigung.
 
 
2. Abschnitt:
Gebührenrechtliche Regelungen
 
§ 2
Grundsätze der Gebührenerhebung
 
 
(1)       Für die Vorhaltung und Inanspruchnahme der öffentlichen zentralen  Abwasseranlagen erhebt die Gemeinde nach § 4 Abs. 1 und § 6 Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein (KAG Schl.Holst.) Gebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten i. S. d. § 6 Abs. 2 KAG Schl.Holst.).
 
(2)    In die Gebührenkalkulation gehen neben den Kosten für die eigenen Anlagen der Gemeinde auch laufende Kosten für die Nutzung von Anlagen Dritter, deren die Gemeinde sich zur zentralen Abwasserbeseitigung bedient, und Abschreibungen für der Gemeinde unentgeltlich übertragene Abwasseranlagen, insbesondere aufgrund von Erschließungsverträgen, ein. Der Wert von unentgeltlich übernommenen Abwasseranlagen bleibt bei der Verzinsung des aufgewandten Kapitals entsprechend § 6 Abs. 2 Nr. 1 KAG Schl.Holst. unberücksichtigt.
 
(3)    Die Gemeinde erhebt Benutzungsgebühren für die zentrale Beseitigung von Schmutzwasser (§ 3) für die Grundstücke, die in die öffentliche zentrale Schmutzwasseranlage einleiten oder in diese entwässern. Diese Benutzungsgebühr für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung wird nach einem die tatsächliche Inanspruchnahme berücksichtigendem Maßstab erhoben.
 
§ 3
Gebührenmaßstab und Gebührensatz für die Schmutzwassergebühren
 
(1)      Die Benutzungsgebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des Schmutzwassers berechnet, das der öffentlichen zentralen Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken tatsächlich zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser.
 
(2)      Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge (§ 3 Abs. 3) und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. private Brunnen, Niederschlagswassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge (§ 3 Abs. 4), auf Antrag abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die öffentliche zentrale Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 3 Abs. 5).
 
(3)      Die dem Grundstück zugeführten Frischwassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitmengen der Vorjahre und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
 
(4)      Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. private Brunnen, Niederschlagswassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten fest eingebauten und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Nach Inkrafttreten dieser Satzung eingebaute Wasserzähler müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen über die der Gebührenpflichtige der Gemeinde nach Einbau einen geeigneten Nachweis zu erbringen hat:
 
a.    Der Wasserzähler muss frostfrei, unmittelbar und fest installiert sein.
b.    Der Wasserzähler muss manipulationssicher (z. B. verplombt) und ständig gültig geeicht sein.
 
Vor Inkrafttreten dieser Satzung verwendete Wasserzähler dürfen noch bis zum Ablauf ihrer Eichfrist weiter verwendet werden, danach gilt Abs. 4 S. 2. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist der Einbau eines solchen Wasserzählers im Einzelfall nicht zumutbar und macht der Gebührenpflichtige dies gegenüber der Gemeinde geltend, so ist die Gemeinde berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder  der Pumpleistung sowie der Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Gemeindegebiet). Eine Schätzung erfolgt auch wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert.
 
(5)      Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen auf Antrag abgezogen. Der Antrag ist nach Ablauf des veranlagten Kalenderjahres innerhalb von zwei Monaten bei der Gemeinde einzureichen. Der Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge obliegt dem Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, den Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen durch einen auf seine Kosten fest eingebauten und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen.  Die Bestimmungen des Absatzes 4 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. Ist der Einbau eines Wasserzählers im Einzelfall nicht zumutbar und macht der Gebührenpflichtige dies gegenüber der Gemeinde geltend, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis auf eigene Kosten durch nachprüfbare Unterlagen zu führen, aus denen sich insbesondere ergibt, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der öffentlichen zentralen Abwasseranlage nicht zugeleitet wurden und wie groß diese Wassermengen sind. Soweit der Gebührenpflichtige aus diesem Grund mittels eines speziellen Gutachtens den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen und er hat die Kosten des Gutachtens zu tragen.
(6)       Die im Rahmen der Viehhaltung verbrauchten Wassermengen werden auf Antrag ebenfalls abgesetzt. Der Nachweis  ist durch einen gesonderten Wassermesser zu erbringen, der die zur Viehtränkung verbrauchte Frischwassermenge erfasst. Im Übrigen gilt Abs. 5 S. 2 – 7 entsprechend.
 
(7)Die  Benutzungsgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung beträgt 
 2,66 Euro/m³.
 
 
 
 
§ 4
Erhebungszeitraum
 
(1)       Die Benutzungsgebühr entsteht, sobald das Grundstück an die öffentlichen   zentralen Abwasseranalgen angeschlossen ist und den öffentlichen zentralen Abwasseranlagen von dem Grundstück Abwasser zugeführt werden kann.
 
(2)        Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird und der Ablesezeitraum nicht mit dem Erhebungszeitraum übereinstimmt, gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch des Ablesezeitraumes, von dem mindestens 10 Monate in den Erhebungszeitraum fallen. Entsteht der Gebührenanspruch erst im Laufe des Erhebungszeitraumes, so verkürzt sich dieser Zeitraum entsprechend.
 
(3)       Soweit die Gebühr nach der von der Hamburger Wasserwerke GmbH (HWW) berechneten Wassermenge erhoben wird, kann die Gemeinde die Gebühr durch die HWW berechnen und einziehen lassen. Maßgeblich für den Erhebungszeitraum ist insofern der für das Wassergeld geltende Berechnungszeitraum.
 
 
§ 5
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
 
(1)   Die Benutzungsgebühr entsteht, sobald das Grundstück an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen angeschlossen ist und den öffentlichen zentralen Abwasseranlagen von dem Grundstück Abwasser zugeführt werden kann.
 
(2)   Für Grundstücke, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen angeschlossen sind, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten.
 
(3)   Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt.
 
(4)   Die Abrechnung entstandener Gebührenansprüche erfolgt jährlich (vgl. § 4 Abs.1); vierteljährlich werden Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren erhoben (vgl. § 7 Abs. 2).
 
(5)   Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch der Gemeinde auf Zahlung von Abwassergebühren für die Einleitung gegenüber dem bisherigen Gebührenschuldner damit für den abgelaufenen Teil des Jahres; maßgebend ist der Zeitpunkt des § 6 Abs. 2 S. 1.
 
 
§ 6
Gebührenpflichtige
 
(1)   Gebührenpflichtige sind
 
a)    der Grundstückseigentümer bzw. wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte,
b)    der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist,
c)    bei Wohnungs- oder Teileigentum die Wohnungs- oder Teileigentümer.
 
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
 
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen. Versäumt er dies, haftet er für die Gebühren bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung neben dem neuen Gebührenpflichtigen als Gesamtschuldner.
 
 
 
§ 7
Vorauszahlungen
 
(1)   Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können Vorauszahlungen auf die Gebühren verlangt werden. Die Höhe der Vorauszahlungen richtet sich nach der voraussichtlich entstehenden Gebühr für das laufende Jahr. Berechnungsgrundlage hierfür sind die Verbrauchsdaten des Vorjahres und wahlweise entweder ebenfalls die Gebührensätze des Vorjahres bzw. die hiervon abweichenden Gebührensätze des laufenden Jahres.
 
(2)   Vorauszahlungen werden mit je einem Viertel des Betrages nach Abs. 1 Satz 2 am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres erhoben. Die durch bisherigen Bescheid festgesetzten  vierteljährlichen Vorauszahlungen sind auch im Folgejahr zu den angegebenen Zeitpunkten so lange zu zahlen, bis der neue Bescheid  erteilt  ist.
 
(3)  Unabhängig von den erhobenen Vorauszahlungen entstehen Gebühren dennoch erst am 31.12.des jeweiligen Kalenderjahres. Die Endabrechnung und endgültige Festsetzung erfolgt im darauf folgenden Kalenderjahr; § 5 Abs. 5 bleibt unberührt.
 
(4)  Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorauszahlungen bemessen wurden, so wird der übersteigende Betrag verrechnet bzw. erstattet. Wurden Vorauszahlungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung nacherhoben. Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses gelten Satz 1 und 2 entsprechend.
 
(5)  Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Vorauszahlung beim Schmutzwasser diejenige Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Anschlussmonats entspricht. Diesen Verbrauch hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde auf deren Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann die Gemeinde den Verbrauch schätzen.
 
 
 
§ 8
Fälligkeit
 
(1)       Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind,     sofern der Bescheid keine anderslautenden Angaben enthält, einen
         Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Das Gleiche gilt für die Erhebung von Vorauszahlungen. Die auf den zurückliegenden Erhebungszeitraum bezeichneten Abrechnungsbeträge sowie die sich aus der Abrechnung der Vorauszahlung ergebenen Nachzahlungsbeträge sind ebenfalls innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
 
(2)    Die Gebühren und die Vorauszahlungen können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden; § 7 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. Soweit die Gebühr gem. § 4 Abs. 3 von der HWW erhoben, berechnet und eingezogen wird, wird sie zusammen mit dem Wassergeld fällig..
 
(3)    Widerspruch bzw. Klage gegen einen Gebühren- bzw. Vorauszahlungsbescheid haben gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und entbinden deshalb nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung.
 
 
 
§ 9
Verwaltungshelfer
 
Die Gemeinde ist berechtigt, sich bei der Berechnung und Anforderung von Gebühren und Vorauszahlungen der Hilfe Dritter zu bedienen.
3. Abschnitt
Beitragsrechtliche Regelungen
 
§ 10
Gebührenpflichtige
 
(1)   Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwands für die Herstellung, zum Ausbau oder Umbau der öffentlichen zentralen Abwasseranlagen erhebt die Gemeinde einmalige Schmutzwasseranschlussbeiträge  im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG Schleswig-Holstein.
Beitragsfähig sind alle Investitionsaufwendungen für die eigenen öffentlichen zentralen Abwasseranlagen der Gemeinde zur öffentlichen zentralen Abwasserbeseitigung nach der zentralen Abwassersatzung. Die Erschließung von Grundstücken, z.B. in neuen Baugebieten (räumliche Erweiterung der öffentlichen zentralen Abwasseranlagen), gilt als Herstellung. Über den Anschlussbeitrag ebenfalls abgegolten werden die Kosten für die Herstellung des ersten Grundstücksanschlusses. Dies gilt nicht für zusätzliche Grundstücksanschlüsse; die hierbei entstehenden Kosten sind in vollem Umfang vom Anschlussnehmer zu tragen.
 
(2)   Zum beitragsfähigen Aufwand gehören nicht der Aufwand, der durch Leistungen und Zuschüsse Dritter gedeckt wird, sowie die Kosten für die laufende Unterhaltung und Anteile an den allgemeinen Verwaltungskosten. Aufwendungen für Abwasseranlagen Dritter sind beitragsfähig, wenn die Gemeinde durch sie dauerhafte Nutzungsrechte an den Abwasseranlagen erworben hat.
 
(3)   Die Anschlussbeiträge sind die Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen zentralen Abwasseranlagen und den hierdurch gebotenen wirtschaftlichen Vorteil für ein Grundstück.
 
(4)   Der Anschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
 
 
§ 11
Gegenstand der Beitragspflicht
 
(1)   Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
 
1.    das Grundstück muss an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen tatsächlich und rechtlich angeschlossen werden können,
2.    für das Grundstück muss nach der zentralen Abwassersatzung der Gemeinde ein Anschlussrecht bestehen,
3.    für das Grundstück muss eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt sein (z.B. durch Bebauungsplan), sodass es bebaut oder gewerblich genutzt werden darf oder,
4.    soweit eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, muss das Grundstück nach der Verkehrsauffassung Bauland sein und nach der geordneten Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Nach der Verkehrsauffassung handelt es sich insbesondere dann um Bauland, wenn ein Grundstück für Bebauungszwecke geteilt worden ist oder wenn entsprechende Beschlüsse seitens der Gemeinde gefasst worden sind.
 
 
(2)        Wird ein Grundstück an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen (z.B. im Außenbereich nach § 35 BauGB), so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.
 
(3)        Grundstück im Sinne des 3. Abschnitts dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder demselben Grundstückseigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und an die öffentliche zentrale Abwasseranlage angeschlossen werden kann.
 
 
 
§ 12
Berechnung des Beitrags
 
Der Beitrag errechnet sich durch die Vervielfältigung der nach den Bestimmungen über die Beitragsmaßstäbe (§13) berechneten und gewichteten Grundstücksfläche mit dem Beitragssatz (§14).
 
 
 
§ 13
Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
 
(1)       Der Anschlussbeitrag für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung wird aufgrund der nach der Zahl der Vollgeschosse gewichteten Grundstücksfläche (Vollgeschossmaßstab) erhoben.
 
(2)     Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt:
 
1.  soweit Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder in einem Gebiet liegen, für das ein Bebauungsplanentwurf die Voraussetzungen des § 33 BauGB erfüllt, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang berücksichtigt.
Bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinaus bebaut oder gewerblich genutzt werden oder werden können, wird die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die dem Ende der über greifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung oder der übergreifenden baulichen oder gewerblichen Nutzungsmöglichkeit entspricht, berücksichtigt.
 

Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Bereich einer Innenbereichssatzung (§ 34 Abs. 4 BauGB) oder im Bereich einer Außenbereichssatzung (§ 35 Abs. 6 BauGB), wird die gesamte Grundstücksfläche berücksichtigt.
Als Grundstücksfläche im Sinne der Ziff. 2 gilt die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m.
Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzung im Sinne dieses § 13 hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zu Grunde gelegt. Dies gilt auch, wenn sich die Grundstücksfläche über den Innenbereich hinaus in den Außenbereich erstreckt.
Liegt ein Grundstück aufgrund einer Innenbereichssatzung (§ 34 Abs. 4 BauGB) sowohl im Innenbereich (§ 34 BauGB) als auch im Außenbereich (§ 35 BauGB) und geht die Tiefenbegrenzung im Sinne dieses § 13 über den Bereich hinaus, den die Innenbereichssatzung als Grenze zwischen dem Innen- und Außenbereich festlegt, wird die Fläche diesseits der Tiefenbegrenzung, die nach der Innenbereichssatzung dem Außenbereich zuzurechnen ist, nicht berücksichtigt, soweit sie nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder werden kann.
Für die vorgesehenen Regelungen in diesem § 13 dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche im Rahmen der Anwendung der Tiefenbegrenzung eine Tiefenbegrenzungslinie im gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz. Der Abstand wird
 
a)    bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen,
b)    bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung aus gemessen,
c)    bei Grundstücken, die so an einem Platz, einem Wendehammer oder in einer Lage zur Straße oder zum Weg liegen, dass eine Linie nach Buchstabe a) oder b) nicht ermittelt werden kann, als Kreisbogen um den Mittelpunkt des Platzes gebildet,
d)    bei Grundstücken, die nicht an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der nächsten zugewandten Grundstücksseite aus gemessen.
 
3.  Für bebaute, angeschlossene Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) sind, überbaute Flächen mit dem Faktor 5 (fünf) vervielfältigt.
Bei der vorgenannten Regelung wird der angeschlossene, unbebaute und gewerbliche, industrielle oder in vergleichbarer Weise genutzte Teil von Grundstücken im Außenbereich zusätzlich berücksichtigt. Dabei wird so verfahren, dass die nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 vervielfältigten Flächen der selbständigen Gebäudeteile oder Gebäude, die nach ihrer Art und Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die öffentliche Einrichtung haben oder nicht angeschlossen werden dürfen, bei der Festsetzung des Beitrags unberücksichtigt bleiben.
Wird in den selbstständigen Gebäudeteilen oder Gebäuden, die bei der Festsetzung des Beitrags zunächst nicht berücksichtigt worden sind, später dahingehend eine Nutzungsänderung durchgeführt, dass diese Gebäudeteile oder Gebäude nunmehr an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden oder anschließbar sind, so werden die umbauten Flächen dieser Gebäudeteile bzw. Gebäude ebenfalls je nach Ortsteil mit dem o. a. Faktor 5 (fünf) multipliziert. Für diese weitere Grundfläche wird dann ebenfalls ein Anschlussbeitrag fällig. Höchstens wird jedoch die tatsächliche Grundstücksfläche berücksichtigt, wobei die zuvor erfolgte Beitragsveranlagung berücksichtigt wird. Für neu erschaffene Gebäude oder Gebäudeteile, die angeschlossen werden oder anschließbar sind, gilt § 13 Abs. 2 Nr. 3 S.5, 6 und 7 entsprechend.
Die im vorgenannten Sinne ermittelte Fläche wird den baulichen Anlagen derart zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen (Umgriffsfläche). Bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung bzw. soweit andere, von der Ermittlung nach Abs. 2 Nr. 3 bereits erfasste Flächen dabei überdeckt würden, erfolgt stattdessen eine gleichmäßige Flächenergänzung auf den hiervon nicht betroffenen Seiten.
 
Die vorgehenden Sätze gelten für unbebaute Grundstücke im Außenbereich, die anschließbar sind, weil sie früher bebaut waren und nach § 35 BauGB wieder bebaubar sind, entsprechend. Als mit baulichen Anlagen überbaute Fläche gilt die Fläche, die früher auf dem Grundstück überbaut war. 
  

Für Campingplätze und Freibäder wird die volle Grundstücksfläche zu Grunde gelegt. Für Dauerkleingärten, Sportplätze, Festplätze und Grundstücke mit ähnlichen Nutzungen wird die Grundstücksfläche nur mit 75 v. H. angesetzt. Für Friedhöfe gilt Ziff. 3 Satz 1.
 
(3)       Für die Ermittlung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Abs. 2 ermittelte Grundstücksfläche
1.    vervielfältigt mit:
a)    1,0   bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,
b)    1,25 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
c)    1,5   bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
d)    1,75 bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen.
 
2.    Für Grundstücke, die von einem Bebauungsplan oder einem Bebauungsplanentwurf nach § 33 BauGB erfasst sind, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
a)    ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, gilt die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse.
b)    sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt die tatsächliche Zahl der   Vollgeschosse.
c)    ist nur die zulässige Höhe von baulichen Anlagen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,3 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden;
bei Industrie- und Gewerbegrundstücken, die wegen der Besonderheit ihrer Nutzung eine Geschosshöhe von mehr als 2,3 m benötigen, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe bzw. die durch 3,5 geteilte Baumassenzahl. Es wird jedoch mindestens 1 Vollgeschoss zu Grunde gelegt.
 
Ist im Einzelnen tatsächlich eine höhere als die festgelegte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zu Grunde zu legen; das gilt entsprechend, wenn die höchstzulässige Höhe der baulichen Anlagen überschritten wird.
 
3.    Für Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie von einem Bebauungsplan nicht erfasst sind oder für Grundstücke oder Grundstücksteile, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Höhe der baulichen Anlagen nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse:
 
a)  bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse;
b)  bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der zulässigen Vollgeschosse unter Berücksichtigung der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Zahl der Vollgeschosse.
 
4.    Bei Grundstücken, auf denen Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, gelten Garagengeschosse als Vollgeschosse; mindestens wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.
 
5.    Bei Kirchen und Friedhofskapellen wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.
 
6.    Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden oder werden können, wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt. Das gilt für Campingplätze und Freibäder entsprechend, es sei denn, aus der Bebauung oder Bebauungsmöglichkeit ergibt sich eine höhere Zahl der Vollgeschosse, die dann zu Grunde gelegt wird.
 
7.    Bei Grundstücken, bei denen die Bebauung auf Grund ihrer Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat oder die nur in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Art genutzt werden können, insbesondere Dauerkleingärten, Festplätze und Sportplätze, wird anstelle eines Faktors nach Ziff. 1 die anrechenbare Grundstücksfläche mit dem Faktor 0,5 gewichtet.
 
8.    Vollgeschosse im Sinne der vorstehenden Regelungen sind nur Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung. Ergibt sich aufgrund alter Bausubstanz, dass kein Geschoss die Voraussetzungen der Landesbauordnung für ein Vollgeschoss erfüllt, wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt. 
  
  
 § 14
Beitragssätze
 
Der Beitragssatz für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau der öffentlichen zentralen Abwasseranlagen beträgt bei der Schmutzwasserbeseitigung 1,37 €/m² je beitragsrelevanter Fläche.
 
§ 15
Entstehung der Beitragspflicht
 
(1)          Der Beitragsanspruch für die Schmutzwasserbeseitigung entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage vor dem Grundstück einschließlich des ersten Grundstückanschlusses,
-       bei Anliegergrundstücken bis zu dem  zu entwässernden Grundstück,
-       bei Hinterliegergrundstücken bis zur Grenze des trennenden oder vermittelnden Grundstücks mit der Straße, in der die Leitung verlegt ist.
 
            Soweit ein Beitragsanspruch nach Satz 1 noch nicht entstanden ist, entsteht er spätestens mit dem tatsächlichen Anschluss.
 
(2)         Im Falle des § 11 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit der Genehmigung des Anschlusses nach der Entwässerungssatzung. Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen waren, entsteht die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.
 
(3)          In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 entsteht die Beitragspflicht für die insoweit noch nicht veranlagte Fläche sobald eine Nutzung erfolgt oder erfolgen kann. In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 8 entsteht die Beitragspflicht ebenfalls mit dem tatsächlichen Anschluss bzw. der Anschließbarkeit.
 
(4)          In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 3 S. 4, 5 und 6 entstehen die Beitragsansprüche für die bei der Festsetzung zuvor nicht berücksichtigten Flächen mit dem tatsächlichen Anschluss 
  
 
§ 16
Beitragspflichtiger
 
 
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnung- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. 
  
  
 
§ 17
Vorauszahlungen
 
Auf Beiträge können bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags Vorauszahlungen gefordert werden, sobald mit der Ausführung einer Maßnahme begonnen wird: § 16 gilt entsprechend.
 
 
§ 18
Fälligkeit der Beitragsschuld
 
 
(1)       Die Beiträge und Vorauszahlungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe des jeweiligen Bescheides fällig. Bei der Erhebung von Vorauszahlungen können längere Fristen bestimmt werden.
 
(2)       Widerspruch und Klage gegen einen Beitragsbescheid haben gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und entbinden deshalb nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung.
 
 
§ 19
Ablösung
 
Vor Entstehung der Beitragspflicht kann der Beitragsanspruch im Ganzen durch Vertrag zwischen dem Beitragspflichtigen und der Gemeinde in Höhe des voraussichtlich entstehenden Anspruchs abgelöst werden. Für die Berechnung des Ablösebetrages gelten die beitragsrelevanten Bestimmungen dieser Satzung entsprechend. 
  
  
 
4. Abschnitt
Kostenersatz
 
 
§ 20
Kostenersatz für zusätzliche Grundstücksanschlussleitungen
 
(1)   Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung zusätzlicher Grundstücksanschlussleitungen an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen sind der Gemeinde nach § 9 a Abs. 1 KAG Schl.-Holst. in der tatsächlich entstandenen Höhe zu ersetzen. Erhält ein Grundstück mehrere Anschlussleitungen, so wird der Ersatzanspruch für jede Leistung berechnet.
 
(2)      Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme und wird einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.
 
(3)      Grundstückanschlüsse, die nachträglich durch die Teilung oder zusätzliche Bebauung von Grundstücken erforderlich werden, gelten als zusätzliche Grundstücksanschlüsse. Dies gilt nicht, wenn ein Herstellungsbeitrag festgesetzt oder erhoben werden kann.
 
 
§ 21
Ersatzpflichtige
 
Ersatzpflichtig ist wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides  Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihres Miteigentumsanteils beitragspflichtig. 

 

Abschnitt
Schlussbestimmungen
 
§ 22
Datenerhebung und -verarbeitung
 
(1)          Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verwendung folgender Daten durch die Gemeinde gemäß §§ 11 und 13 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz-LDSG-) vom 09. Februar 2000 (GVOBL. Schl. Holst. S. 169) wie folgt zulässig:
1.    aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster
2.    aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern
3.    aus den bei der Bauaufsichtsbehörde geführten Bauakten
4.    aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 - 28 BauGB
5.    aus den Unterlagen des jeweiligen Wasserversorgers zulässig:
-       Grundstückseigentümer, künftige Grundstückseigentümer, sonst dinglich Berechtigte
-       Grundbuchbezeichnung, Eigentumsverhältnisse, Anschriften von derzeitigen und künftigen Grundstückseigentümern und sonst dinglich Berechtigten
-       Daten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen der einzelnen Grundstücke.
 
(2)          Die Daten dürfen nur zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser  Satzung ermittelt und weiterverarbeitet werden. Die Gemeinde ist auf der Grundlage dieser Angaben und im Rahmen der Rechte und Pflichten nach dieser Satzung befugt, ein entsprechendes Verzeichnis der Abgabenpflichtigen einschl. ihrer abgabenrelevanten Daten zu führen.
 
 
 
§ 23
Auskunfts- und Duldungspflichten
 
(1)          Die Abgabenpflichtigen haben der Gemeinde alle für die Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Abgabe nach dieser Satzung erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben es zu ermöglichen bzw. zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde mit Berechtigungsnachweis das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen. Insbesondere jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats ab Grundbuchänderung schriftlich mitzuteilen.
 
(2)          Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Gemeinde die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Beitrags- und Gebührenpflichtigen schätzen lassen.
 
(3)          Die vorstehenden Absätze gelten für den Kostenersatzpflichtigen entsprechend.
 
 
§ 24
Billigkeits- und Härtefallreglung
 
Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere Härten so können die Beiträge, Gebühren und der Kostenersatz gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden.
 
 
 
§ 25
Zwangsmittel
 
Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der jeweils gültigen Fassung. 
  
   
§ 26
Ordnungswidrigkeiten
 
Zuwiderhandlungen des Gebührenpflichtigen gegen Pflichten nach § 3 Abs. 5, 6 und 23 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein.
 
 
 
§ 27
Inkrafttreten
 
 
Diese Satzung tritt am 01.07.2012 in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der  Gemeinde Ellerbek vom 19.12.2003 gegenstandslos.
 
 
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
 
 
Ellerbek, den 15. Juni 2012      

Gemeinde Ellerbek
Der Bürgermeister
gez. Hildebrand 
  
  
  
 
21.06.2012