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Bekanntmachung der Satzung über die Abwasserbeseitigung (Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung) der Gemeinde Ellerbek 21.06.2012 



Satzung über die Abwasserbeseitigung (Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung) der Gemeinde Ellerbek


Aufgrund der §§ 4 und 17 der  Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (G0) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003  (GVOBl. Schl.‑H. S. 57), in Verbindung mit § 31 des Landeswassergesetztes (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBL. 2008, S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2010 (GVOBL.2010; S.365),  wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 14.06.2012 folgende Satzung über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Ellerbek erlassen:
 
 
§ 1
Allgemeines
 
(1)    Die Gemeinde Ellerbek betreibt in ihrem Gebiet die Aufgabe der zentralen Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung. Die Abwasserbeseitigungspflicht umfasst unter anderem das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Gemeindegebiet anfallenden Abwassers sowie das Entwässern und Entsorgen des Klärschlamms. Für das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlammes und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers sowie für deren Einleitung und Behandlung in Abwasserbeseitigungsanlagen gilt die gesonderte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstückskläranlagen der Gemeinde Ellerbek (Gebührensatzung für Grundstückskläranlagen) vom 08.12.2011.
 
(2)    Die Gemeinde stellt zum Zweck der zentralen Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der zentralen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche zentrale Abwasseranlagen). Die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen bilden jeweils eine selbstständige öffentliche Einrichtung zur zentralen
 
a.    Schmutzwasserbeseitigung  und
b.    Niederschlagswasserbeseitigung
 
(3)    Art, Lage und Umfang der öffentlichen zentralen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt der Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden zentralen Abwasserbeseitigungspflicht. Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung öffentlicher zentraler Abwasseranlagen besteht nicht.
 
(4)    Die Gemeinde hat ein Abwasserbeseitigungskonzept nach § 31 Abs. 3 S. 5, Absatz 3a LWG erstellt. Der dieser Satzung als Anlage beigefügte Übersichtsplan stellt auf der Grundlage dieses Abwasserbeseitigungskonzeptes die Grundstücke dar, deren Eigentümern die Abwasserbeseitigungspflicht ganz oder teilweise übertragen ist oder mit dieser Satzung übertragen wird.
 
 
 
§ 2
Begriffsbestimmungen
 
Im Sinne dieser Satzung bedeutet:
 
1.    Abwasser:
Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser.
 
2.    Schmutzwasser:
Schmutzwasser im Sinne dieser Satzung ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist. Dies gilt nicht für das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigte Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht zu werden, sowie nicht für Jauche und Gülle.
 
3.  Niederschlagswasser:
Niederschlagswasser ist Wasser, das von Niederschlägen aus dem Bereich      von bebauten bzw. überbauten oder befestigten Grundstücken abfließt.
 
4.    Mischsystem:
Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und fortgeleitet.
 
5.    Trennsystem:
Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt und fortgeleitet.
 
6.    Öffentliche zentrale Abwasseranlagen:
a)    Zu den öffentlichen zentralen Abwasseranlagen gehören alle von der Gemeinde selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen.
 
b)    Zu den öffentlichen zentralen Abwasseranlagen gehört ferner die Grundstücksanschlussleitung (Grundstücksanschlusskanal/Grundstücksanschluss).
      Die Hausanschlussleitung gehört nicht mit zu den öffentlichen zentralen   
      Abwasseranlagen.
 
c)      Ebenfalls nicht zu den öffentlichen zentralen Abwasseranlagen im Sinne dieser Satzung zählen Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, die in der dezentralen Abwassersatzung der Gemeinde Ellerbek gesondert geregelt sind.
 
7.    Anschlussleitungen:
Unter Anschlussleitungen im Sinne dieser Satzung werden Grundstücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen verstanden.
 
a)    Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen vom Hauptkanal (Hauptsammler) bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks. Bei Hinterliegergrundstücken endet der Grundstücksanschluss an der Grenze des Hauptkanals und dem trennenden oder vermittelnden Grundstück.
 
b)    Hausanschlussleitungen sind Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt, Schächte und Inspektionsöffnungen sowie der Hausanschlussschacht (Reinigungsschacht/Kontrollschacht/Übergabeschacht)
 
8.     Haustechnische Abwasseranlagen:
Haustechnische Anlagen (Grundstücksentwässerungsanlagen) sind die Einrichtungen innerhalb und an zu entwässernden Gebäuden, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen (z.B. Abwasserrohre im Gebäude, Dachrinnen, Hebeanlagen). Sie gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
 
9.     Abscheider:
Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider, Amalgamabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen durch Abscheiden aus dem Abwasser verhindern.
 
10.  Anschlussnehmer:
Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist; § 17 Abs. 1 gilt entsprechend.
 
11.  Indirekteinleiter:
 Indirekteinleiter ist derjenige, der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage  
 einleitet oder sonst hineingelangen lässt.          
   
12.  Grundstück:
 Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder  
 zusammen hängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche
 Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen,  
 so kann die Gemeinde für jede dieser Anlagen die Anwendung der für
 Grundstücke maßgebliche Vorschriften dieser Satzung verlangen.
 
 
 
 
 
§ 3
Anschlussrecht
 
(1)      Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde den Anschluss seines Grundstücks an die bestehenden öffentlichen zentralen Abwasseranlagen zu verlangen (Anschlussrecht).
 
(2)      Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser.
 
 
 
§ 4
Begrenzung des Anschlussrechts
 
(1)       Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche zentrale Abwasserleitung auf dem Grundstück oder in unmittelbarer Nähe des Grundstücks verlaufen. Eine öffentliche Abwasserleitung verläuft auch dann in unmittelbarer Nähe des Grundstücks, wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg ein unmittelbarer Zugang zu einer Straße besteht, in welcher ein öffentlicher Kanal verlegt ist. Die Gemeinde kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird. Hierbei ist für den Fall das die Abwasserleitung über fremde private Grundstücke verlaufen soll, Voraussetzung, dass der Grundstückseigentümer ein geeignetes Leitungsrecht (z.B. dingliche Sicherung oder Baulast) einräumt und der betroffene Grundstückseigentümer dies gegenüber der Gemeinde nachweist.
 
(2)        Die Gemeinde kann den Anschluss ganz oder teilweise, widerruflich oder befristet versagen, wenn
 
1.    das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit dem in Haushalten anfallenden Abwasser beseitigt werden kann oder
 
2.    eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen unverhältnismäßiger Kosten nicht möglich bzw. nicht vertretbar ist, es sei denn, der Antragsteller übernimmt die entstehenden Mehrkosten oder
 
3.    die Voraussetzungen des § 31 LWG Schleswig-Holstein zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nicht erfüllt sind.
 
(3)    Der Anschluss ist ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der      
              Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
 
 
 
 
 
§ 5
Benutzungsrecht
 
Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussnehmer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen einzuleiten (Benutzungsrecht).
 
6
Begrenzung des Benutzungsrechts
 
(1)       Die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen dürfen nur entsprechend ihrer Funktionsbestimmung genutzt werden. Insbesondere in den im Trennsystem entwässerten Gebieten ist das Abwasser nur den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen.
 
(2)       In die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht eingeleitet werden, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe
 
1.    die öffentliche Sicherheit gefährden oder
2.    das in den öffentlichen zentralen Abwasseranalgen beschäftigte Personal gefährden oder gesundheitlich beeinträchtigen oder
3.    die öffentlichen zentralen Abwasseranalgen in ihrem Bestand angreifen oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährden, erschweren, behindern oder
4.    den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren oder verteuern oder
5.    die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigen oder verteuern oder
6.    die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage so erheblich stören, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.
 
(3)   In die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:
 
1.    feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen und Verstopfungen in der Kanalisation führen können;
2.    Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten Behandlungsanlagen,
3.    Abwässer und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten, Schlammfängen und gewerblichen Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene Einleitungsstelle der Gemeinde oder des Amtes Pinnau eingeleitet werden,
4.    flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen können,
5.  nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen mit einer Nennwertleistung von mehr als 100 KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen,
6.    radioaktives Abwasser,
7.    Inhalte von Chemietoiletten,
8.    nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen Instituten;
9.    flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jauche;
10.  Silagewasser,
11.  Grund-, Drainage- und Kühlwasser,
12.    Blut aus Schlachtungen,
13.  gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen kann,
14.  feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser aus denen explosionsfähige Gas-Luft-Gemische entstehen können,
15.  Emulsionen von Mineralölprodukten
16.  Medikamente und pharmazeutische Produkte.
 
(4)       Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn bestimmte Grenzwerte an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage nicht überschritten werden. Die Grenzwerte können beim azv Südholstein erfragt werden. Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, diese Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen.
 
(5)       Die Gemeinde kann im Einzelfall Schadstofffrachten, Volumenströme und/oder Konzentrationen  festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt.
 
(6)       Eine Einleitung von Abwasser in die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes darf nur mit Einwilligung der Gemeinde erfolgen.
 
(7)       Das Waschen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen ist auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nicht zulässig. Auf anderen Grundstücken gilt dies nicht, wenn und soweit sichergestellt ist, dass Abwasser nicht versickert, sondern über einen Abscheider in die Abwasseranlage gelangt. Das Abscheidegut ist nach den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und darf nicht in die Kanalisation gelangen. Auf unbefestigten Flächen ist die Fahrzeug- bzw. Fahrzeugteilwäsche aufgrund des Grundwasserschutzes generell verboten.
 
(8)       Die Benutzung der öffentlichen zentralen Abwasseranlagen ist ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
 
(9)       Die Gemeinde kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Gemeinde auf Antrag zulassen, dass Grund-, Drainage- und Kühlwasser den öffentlichen zentralen Abwasseranlagen zugeführt wird. Der Indirekteinleiter hat seinem Antrag die von der Gemeinde verlangten Nachweise beizufügen.
 
(10)   Die Gemeinde kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um
 
1.    das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern,               das unter Verletzung der Absätze 1 bis 3 erfolgt,
 
2.   das Einleiten von Abwasser zu verhindern, dass die Grenzwerte nach
Absatz 4  nicht einhält.
 
(11)  Die Gemeinde hat dem Abwasser-Zweckverband Südholstein die Überwachung der Einhaltung der Einleitungsbedingungen übertragen (Indirekteinleiterüberwachung). Wer Abwasser einleitet, hat damit die Ausübung der Überwachung der Einleitung durch den Abwasser-Zweckverband  Südholstein zu dulden. Es gilt insofern die Indirekteinleitersatzung des Abwasser-Zweckverbandes Südholstein  in der jeweils geltenden Fassung, welche die Einzelheiten der Indirekteinleiterüberwachung regelt. Bei Verletzung der abwasserrechtlichen Auflagen wird die Gemeinde dem Indirekteinleiter die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung sowie sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Kosten mittels gesonderten Bescheids auferlegen.
 
 
 
 
§ 7
Abscheideanlagen
 
(1)     Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel- Heiz- oder Schmieröl sowie fett- oder amalgamhaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches Schmutzwasser gilt dies jedoch nur, wenn die Gemeinde dies im Einzelfall verlangt.
 
(2)     Die Abscheider und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Gemeinde kann darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen zentralen Abwasseranlagen erforderlich ist.
 
(3)     Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und darf der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 8
Anschluss- und Benutzungszwang
 
(1)    Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang). Dies gilt auch, wenn das Grundstück wegen der Höhenverhältnisse nur über eine private Abwasserhebeanlage angeschlossen werden kann; in diesem Fall kann die Gemeinde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass dieser unter Berücksichtigung der jeweils geltenden DIN-Vorschriften die für eine ordnungsgemäße Entwässerung des Grundstücks erforderlichen Einrichtungen auf seine Kosten einzubauen und zu betreiben hat.
 
(2)    Der Anschlussnehmer ist,  vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung, verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen einzuleiten (Benutzungszwang). Ein Zustimmungsverfahren nach § 13 Abs. 1 ist durchzuführen.
 
(3)    Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage, so ist das Grundstück innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschlussberechtigten angezeigt wurde, dass das Grundstück angeschlossen werden kann.
 
 
§ 9
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser
 
(1)    Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Schmutzwasserbeseitigung ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers besteht und - insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis - nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. Ein besonders begründetes Interesse im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht schon dann vor, wenn die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers lediglich dazu dienen soll, Gebühren zu sparen.
 
(2)  Wird die Befreiung hinsichtlich der zentralen Schmutzwasserbeseitigungspflicht ausgesprochen, hat der Grundstückseigentümer zur Beseitigung des Schmutzwassers eine Kleinkläranlage bzw. abflusslose Grube vorzuhalten. Er ist verpflichtet, den in der Kleinkläranlage anfallenden Schlamm bzw. das in der abflusslosen Grube anfallende Abwasser der Gemeinde bei Abholung zu überlassen. Insoweit besteht der Anschluss- und Benutzungszwang fort. Es gilt insbesondere die gesonderte dezentrale Abwassersatzung der Gemeinde Ellerbek vom 08.12.2012
 
(3)  Entsprechend dem Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde wird in der Anlage 1 dargestellt, für welche Grundstücke und Gebiete die Gemeinde eine zentrale Abwasserbeseitigung vorhält und betreibt bzw. für welche Grundstücke und Gebiete die Schmutzwasserbeseitigungspflicht übertragen und in welche Gewässer (auch Grundwasser) eingeleitet wird (hinsichtlich der Kleinkläranlagen) bzw. eine abflusslose Grube vorzuhalten ist.
 
 
 
§ 10
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser
 
(1)   Soweit eine Befreiung hinsichtlich der Anschlusspflicht an die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung ausgesprochen wird oder die Gemeinde keine zentrale Niederschlagswasserbeseitigung vorhält, überträgt die Gemeinde die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers im Rahmen des § 31 Abs. 5a LWG auf den Grundstückseigentümer. Das Niederschlagswasser ist in diesem Fall auf dem Grundstück auf dem es anfällt, zu verrieseln, zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, soweit keine Eigennutzung z. B. zur Gartenbewässerung oder Toilettenspülung erfolgt. Die für die Beseitigung des Niederschlagswassers erforderlichen Anlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
 
(2)   Die Vorgaben des Landeswassergesetzes nach §§ 14 und 21 zur erlaubnisfreien oder erlaubnispflichtigen Einleitung, Verrieselung, Versickerung in oberirdische Gewässer oder das Grundwasser sind zu beachten. Liegen die Voraussetzungen für eine erlaubnisfreie Entsorgung nach dem Landeswassergesetz nicht vor oder sind diese zweifelhaft, hat der Grundstückseigentümer bei der Wasserbehörde einen Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zu stellen.
 
(3)   Die Grundstückseigentümer haben der Gemeinde unverzüglich alle Veränderungen auf ihrem Grundstück, die die Übertragung der Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung betreffen, insbesondere Versickerungen, die nicht mehr nach dem LWG erlaubnisfrei sind, mitzuteilen. Die Gemeinde behält  sich die Aufhebung der Übertragung der Beseitigungspflicht bzw. der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung vor.
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 11
Ausführung von Anschlussleitungen
 
(1)   Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem je eine gesonderte Anschlussleitung für Schmutzwasser bzw. Niederschlagswasser herzustellen. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. Die Gemeinde kann den Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 13 dieser Satzung verlangen. Anschlüsse sind grundsätzlich so anzuschließen, dass Abwasser nicht auf öffentliche Flächen abfließen kann.
 
(2)   Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbstständige Grundstücke geteilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke.
 
(3)   Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal auf eigene Kosten zu schützen. Hierzu hat er Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene durch funktionstüchtige Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein.
 
(4)   Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der Grundstückseigentümer in Abstimmung mit der Gemeinde einen Hausanschlussschacht auf seinem Grundstück außerhalb des Gebäudes einzubauen. Wird die Anschlussleitung erneuert oder verändert, so hat der Grundstückseigentümer nachträglich einen Hausanschlussschacht auf seinem Grundstück erstmals einzubauen, wenn dieser zuvor nicht eingebaut worden war. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Errichtung eines Hausanschlussschachts außerhalb des Gebäudes abgesehen werden. Der Hausanschlussschacht muss jederzeit frei zugänglich sein.
 
(5)   Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zum Hausanschlussschacht sowie die Lage und Ausführung des Hausanschlussschachtes bestimmt die Gemeinde. Die Gemeinde kann den Grundstücksanschluss grundsätzlich bis zu einem Meter hinter die Grundstücksgrenze verlegen, der Hausanschlussschacht ist höchstens einen Meter hinter der Grundstücksgrenze auf dem anzuschließenden Grundstück zu errichten. Unabhängig von der Lage der Anschlussleitungen endet die öffentliche Einrichtung stets an der Grundstücksgrenze.
 
(6)   Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranalgen sowie der Hausanschlussleitung und des Hausanschlussschachtes auf dem anzuschließenden Grundstück führt der Grundstückseigentümer auf seine Kosten durch. Sämtliche in diesem Sinne die Hausanschlussleitung betreffenden Maßnahmen sind in Abstimmung mit der Gemeinde und nach den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.
 
(7)   Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist, Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich ziehen, hat der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück Anlagen für einen späteren Anschluss in Abstimmung mit der Gemeinde auf eigene Kosten vorzubereiten.
 
(8)   Der Anschlussnehmer ist für den jederzeit ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb der Anschlussleitungen und -einrichtungen einschließlich des Hausanschlussschachtes verantwortlich. Bei einem gemeinsamen Anschluss für mehrere Grundstücke sind die Eigentümer der beteiligten Grundstücke für die Erfüllung der Unterhaltungs- und Benutzungspflichten Gesamtschuldner.
 
(9)   Die Gemeinde kann jederzeit fordern, dass die Anschlussleitungen und
-einrichtungen in den Zustand gebracht werden, der den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit entspricht. Sie ist berechtigt, die Einrichtungen und den Betrieb zu überwachen.
 
 
 
§ 12
Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben
 
(1)   Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben müssen angelegt werden, wenn
 
a.   außer Niederschlagswasser weiteres Abwasser anfällt und ein Anschluss an die öffentlichen zentralen Abwasseranalagen nicht möglich ist,
b.   die Gemeinde nach dieser Satzung die Vorbehandlung des Abwassers vorschreibt,
c.   eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Abwasseranlage erteilt wird.
 
 
(2)   Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben müssen nach den bauaufsichtlichen  Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Abwassertechnik hergestellt und betrieben werden. Die Kosten für die Herstellung und den Betrieb der Anlage trägt der Grundstückseigentümer. Sofern eine Kleinkläranlage betrieben wird, bedarf diese der Genehmigung der Wasserbehörde. Näheres regelt die dezentrale Abwassersatzung der Gemeinde.
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 13
Zustimmungsverfahren
 
(1)   Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses an die öffentliche zentrale Abwasseranlage bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten, vom Grundstückseigentümer zu beantragen. Besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen, gilt der Antrag mit der Aufforderung der Gemeinde, den Anschluss vorzunehmen, als gestellt. Eine Zustimmung wird erst dann erteilt, wenn eine Abnahme des Anschlusses durch die Gemeinde an der offenen Baugrube erfolgt ist. Die Gemeinde kann die Zustimmung unter Bedingungen und Auflagen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs bzw. der nachträglichen Einschränkung erteilen.
 
(2) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer der Gemeinde eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses mitzuteilen. Die Gemeinde sichert die Anschlussleitung auf Kosten des Anschlussnehmers.
 
(3) Für das bauaufsichtliche Verfahren gelten im Übrigen die landesrechtlichen Bestimmungen.
 
 14
Abwasseruntersuchungen
 
(1)  Die Gemeinde bzw. Beauftragte der Gemeinde mit Berechtigungsnachweis sind jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zulassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahme.
 
(2)  Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung vorliegt.
 
 
§ 15
Auskunfts- und Nachrichtenpflicht; Betretungsrecht
 
(1)  Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen
a.    über alle hinsichtlich des Vollzugs dieser Satzung erforderlichen Angaben sowie
b.    über Bestand und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen und der Hausanschlussleitung sowie des Hausanschlussschachtes
Auskunft zu erteilen.
 
(2)  Die Anschlussnehmer und die Indirekteinleiter haben die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
1.    der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen zentralen Abwasseranlagen zurückzuführen sein können (z. B. Verstopfungen von Abwasserleitungen),
2.    Stoffe in die öffentlichen zentralen Abwasseranalgen geraten sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen nach § 6 nicht entsprechen,
3.    sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich verändert,
4.    für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungsrechts entfallen.
 
 
(3)Bedienstete der Gemeinde und Beauftragte der Gemeinde mit Berechtigungsnachweis sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dies zum Zweck der Erfüllung der der Gemeinde obliegenden zentralen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Die Grundrechte der Verpflichteten sind zu beachten.
 
 
§ 16
Haftung
 
(1)       Der Anschlussnehmer und der Indirekteinleiter haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Anschlussleitungen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften für alle Schäden und Nachteile, die der Gemeinde infolge eines mangelhaften Zustandes oder einer satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Anschlussleitungen oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen zentralen Abwasseranlagen entstehen. In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.
(2)       Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Sie haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vorgeschriebenen Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren.
 
 
§ 17
Berechtigte und Verpflichtete
 
(1)  Berechtigter und Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist der  Grundstückseigentümer. Die Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung für den Grundstückseigentümer bzw. den Anschlussnehmer ergeben, gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie für die Träger der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
 
(2)  Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die   
Benutzung der öffentlichen zentralen Abwasseranalgen ergeben, für jeden, der
 
1.    berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Abwasser abzuleiten (insbes. auch Pächter, Mieter, Untermieter etc.)      oder
2.    den öffentlichen zentralen Abwasseranlagen tatsächlich Abwasser zuführt.
 
(3)  Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
 
(4)       Jeder Eigentumswechsel an einem Grundstück ist der Gemeinde binnen zwei   Wochen ab der entsprechenden Grundbuchänderung anzuzeigen. Unterlassen der bisherige Eigentümer oder der neue Eigentümer die Anzeige, so haften beide als Gesamtschuldner, bis die Gemeinde Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält.
 
 
§ 18
Ordnungswidrigkeiten
 
 
(1)     Ordnungswidrig nach § 144 Abs.2 LWG-SH handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.            § 6 Abs. 1
in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt.
 
2.            § 6 Abs. 2 und 3
Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen zentralen Abwasseranalgen einleitet oder einbringt, deren Einleitung oder Erbringung ausgeschlossen ist.
 
3.            § 6 Abs. 4 und 5
Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsichtlich der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder das Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder vermischt.
 
4.            § 6 Abs. 6
Abwasser ohne Einwilligung der Gemeinde auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes in die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen einleitet.
 
5.            § 7
Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentlichen zentralen Abwasseranalgen nicht in entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidegut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidegut der öffentlichen zentralen Abwasseranlage zuführt.
 
6.            § 8 Abs. 2
das Abwasser nicht in die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen einleitet.
 
7.            § 13 Abs.1
den Anschluss an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde herstellt oder ändert
 
8.            § 13 Abs. 2
den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht rechtzeitig der Gemeinde mitteilt.
 
 
9.            §§ 9, 14 Abs. 1, 15 Abs.3
die Bediensteten der Gemeinde oder durch die Gemeinde Beauftragten mit Berechtigungsnachweis daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt.
 
 
(2)    Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 GO handelt, wer dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 8 zuwiderhandelt.
 
(3)   Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an öffentlichen zentralen Abwasseranalgen vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in einen Bestandteil der öffentlichen zentralen Abwasseranalgen, etwa einen Abwasserkanal, einsteigt.
 
(4)   Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 bis 3 können mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- € geahndet werden.
 
§ 19
Beiträge und Gebühren
 
Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau der öffentlichen zentralen Abwasseranlagen werden Anschlussbeiträge und zur Deckung der Kosten der zentralen Abwasserbeseitigung werden Benutzungsgebühren nach einer gesonderten Beitrags- und Gebührensatzung erhoben.
 
 
§ 20
Datenverarbeitung
 
(1)  Zur Ermittlung der Grundstückseigentümer oder der sonstigen Anschlussberechtigten und Anschlusspflichtigen nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB bekannt geworden sind, sowie diejenigen aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsicht und des Katasteramtes durch die Gemeinde bzw. die Amtsverwaltung Pinnau zulässig.
 
(2)  Die Gemeinde Ellerbek darf sich diese Daten von den genannten Stellen übermitteln lassen und zum Zwecke der Ermittlung der genannten Personen weiterverarbeiten. Sie ist befugt, ein Verzeichnis mit den für die Aufgaben nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Ausübung der Aufgaben dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
 
 
 
 
 
§ 21
Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
 
 
 
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
 
Ellerbek, den 15. Juni 2012
Gemeinde Ellerbek
(L.S.)              Der Bürgermeister
                       gez. Hildebrand 
  
  
  
 
21.06.2012