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Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper in der Gemeinde Kummerfeld 19.12.2012 



Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper in der Gemeinde Kummerfeld


Nach den Vorschiften der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffgesetzes sind die Zuständigkeiten für die Anordnung eines Abbrennverbotes geregelt. Somit ist für die Anordnung des Abbrennverbotes der Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörde zuständig.
 
Da weichgedeckte (insb. Reetdachgedeckte) Gebäude aufgrund ihrer Dacheindeckung als besonders brandgefährdet gelten, wird, um Brandgefahren durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern aus Anlass des Jahreswechsels vorzubeugen soweit angeordnet:
 
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist gemäß § 23 Abs.1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der zur Zeit gültigen Fassung verboten.
 
Das ohnehin in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember jeden Jahres bestehende Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Klasse II wird für den Bereich der Gemeinde Kummerfeld hinsichtlich der Verwendung (Abbrennen) von Feuerwerksraketen in einem Abstand von 300 m zu weichgedeckten Gebäuden, insbesondere Reetdachhäusern, auch auf den 31. Dezember und den 01. Januar ausgedehnt. Andere pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen nicht in einem geringeren Abstand als 100 m von weichgedeckten Gebäuden abgebrannt werden.
 
Folgende Zonen für ein absolutes Abbrennverbot für Feuerwerkskörper jeder Art werden angeordnet:
 

Bornbarg
Dorfstraße und
Prisdorfer Straße
 
Bezüglich der Anordnung des Abbrennverbotes für Feuerwerksraketen wird die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der zur Zeit gültigen Fassung angeordnet.
 
Die sofortige Vollziehung wird angeordnet, da bereits zum bevorstehenden Jahreswechsel verhindert werden soll, dass durch das Abbrennen von Feuerwerksraketen Brände verursacht werden. Hierbei überwiegt das Interesse der Eigentümer weichgedeckter Gebäude an einem Schutz vor Brandgefahren gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen, Feuerwerksraketen in der Silvesternacht abzubrennen.
 
Zuwiderhandlungen können gem. § 46 Ziffer 9 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
 
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amtsvorsteher des Amtes Pinnau, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei dem Landrat des Kreises Pinneberg, Kurt-Wagener-Straße 11, 25337 Elmshorn, eingelegt wird.
 
Auf Antrag kann das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruches ganz oder teilweise wiederherstellen oder die Aufhebung der sofortigen Vollziehung anordnen.
 
 
Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher
als örtliche Ordnungsbehörde 
 
19.12.2012