Hilfsnavigation

Volltextsuche

Wappen Borstel-Hohenraden Wappen Ellerbek Wappen Kummerfeld Wappen Prisdorf Wappen Tangstedt
Amt Pinnau Metropolregion Hamburg
Schrift
Kontrast

Öffentliche Bekanntmachungen

Hier finden Sie alle öffentlichen Bekanntmachungen des Amtes Pinnau und der amtsangehörigen Gemeinden. Wählen Sie dazu bitte die entsprechende Kategorie.





Aufstellung einer Innenbereichssatzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB Satz 1 Nr. 3 18.03.2013 


Bekanntmachung des Amtes Pinnau für die Gemeinde Borstel-Hohenraden

Aufstellung einer Innenbereichssatzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB Satz 1 Nr. 3 „Nördlich Prisdorfer Weg“ der Gemeinde Borstel-Hohenraden für das Gebiet nördlich des Prisdorfer Weges (Flurstücke 81/14, 80/5 und 77/1, Flur 13)
hier: Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Planzeichnung zur Innenbereichssatzung Prisdorfer Weg, Borstel-Hohenraden

In der Sitzung am 14.04.2011 hat die Gemeindevertretung die Aufstellung der Innenbereichs­satzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB der Gemeinde Borstel-Hohenraden für das Gebiet nördlich des Prisdorfer Weges (Flurstücke 81/14, 80/5 und 77/1, Flur 13) gebilligt und zur Auslegung bestimmt.
 
Der Planentwurf und die Begründung dazu liegen vom
 
11.04.2013 bis 13.05.2013
 
in der Amtsverwaltung Pinnau, Zimmer 3, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen, während der Dienststunden (montags, dienstags, donnerstags und freitags von 08:30 Uhr bis 13:00 Uhr und zusätzlich dienstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) öffentlich aus.
 
Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar: Festgestellter Landschaftsplan der Gemeinde Borstel-Hohenraden; die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls mit aus.
 
Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen und umweltbezogenen Informationen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder wäh­rend der Dienststunden zur Niederschrift abgeben. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnah­men können bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Satzung nicht von Bedeutung ist. Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO unzulässig.
 
 
Rellingen, den 18.03.2013
 
Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher 
 
gez. Wilfried Hans 
  
  
  
 
18.03.2013