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Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) in der Gemeinde Prisdorf vom 02.04.2013 04.04.2013 


Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von
Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) in der Gemeinde Prisdorf vom 02.04.2013

Amt Pinnau der Amtsvorsteher handelnd für die Gemeinde Prisdorf 

B e k a n n t m a c h u n g 

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) in der Gemeinde Prisdorf vom 02.04.2013

 
Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), beide in der jeweils geltenden Fassung, wird die Satzung der Gemeinde Prisdorf über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) in der Gemeinde Prisdorf vom 31.03.2011 nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 07.03.2013 wie folgt geändert:
 
 
Art. 1
 
§ 6 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung und ersetzt § 6 Abs. 2 Nr. 3 der Straßenbaubeitragssatzung vom 31.03.2011:
 
3.  Für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche vervielfältigt mit 3, der übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,02 berücksichtigt; höchstens wird die tatsächliche Grundstücksfläche berücksichtigt. Der unbebaute gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Teil von Grundstücken im Außenbereich wird mit dem Vervielfältiger 1,0, der übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,02 berücksichtigt. Als Nutzung in ähnlicher Weise im Sinne von Satz 2 gelten insbesondere Schulhöfe, genutzte Flächen von Kompostieranlagen, Abfallbeseitigungsanlagen, Stellplätze und Kiesgruben. Für alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich, insbesondere landwirtschaftlich genutzte, wird die Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 0,02 angesetzt.
 
Art. 2
 
§ 6 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung und ersetzt § 6 Abs. 2 Nr. 4 der Straßenbaubeitragssatzung vom 31.03.2011:
 
4.  Anstelle der in Ziff. 1 bis 3 geregelten Vervielfältiger wird die (bebaute und unbebaute) Grundstücksfläche bei nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Ziff. 1 aufgrund der zulässigen, in den Fällen der Ziff. 2 und 3 aufgrund der tatsächlichen Nutzungen nach nachstehender Tabelle angesetzt:
     a)      Friedhöfe 0,3
     b)      Sportplätze 0,3
     c)      Kleingärten 0,5
     d)      Freibäder 0,5
     e)      Campingplätze 0,7
     f)       Flächen für den Naturschutz, die Landespflege und die Forstwirtschaft 0,01
     g)      Teichanlagen, die zur Fischzucht dienen, 0,05
h)        Gartenbaubetriebe und Baumschulflächen im Außenbereich 0,3
 
Art. 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Soweit Beitragsansprüche nach der Satzung vom 31.03.2011 entstanden sind, gelten deren Regelungen weiter.
 
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
 
 
Prisdorf, den 02.04.2013
 
Gemeinde Prisdorf
Der Bürgermeister
 
gez. Hans 
  
04.04.2013