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Öffentliche Bekanntmachungen

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Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 30 der Gemeinde Ellerbek für das Gebiet südlich der Hauptstr. / nordöstlich der Feuerwache sowie der öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) 14.06.2013 


Amt Pinnau,handelnd für die Gemeinde Ellerbek
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr.  30 der Gemeinde Ellerbek für das Gebiet südlich der Hauptstr. / nordöstlich der Feuerwache  sowie der öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ellerbek hat in ihrer Sitzung am 13.12.2012 be­schlos­sen, den Bebauungsplan 30 für das Gebiet südlich der Hauptstr. / nordöstlich der Feuerwache auf­zustellen.
Planungsziel ist die Ausweisung des Flurstücks 32/1 der Flur 7 der Gemarkung Ellerbek als Mischgebiet, um eine Bebauung mit Wohngebäuden und Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, zu ermöglichen.
Dieser Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.
 
In der Sitzung am 23.05.2013 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ellerbek den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 30 der Gemeinde Ellerbek für das Gebiet südlich der Hauptstr. / nordöstlich der Feuerwache (siehe Lagepläne) und die Begründung gebilligt und zur Auslegung bestimmt.
 
Die Planentwürfe und die Begründungen dazu liegen vom
 
24.06.2013 bis 24.07.2013
 
in der Amtsverwaltung Pinnau, Zimmer 4, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen, während der Dienststunden (montags, dienstags, donnerstags und freitags von 08:30 Uhr bis 13:00 Uhr und zusätzlich dienstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) öffentlich aus.
 
Von einer Umweltprüfung wird abgesehen.
 
Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder wäh­rend der Dienststunden zur Niederschrift abgeben. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnah­men können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit  des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist. Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO unzulässig.
 
Rellingen, den 14.06.2013
 
Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher 
gez. Wilfried Hans

zur Planzeichnung [PDF-Dokument: 556 kB]

14.06.2013