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Öffentliche Bekanntmachungen

Hier finden Sie alle öffentlichen Bekanntmachungen des Amtes Pinnau und der amtsangehörigen Gemeinden. Wählen Sie dazu bitte die entsprechende Kategorie.





Bekannmachung der Hauptsatzung der Gemeinde Ellerbek vom 26.11.2013 29.11.2013 


Bekannmachung der Hauptsatzung der Gemeinde Ellerbek vom 26.11.2013


Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 24. Oktober 2013 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Pinneberg folgende Hauptsatzung der Gemeinde Ellerbek erlassen:

§ 1 Wappen, Flagge, Siegel

(zu beachten: § 12 GO)

 

(1) Das Wappen zeigt in Gold einen grünen, aufrechtstehenden Erlenzweig mit fünf Blättern über blauem Wellenbalken im Schildfuß. 

(2) Die Gemeindeflagge zeigt inmitten eines waagerecht blau-weiß-rot geteilten Flaggentuches das Gemeindewappen, schwarz konturiert. 

(3) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift "Gemeinde Ellerbek,Kreis Pinneberg“. 

(4) Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

 

 

§ 2 Bürgermeisterin oder Bürgermeister

(zu beachten: §§ 16 a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 50, 51, 76, 82, 84, 95 d und 95 f GO)

 

(1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

 (2) Sie oder er entscheidet ferner über 

1. Stundungen bis zu einem Betrag von 5.000 €, 

2. Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche,
    Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 5.000
    € nicht überschritten wird, 

3. Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung
    anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich
    gleichkommen, soweit ein Betrag von 5.000 € nicht überschritten wird, 

4. Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes
    einen Betrag von 15.000 € nicht übersteigt, 

5. Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des
    Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 25.000 € nicht übersteigt,

6. Abschluss von Leasing- Verträgen, soweit die Gesamtbelastung 18.000 € nicht übersteigt, 

7. Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der  jährliche Miet-oder Pachtzins insgesamt einen Wert von 10.000 € nicht übersteigt, 

8. Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 25.000 €, 

9. Annahme von Erbschaften bis zu einem Wert von 25.000 €, 

10. Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 15.000 €, 

11. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 7.500 €, 

12. Gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 Bau GB  in Verbindung mit § 33 und § 34 BauGB. Der Bürgermeister hat  die Befugnis, die Entscheidung im Einzelfall auf den zuständigen Ausschuss zu übertragen. 

 

§ 3 Gleichstellungsbeauftragte

 

Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Pinnau kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

 

§ 4 Ständige Ausschüsse

(zu beachten: §§ 16 a, 22 Abs. 4, §§ 45, 46, 94 Abs. 5 GO)

 

(1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:

 

a) Finanzausschuss

Zusammensetzung:

9 Mitglieder, davon mindestens 5 Gemeindevertreter/innen

Aufgabengebiet:

1. Finanzwesen
2. Steuern
3. Gebühren
4. Beiträge
5. Grundstücksangelegenheiten
6. Personalangelegenheiten
7. Entscheidungsbefugnis: Gewährung von Zuschüssen für die Reetdächer

b) Schulausschuss


Zusammensetzung:

9 Mitglieder, davon mindestens 5 Gemeindevertreter/innen

Aufgabengebiet:

1. Schulwesen
2. Jugendangelegenheiten
3. Förderung und Pflege des Sports
4. Freizeit und Erholung
5. Kultur- und Gemeinschaftswesen
6. Büchereiwesen
7. Erwachsenenbildung
8. Sozialwesen
9. Gesundheitswesen
10. Kinderspielplätze
11. Kindergartenangelegenheiten
12. Seniorenbetreuung

c) Ausschuss für Bauen und Umwelt

Zusammensetzung:

9 Mitglieder, davon mindestens 5 Gemeindevertreter/innen

Aufgabengebiet:

1. Bau- und Wohnungswesen
2. Bauleitplanung
3. Regionalplanung
4. Straßen-, Wege- und Verkehrsangelegenheiten
5. Brandschutz
6. Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Regenwasser)
7. Wasserversorgung
8. Erschließungsverträge
9. Umweltschutz
10. Naturschutz
11. Landschaftspflege
12. Kleingartenwesen 

Bei Belangen, die das Kleingartenwesen betreffen, werden zu den Sitzungen

hinzugezogen:

a) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kleingärtner auf Vorschlag des

Kleingartenvereins,

b) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landwirtschaft auf Vorschlag des

Ortsbauernverbandes.

Entscheidungsbefugnis:

Gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB i.V.m. § 31 und § 35 BauGB


d) Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung

Zusammensetzung

3 Gemeindevertreterinnen und –vertreter

Aufgabengebiet:

1. Prüfung der Jahresrechnung
2. Überprüfung von Beschwerden

 

(2) In die Ausschüsse zu a) bis c) können Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können; ihre Zahl darf die der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter im Ausschuss nicht erreichen.


(3) Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

(4) Jede Fraktion kann bis zu drei stellvertretende Ausschussmitglieder vorschlagen, davon bis zu drei Bürgerinnen und Bürger, die der Gemeindevertretung angehören können. Das stellvertretende Ausschussmitglied einer Fraktion wird tätig, wenn ein Ausschussmitglied ihrer oder seiner Fraktion oder ein auf Vorschlag ihrer oder seiner Fraktion gewähltes sonstiges Mitglied verhindert ist. Mehrere stellvertretende Ausschussmitglieder einer Fraktion vertreten in der Reihenfolge, in der sie zur Wahl vorgeschlagen sind.

(5) Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen.
Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Abs. 2 GO einschließlich  deren Stellvertretenden, können in die Ausschüsse a bis c auch zur Gemeindevertretung wählbare Bürger entsandt werden.

(6) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen. 

 

 

§ 5 Aufgaben der Gemeindevertretung

(zu beachten: §§ 27, 28 GO)

 

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin/den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.

 

  

§ 6 Einwohnerversammlung

(zu beachten: § 16 b GO)

 

(1) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung kann eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden, soweit ausschließlich oder überwiegend ortsteilbezogene Erörterungsgegenstände dieses erfordern.

(2) Für die Einwohnerversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 50 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.

(3) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung leitet die Einwohnerversammlung.
Sie oder er kann die Redezeit bis zu drei Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.

(4) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.

 (5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:

1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
2. die ungefähre Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das

Ergebnis der Abstimmung.

Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der

Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.

(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.

 

§ 7 Ehrenbürgerrecht

(zu beachten: § 28 GO)

 

(1) Die Gemeinde kann Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. 

(2) Die Gemeinde kann Bürgerinnen und Bürgern, die mindestens zwanzig Jahre Gemeindevertreterinnen oder -vertreter oder Ehrenbeamtinnen oder -beamte gewesen und in Ehren ausgeschieden sind, eine Ehrenbezeichnung verleihen. 

(3) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens wieder entziehen.

 

 

§ 8 Verträge mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern

(zu beachten: § 29 GO)

 

Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern, Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Ausschüsse, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 500 €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 500 €, hält.

   

 

§ 9 Verpflichtungserklärungen

(zu beachten: § 51 GO)

 

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 10.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 1.000 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.

  

§ 10 Veröffentlichungen

(zu beachten: Bekanntmachungsverordnung)

 

(1) Satzungen der Gemeinde Ellerbek werden durch Bereitstellung im Internet unter der Internetseite des Amtes Pinnau www.amt-pinnau.de bekanntgemacht.  Auf die Bereitstellung im Internet wird im Pinneberger Tageblatt unter Angabe der Internetadresse hingewiesen. Der Hinweis in der Zeitung entfällt bei Bekanntmachungen, die keine Rechtsetzungsvorhaben betreffen.

 

(2) Die Erteilung der Genehmigung für Bebauungspläne und Flächennutzungspläne, sowie die Satzungsbeschlüsse für Bebauungspläne, werden per Abdruck im Pinneberger Tageblatt bekanntgemacht.

 

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 2 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

  

§ 11 Inkrafttreten

 

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 05. November 1990, zuletzt geändert durch Satzung vom 12. April 2012, außer Kraft.

 Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Pinneberg vom 20. November 2013 erteilt.

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

Ellerbek, den 26. November 2013

gez. Hildebrand
Bürgermeister

29.11.2013