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Entgeltordnung für die Benutzung des Hallenbades der Gemeinde Ellerbek 16.12.2013 


Entgeltordnung für die Benutzung des Hallenbades der Gemeinde Ellerbek

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.03 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.12 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 371) und der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetztes des Landes Schleswig-Holstein in der neuesten Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 12. Dezember 2013 folgende Entgeltordnung erlassen:

§ 1
Nutzung 

Die Nutzung des Hallenbades ist Schulen, Vereinen und Gruppen vorbehalten.

§ 2
Allgemeine Entgeltsätze

Für die Benutzung des Hallenbades werden folgende allgemeine Entgelte je angefangene Stunde erhoben:

1.1

Schule Ellerbek, TSV Ellerbek, andere Ellerbeker Vereine und Gruppen,                

Ellerbeker Bürger

43,00 €

1.2.

Auswärtige Schulen und Kindergärten

49,00 €

1.3

Auswärtige Vereine und Gruppen

63,00 €

 § 3
Besondere Entgeltsätze

Für die Benutzung des Hallenbades werden folgende besondere Entgelte erhoben:

2.1

Frühschwimmen (06:00 – 07:00 Uhr bzw. 07:00 bis 08:00 Uhr), wöchentlich,

3 x 1 volle Stunde je Woche und Gruppe

104,00 €

2.2

Anfängerschwimmen für Vorschulkinder,

Kursgebühr für 10 x 45 Minuten, pro Kind

63,00 €

 

2.3

Seniorenschwimmen und Seniorengymnastik, je 45 Minuten und Teilnehmer

  3,00 €

§ 4
Entrichtung der Entgelte

(1) Die Entgelte, ausgenommen Abs. 2, sind vom Benutzer jeweils im Voraus zu entrichten für

  • ·         die Zeit vom 01.01. bis zu den Schulsommerferien
  • ·         die Zeit nach den Schulsommerferien bis zum 31.12. eines Jahres.

(2) Das Entgelt für das Anfängerschwimmen der Vorschulkinder ist zu Beginn eines Kurses zu entrichten. Es wird durch die von der Gemeinde beauftragte Lehrkraft eingezogen. Die Gemeinde erhält von ihr auch eine Teilnehmerliste.

(3) Bei der Nutzung durch Gruppen, ausgenommen die Gruppe Anfängerschwimmen für Vorschulkinder, ist der Gemeinde rechtzeitig vorher eine Person zu benennen, die sich verpflichtet, das Entgelt zu entrichten und eine Teilnehmerliste zu übersenden.

(4) Die Mehrwertsteuer ist in den Entgeltsätzen enthalten.

§ 5
Inkrafttreten

Die Entgeltordnung tritt mit am 01.01.2014 in Kraft. Die Entgeltordnung vom 15.12.1989 in der Fassung des IV. Nachtrages vom 22.06.06 tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft.

Ellerbek, den 13.12.2013

Gemeinde Ellerbek
Der Bürgermeister

gez. Hildebrand

16.12.2013