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Haushaltssatzung des Amtes Pinnau für das Haushaltsjahr 2014 14.03.2014
Haushaltssatzung des Amtes Pinnau für das Haushaltsjahr 2014
Aufgrund des § 18 Amtsordnung i.V.m. § 95b und § 95 a der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Amtsausschusses vom 11. März 2014 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird
1. |
im Ergebnisplan mit |
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einem Gesamtbetrag der Erträge auf |
4.741.900 |
EUR |
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einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
4.741.900 |
EUR |
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einem Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag von |
0 |
EUR |
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2. |
im Finanzplan mit |
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einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
4.298.900 |
EUR |
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einem Gesamtbetrage der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
4.663.800 |
EUR |
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einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
178.600 |
EUR |
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einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
177.300 |
EUR |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. |
der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf |
0 |
EUR |
2. |
der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf |
0 |
EUR |
3. |
der Höchstbetrag der Kassenkredite auf |
2.000.000 |
EUR |
4. |
die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf |
43,79 |
Stellen. |
§ 3
(1) Die Amtsumlage für das Haushaltsjahr 2014 wird auf 20,0325 % der Finanzkraft der amtsangehörigen Gemeinden festgesetzt. Die Amtsumlage ist monatlich in Höhe von jeweils 1/12 zu entrichten.
(2) Ergibt sich aus dem vorläufigen Jahresabschluss 2013 ein positiver Bestand der „Ergebnisrücklage“, ist diese im Haushaltsjahr 2014 ertragswirksam zugunsten der Amtsumlage aufzulösen.
(3) Daneben wird eine Amtsumlage zur Deckung der Investitionen des Haushaltes festgesetzt auf 0,2970 %.
§ 4
Zur Finanzierung des Teilplanes 27100 wird eine Umlage von den Gemeinden Bönningstedt, Ellerbek und Hasloh erhoben. Dabei wird eine Umlage zum Ausgleich der Ergebnisrechnung sowie eine Umlage für Investitionstätigkeit erhoben. Die Berechnung der Umlage erfolgt gemäß der gleichlautenden Gemeindevertretungsbeschlüsse für den Haushalt 2013 und beträgt
1. zum Ausgleich der Ergebnisrechnung in Höhe von 57.000 Euro
für die Gemeinde Bönningstedt 48,73 %,
für die Gemeinde Hasloh 23,01 % und
für die Gemeinde Ellerbek 28,26 % sowie
2. zum Ausgleich der Investitionstätigkeit im Finanzplan in Höhe von 1.000 Euro
für die Gemeinde Bönningstedt 35,52 %,
für die Gemeinde Halsoh 25,41 % und
für die Gemeinde Ellerbek 39,06 %.
§ 5
(1) Für die Bewirtschaftung des Teilplanes 271 gelten nachfolgende Regelungen:
(2) Der Höchstbetrag für unerhebliche über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung aus Teilplan 271 der Amtsvorsteher seine Zustimmung gemäß § 95 d Abs.1 oder § 95 f Abs.1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 100 €. Die Genehmigung des Amtsausschusses gilt in diesen Fällen als erteilt.
(3) Der Teilplan 271 bildet ein Budget. Gegenseitig deckungsfähig sind alle Erträge und Aufwendungen mit Ausnahme der in § 22 Abs. 4 GemHVO-Doppik genannten Aufwendungen sowie im Finanzplan alle Aus- und Einzahlungen für Investitionen.
(4) Das Jahresergebnis ist einer gesonderten Ergebnisrücklage des Teilplanes 271 zuzuführen, die nicht der Gesamtdeckung unterliegt. Bei der nächsten möglichen Haushaltsplanung ist die Rücklage im Teilergebnisplan 271 aufzulösen.
§ 6
(1) Der Teilplan 218 bildet ein Budget. Gegenseitig deckungsfähig sind alle Erträge und Aufwendungen mit Ausnahme der in § 22 Abs. 4 GemHVO-Doppik genannten Aufwendungen sowie im Finanzplan alle Aus- und Einzahlungen für Investitionen.
(2) Der Teilplan 241 bildet ein Budget. Gegenseitig deckungsfähig sind alle Erträge und Aufwendungen mit Ausnahme der in § 22 Abs. 4 GemHVO-Doppik genannten Aufwendungen sowie im Finanzplan alle Aus- und Einzahlungen für Investitionen.
(3) Die Teilpläne 218 und 241 bildet ein gemeinsames Budget. Gegenseitig deckungsfähig sind alle Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen mit Ausnahme der in § 22 Abs. 4 GemHVO-Doppik genannten Aufwendungen sowie im Finanzplan alle investiven Einzahlungen und Auszahlungen.
(4) Der Höchstbetrag für unerhebliche über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung aus den Teilplänen 271 und 241 der Amtsvorsteher seine Zustimmung gemäß § 18 AO i.V.m. § 95 d Abs.1 oder § 95 f Abs.1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 1.000 €. Die Genehmigung des Amtsausschusses gilt in diesen Fällen als erteilt.
(5) Das Jahresergebnis der Teilpläne 218 und 241 ist einer gesonderten Ergebnisrücklage des Teilplanes 218 zuzuführen, die nicht der Gesamtdeckung unterliegt. Bei der nächsten möglichen Haushaltsplanung ist die Rücklage im Teilergebnisplan 218 aufzulösen.
§ 7
(1) Der Höchstbetrag für unerhebliche über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Amtsvorsteher seine Zustimmung gemäß § 95 d Abs.1 oder § 95 f Abs.1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt außer für die Teilpläne 218, 241 und 271 jeweils 100.000 €. Die Genehmigung des Amtsausschusses gilt in diesen Fällen als erteilt.
(2) Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für das Amt Pinnau von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 10.000 € festgesetzt.
(3) Die Wertgrenze, ab der Investitionen einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 € festgesetzt. Davon ausgenommen sind Baumaßnahmen. Diese sind einzeln darzustellen.
§ 8
Übertragbar in das nächste Haushaltsjahr sind Aufwendungen, die nicht zu einem Budget gehören und die dazugehörige Auszahlungen, wenn sie aus zweckgebundenen Erträgen und den dazugehörigen Einzahlungen finanziert werden, sofern diese Erträge noch nicht zweckentsprechend verwendet wurden.
§ 9
(1) Die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen eines Budgets sind mit Ausnahme der Personalaufwendungen, Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen und der Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen sowie Sonderposten gegenseitig deckungsfähig.
Darüber hinaus sind alle Konten im Abschnitt Personalaufwendungen gegenseitig deckungsfähig.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind die ordentlichen Aufwendungen im Produkt 11106 mit den Personalaufwendungen des Produktes 11106 gegenseitig deckungsfähig.
(3) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie aus Finanzierungstätigkeit eines Budgets sind gegenseitig deckungsfähig, soweit der Haushaltsplan keine Einschränkungen ausweist.
(4) Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen eines Budgets berechtigen vorbehaltlich der Zustimmung durch den Amtsvorsteher grundsätzlich zur Leistung von Mehraufwendungen und den dazugehörigen Auszahlungen innerhalb eines Budgets. Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen aus der Erstattung von Personalaufwendungen können nur für Personalmehraufwendungen und den dazugehörigen Mehrauszahlungen verwendet werden.
(5) Gemäß § 18 AO i.V.m. § 20 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden unter vorbenannter Bewirtschaftungsregeln folgende Teilpläne zu einem Budget verbunden:
Budget der Produktgruppe |
umfasst folgende Produkte |
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111 |
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121
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122 |
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218 |
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241
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271 |
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522
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611 |
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612 |
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Darüber hinaus sind die nachfolgend dargestellten Teilpläne zu übergeordneten Budgets verbunden:
Übergeordnetes Budget |
umfasst |
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Zentrale Verwaltung |
Produktgruppe 111 |
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Produktgruppe 121 |
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Produktgruppe 122 |
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Finanzen |
Produktgruppe 611 |
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Produktgruppe 612 |
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Schule |
Produktgruppe 218
Produktgruppe 241 |
21820 Gemeinschaftsschule 21822 OGTS |
(5) Die Befugnis zur Inanspruchnahme der haushaltsrechltichen Ermächtigungen sowie die Verpflichtung zur rechtzeitigen und vollständigen Erhebung der Erträge und Einzahlungen wird für die Budgets auf die in den Haushaltsplänen ausgebrachten Produkt-/Budgetverantwortlichen für die jeweiligen Produkte übertragen.
(6) Zur Bewirtschaftung der übergeordneten Budgets wird für das übergeordnete Budget „zentrale Verwaltung“ der Leitende Verwaltungsbeamte, für das Budget „Schule“ der Fachbereichsleiter Strategische Steuerung und für das übergeordnete Budget „Finanzen“ der Fachbereichsleiter Finanzen im Benehmen mit den jeweils beteiligten Produktgruppenbudgets ermächtigt.
Rellingen, 14.März 2014
gez. Hildebrand
Amtsvorsteher