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Haushaltssatzung des Schulverbandes Bilsbek für das Haushaltsjahr 2014 27.03.2014
Haushaltssatzung des Schulverbandes Bilsbek für das Haushaltsjahr 2014
Aufgrund des § 56 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in Verbindung mit den §§ 14 und 15 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit sowie der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 27.02.2014 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird
1. |
im Ergebnisplan mit |
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einem Gesamtbetrag der Erträge auf |
623.900 EUR |
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einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
623.900 EUR |
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einem Jahresüberschuss von |
0 EUR |
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einem Jahresfehlbetrag von |
0 EUR |
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2. |
im Finanzplan mit |
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einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
477.000 EUR |
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einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
477.000 EUR |
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einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
5.641.600 EUR |
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einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
5.641.600 EUR |
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festgesetzt. |
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§ 2
Es werden für das Haushaltsjahr 2014 festgesetzt:
1. |
der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf |
0 EUR |
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2. |
der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf |
0 EUR |
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3. |
der Höchstbetrag der Kassenkredite auf |
30.000 EUR |
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4. |
die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf |
1,98 Stellen |
§ 3
Die Verbandsumlage gem. § 13 der Verbandssatzung wird wie folgt festgesetzt:
Auf die Mitgliedsgemeinden entfallen folgende Beträge:
a) Umlage zur Finanzierung des Schulbetriebes der Bilsbek-Schule (Produkt 21102)
Gemeinde Kummerfeld 130.900 EUR
Gemeinde Prisdorf 130.900 EUR
b) Umlage zur Finanzierung von Investitionen der Bilsbek-Schule (Produkt 21102)
Gemeinde Kummerfeld 7.800 EUR
Gemeinde Prisdorf 7.800 EUR
c) Umlage zur Finanzierung der Schülerbeförderung (Produkt 24101)
Gemeinde Kummerfeld 1.000 EUR
Gemeinde Prisdorf 1.000 EUR
d) Umlage zur Finanzierung des Betriebs der Kindertageseinrichtung (Produkt 36501)
Gemeinde Kummerfeld 62.900 EUR
Gemeinde Prisdorf 50.300 EUR
e) Umlage zur Finanzierung von Investitionen der Kindertageseinrichtung
(Produkt 36501)
Gemeinde Kummerfeld 0 EUR
Gemeinde Prisdorf 0 EUR
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Verbandsvorsteher seine Zustimmung nach § 95 d und § 95 f Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 5.000 EUR.
Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für den Schulverband Bilsbek von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die Wertgrenze, ab der Investitionen einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Davon ausgenommen sind Baumaßnahmen. Diese sind einzeln darzustellen.
§ 5
Übertragbar in das nächste Haushaltsjahr sind Aufwendungen, die nicht zu einem Budget gehören und die dazugehörige Auszahlungen, wenn sie aus zweckgebundenen Erträgen und den dazugehörigen Einzahlungen finanziert werden, sofern diese Erträge noch nicht zweckentsprechend verwendet wurden.
§ 6
(1) Die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen eines Budgets sind mit Ausnahme der Personalaufwendungen, Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen und der Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen sowie Sonderposten gegenseitig deckungsfähig.
(2) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie aus Finanzierungstätigkeit eines Budgets sind gegenseitig deckungsfähig, soweit der Haushaltsplan keine Einschränkungen ausweist.
(3) Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen eines Budgets berechtigen vorbehaltlich der Zustimmung durch den Verbandsvorsteher grundsätzlich zur Leistung von Mehraufwendungen und den dazugehörigen Auszahlungen innerhalb eines Budgets. Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen aus der Erstattung von Personalaufwendungen können nur für Personalmehraufwendungen und den dazugehörigen Mehrauszahlungen verwendet werden.
(4) Gemäß. § 20 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden unter vorbenannter Bewirtschaftungsregeln folgende Teilpläne zu einem Budget erklärt:
Die Teilpläne 21102, 24101, 36501 bilden jeweils ein Budget.
Rellingen, 27.03.2014
Schulverband Bilsbek
Der Verbandsvorsteher
gez. Schwarz