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1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Benutzung des Hallenbades der Gemeinde Ellerbek vom 15.12.1989 05.05.2014 


Bekanntmachung über die 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Benutzung des Hallenbades der Gemeinde Ellerbek vom 15.12.1989

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der neuesten Fassung wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung vom 27.03.2014 folgende 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Benutzung des Hallenbades der Gemeinde Ellerbek vom 15.12.1989 erlassen:  

Artikel 1 

Änderungen 

Die Satzung über die Benutzung des Hallenbades der Gemeinde Ellerbek vom 15.12.1989 wird wie folgt geändert:

§ 2 Gemeinnützigkeit

Abs. 3  Satz 1 erhält folgende Neufassung:

Bei Aufhebung der Nutzung des Hallenbades erhält die Gemeinde nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

Abs. 4 wird gestrichen.


§ 3 Verwaltung

Der letzte Satz wird gestrichen.

§ 6 Benutzungszeiten

§ 6 erhält folgende Neufassung:

(1) In einem Benutzungsplan ist festzulegen, zu welchen Zeiten das Hallenbad den einzelnen Benutzergruppen zur Verfügung steht. Der Benutzungsplan wird durch Aushang in der Halle bekannt gemacht. Die Nutzung ist ab 8:00 Uhr möglich, Frühschwimmen bereits ab 6:00 Uhr.

(2) Das Hallenbad darf nur während der festgesetzten Zeiten benutzt werden. Die Benutzung ist so rechtzeitig zu beenden, dass das Gebäude mit Ablauf der Benutzungszeit geräumt ist. 

(3) An Sonn- und Feiertagen sowie während der Sommer- und Weihnachtsferien ist das Hallenbad geschlossen.


§ 8 Aufsicht

Abs. 1 erhält folgende Neufassung:

(1) Die Aufsicht obliegt dem jeweiligen Benutzer. Er hat sicherzustellen, dass während der Benutzung des Hallenbades ständig eine geeignete Aufsichtsperson anwesend ist. Die Aufsichtsperson muss mindestens 18 Jahre alt sein und die zur Erfüllung der Aufgabe körperliche und geistige Eignung besitzen. Vor der Hallennutzung ist der Gemeinde die Aufsichtsperson zu benennen. Jeder Wechsel der Aufsichtsperson ist der Gemeinde sofort mitzuteilen. Diese sollte mindestens im Besitz eines Rettungsschwimmabzeichens in Silber sein. Darüber hinaus ist ein Erste-Hilfe-Schein vorzulegen. Entscheidend ist, dass der Benutzer sicherstellt, dass die jeweilige Nutzergruppe von der Aufsichtsperson sowohl sicher beaufsichtigt werden kann als auch, dass die Aufsichtsperson in der Lage ist, im Notfall fachgerecht Hilfe zu leisten, für Lehrer gilt hierzu der entsprechende Runderlass des Ministeriums für Bildung und Frauen.

Abs. 2 Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

Träger der Unfallversicherung ist die Unfallkasse Nord. Die Aufsichtsperson hat die jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Sicherheitsregeln, insbesondere die Regeln für den Betrieb von Bädern (GUV-R 108) zu beachten.

Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Die Aufsicht hat für eine ordnungsgemäße Benutzung zu sorgen. Sie ist verpflichtet, diese Satzung der gesamten Gruppe und allen neu hinzukommenden Teilnehmern bekanntzugeben und auszuhändigen.

Abs. 5 erhält folgende Fassung:

Die Aufsicht hat Besonderheiten in das ausgelegte Hallenbuch einzutragen.


§ 10 Verhalten im Bad

Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Jeder Benutzer hat vor dem Baden im Duschraum den Körper gründlich zu reinigen.

Abs. 4 wird gestrichen.

Abs. 5 Satz 2 wird gestrichen.

 

§ 11 Ausschluss der Haftung der Gemeinde

§ 11 erhält folgende Fassung:

(1) Die Gemeinde überlässt dem Nutzer das Hallenbad Ellerbek und seine Einrichtungen zur entgeltlichen Benutzung in dem Zustand, in dem es sich befindet. Der Nutzer ist verpflichtet, das Hallenbad und seine Einrichtungen jeweils vor der Benutzung auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden.

(2) Der Nutzer stellt die Gebäude von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder und Beauftragten, und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Einrichtung und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.

(3) Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Kommune, deren Bedienstete und Beauftragte. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen.

(4) Die in Ziff. 2 und 3 geregelten Freistellungsverpflichtungen und Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Schaden von der Gemeinde, deren Bediensteten und Beauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist oder auf eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht. Von dieser Vereinbarung bleibt ferner die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB unberührt.

(5) Der Nutzer hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche abgedeckt werden.

(6) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an der überlassenen Einrichtung und den Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen, soweit die Schädigung nicht in den Verantwortungsbereich der Kommune fällt.

(7) Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer, seinen Mitgliedern, Beauftragten oder Besuchern eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ellerbek, den 31.03.2014

Gemeinde Ellerbek
Der Bürgermeister 

(Hildebrand)

 

05.05.2014