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2. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ellerbek vom 08.12.1999 27.06.2014 


2. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ellerbek vom 08.12.1999

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, des § 29 Brandschutzgesetz (BrSchG) und der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Schleswig-Holstein in der jeweils neuesten Fassung wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung vom 19.06.2014 folgende 2. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ellerbek vom 08.12.1999 erlassen:

 

Artikel 1

Änderungen

 

Die Gebührensatzung über die Inanspruchnahme der freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ellerbek vom 08.12.1999 wird wie folgt geändert:

 § 2 Gegenstand der Benutzungsgebühr

§ 2 Abs. 2 Satz 1 wird gestrichen. Dafür wird folgender Text eingefügt:

 

(1)  Für andere Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr gem. § 29 Abs. 2 BrSchG und nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben, § 21 Abs. 3 BrSchG bleibt unberührt.

 § 3 Höhe und Bemessungsgrundlage der Benutzungsgebühr

§ 3 Abs. 1,2 und 3 erhält folgende Fassung:

(1)  Die Benutzungsgebühr wird auf der Grundlage der Stundensätze nach der Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungskostenordnung – VVKO) in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Der für die Berechnung der Stundensätze erforderliche Zeitraum ergibt sich aus der Dauer der Abwesenheit der Feuerwehrangehörigen und der Fahrzeuge von der Feuerwache bzw. dem Feuerwehrgerätehaus.

(2)  Die Gebühr für den Einsatz jedes Feuerwehrangehörigen beträgt 49,00 € je angefangene Stunde.

 

      Die Gebühr beträgt für den Einsatz von

 

  1. Lastkraftwagen, Zugmaschinen und anderen handelsüblichen Fahrzeugen bei einem zulässigen Gesamtgewicht

 

  • ·        bis 5 t          18,00 Euro

 

  • ·        bis 10 t        24,50 Euro

 

  • ·        über 10 t      31,00 Euro,

 

  • ·        Wasserwerfern, Kehrmaschinen und anderen Spezialfahrzeugen bei einem zulässigen Gesamtgewicht

 

  • ·        bis 6 t          92,50 Euro

 

  • ·        bis 9,5 t     122,50 Euro

 

  • ·        über 9,5 t  184,00 Euro

 

je angefangene Stunde.

 

(3)  Wird die Handlung durch eine beauftragte Person ausgeführt, wird zur Abgeltung der eigenen Aufwendungen eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Sie beträgt 49,00 Euro je angefangene Stunde, höchstens 184,00 Euro.

 

§ 4 Kostenerstattung

§ 4 erhält folgende Fassung:

 

Die Kosten für Sonderlöschmittel, Ölbindemittel, Filter, Prüfröhrchen und sonstige Verbrauchsmittel der Feuerwehr, soweit sie nicht dem Betrieb der Fahrzeuge unmittelbar dienen, werden durch öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht. Der Kostenerstattungsanspruch entsteht mit dem Verbrauch der in Satz 1 genannten Mittel: im Übrigen gelten die §§ 5 bis 6 dieser Satzung entsprechend. Zugrunde gelegt werden die jeweiligen Tagespreise.

 

§ 5 Gebührenschuldner

§ 5 erhält folgende Fassung:

 

(1)  Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet

 

a)    die Auftraggeberin oder der Auftraggeber

b)    die Eigentümerin oder der Eigentümer oder diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, zu deren Gunsten die Leistungen erfolgen oder deren Verpflichtung oder Interessen durch die Leistungen wahrgenommen werden

c)    der oder die Verantwortlichen gem. § 29 Abs. 2 Satz 4 Ziff. 1 – 6 BrSchG

 

(2)  Mehrere gebührenpflichtige Personen haften gesamtschuldnerisch.

 

§ 8 Datenverarbeitung

In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte Amt Bönningstedt durch die Worte Amt Pinnau ersetzt.

 

Artikel 2

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ellerbek, den 23.06.2014

 

Gemeinde Ellerbek

Der Bürgermeister

gez. Hildebrand

27.06.2014