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1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Borstel-Hohenraden für das Haushaltsjahr 2014 29.12.2014 


1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Borstel-Hohenraden für das Haushaltsjahr 2014

Aufgrund des § 95 b der Gemeindeordnung (GO) wird nach Beschluss der Gemeinde-vertretung vom  11.12.2014 - und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde -folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

 

§ 1

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden                                                                     

                 

erhöht um

vermin-dert um

und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschl. der Nachträge

 

 

 

gegenüber bisher

 

nunmehr festgesetzt auf

                                                                

1.

im Ergebnisplan der

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der Erträge

 

374.000  €

0 €

2.306.200 €

2.680.200   €

 

Gesamtbetrag der Aufwendungen

 

317.200  €

0 €

2.689.900 €

3.007.100   €

 

Jahresfehlbetrag

0 €

56.800  €

383.700 €

326.900   €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

im Finanzplan der

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der Einzahlung aus

laufender Verwaltungstätigkeit

 

 

194.600  €

 

0 €

 

2.264.400 €

 

2.459.000  €

 

Gesamtbetrag der Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit

 

322.700  €

 

0 €

 

2.454.400 €

 

    2.777.100 €

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der

Finanzierungstätigkeit

 

 

1.612.400 €

 

0 €

 

153.300 €

 

1.765.700 €

 

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der

Finanzierungstätigkeit

 

1.607.100 €

 

0 €

 

266.700 €

 

1.873.600 €

 

 

 

 

 

 

                                                                       § 2

Es werden neu festgesetzt:

 

1.  der Gesamtbetrag der Kredite für                        von bisher       106.800 €   auf         1.334.200  €

     Investitionen und Investitions-

     Fördermaßnahmen

2. der Gesamtbetrag der                               von bisher                   0 €   auf            403.000 €

    Verpflichtungsermächtigungen                

3. die Gesamtzahl der im Stellenplan           von bisher                4,46   auf                    5,7

    ausgewiesenen Stellen

 

                                                                        § 3

 Der Höchstbetrag für unerhebliche über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung nach  § 95 d  und  § 95 f  Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt im Haushaltsjahr 2014 jeweils 2.500 EUR.

Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Die Wertgrenze, ab der Investitionen einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Davon ausgenommen sind Baumaßnahmen. Diese sind einzeln darzustellen.

 

§ 4

Übertragbar in das nächste Haushaltsjahr sind Aufwendungen, die nicht zu einem Budget gehören und die dazugehörige Auszahlungen, wenn sie aus zweckgebundenen Erträgen und den dazugehörigen Einzahlungen finanziert werden, sofern diese Erträge noch nicht zweckentsprechend verwendet wurden.

§ 5

 

(1) Die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen eines Budgets sind mit Ausnahme der Personalaufwendungen, Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen und der Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen sowie Sonderposten gegenseitig deckungsfähig.
Darüber hinaus sind alle Konten im Abschnitt Personalaufwendungen gegenseitig deckungsfähig.

(2) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie aus Finanzierungstätigkeit eines Budgets sind gegenseitig deckungsfähig, soweit der Haushaltsplan keine Einschränkungen ausweist.

(3) Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen eines Budgets berechtigen vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bürgermeister grundsätzlich zur Leistung von Mehraufwendungen und den dazugehörigen Auszahlungen innerhalb eines Budgets. Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen aus der Erstattung von Personalaufwendungen können nur für Personalmehraufwendungen und den dazugehörigen Mehrauszahlungen verwendet werden.

(4) Gemäß. § 20 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden unter vorbenannter Bewirtschaftungsregeln folgende Teilpläne zu einem Budget erklärt:

Die Teilpläne 11101 bis 21101 und 25300 bis 61200 bilden jeweils ein Budget.

Die Teilpläne 21105 bis 24101 bilden gemeinsam ein Budget.

 

§ 6

Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am 16.12.2014 erteilt.

 

Rellingen, 16.12.2014                                                        Gemeinde Borstel-Hohenraden

                                                                                              Der Bürgermeister                                                                                                                                                 

                                                                                              gez. Rahn

29.12.2014