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Satzung des Amtes Pinnau über die Unterhaltung und Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Unterkünften zur Vermeidung von Obdachlosigkeit oder Aufnahme von Asylbewerberinnen, Asylbewerbern, Aussiedlerinnen, Aussiedlern und Flüchtlingen 09.01.2015 


Satzung des Amtes Pinnau über die Unterhaltung und Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Unterkünften zur Vermeidung von Obdachlosigkeit oder Aufnahme von Asylbewerberinnen, Asylbewerbern, Aussiedlerinnen, Aussiedlern und Flüchtlingen

Aufgrund des § 24a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) und des § 45 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz- LVwG) in den jeweils geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung des Amtsausschusses vom 16.12.2014 folgende Satzung erlassen:

 § 1

Anwendungsbereich

(1)  Unterkünfte zur Vermeidung von Obdachlosigkeit (§§ 162 ff. LVwG) oder Aufnahme von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), Aussiedlerinnen, Aussiedlern und Flüchtlingen (§§ 7 und 8 AuslAufnVO) i.V.m. den Vorschriften des Landesaufnahmegesetzes – LaufnG- sind die vom Amt für diesen Zweck vorgehaltenen Gebäude, Wohnungen und Räume, die sich entweder im Eigentum des Amtes Pinnau befinden oder für diesen Zweck angemietet wurden. Dazu gehören auch angemietete pensionsähnliche Unterkünfte. Die Unterkünfte dienen der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die diesem Personenkreis zuzuordnen sind.

 

§ 2

Benutzungsverhältnis, Beginn und Ende der Nutzung

 

(1)  Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. Es besteht kein Anspruch auf eine Unterkunft, die als Dauerwohnung angemessen wäre.

(2)  Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt der Einweisung der Benutzerin oder des Benutzers in die Unterkunft. Die Einweisung erfolgt durch eine Einweisungs- oder Umsetzungsverfügung.

(3)  Die Einweisung in die Unterkunft erfolgt zeitlich befristet oder auf unbestimmte Zeit.

(4)  Die Einweisung endet durch eine Aufhebungs- oder Umsetzungsverfügung.

(5)  Das Benutzungsverhältnis endet mit der Räumung der Unterkunft und der Schlüsselübergabe bei der Einweisungsbehörde.

(6)  Die Beendigung der Einweisung kann insbesondere erfolgen, wenn

  • der Grund für die Einweisung entfällt,
  • eine anderweitige Unterbringung (Umsetzung) durch das Amt Pinnau für erforderlich gehalten wird,
  • die Benutzerin oder der Benutzer durch ihr oder sein Verhalten hierzu Anlass gibt (z.B. bei Verstoß gegen die Haus- und Benutzungsordnung),
  • die Benutzerin oder der Benutzer es unterlässt, eine ihr oder ihm zumutbare Wohnung anzumieten,
  • die Benutzerin oder der Benutzer die fällige Benutzungsgebühr nicht entrichtet,
  • die Benutzerin oder der Benutzer die zugewiesene Unterkunft länger als sieben Tage nicht nutzt und der Einweisungsbehörde hierüber keine Mitteilung macht,
  • die Benutzerin oder der Benutzer die zugewiesene Unterkunft länger als vier Wochen nicht nutzt, auch wenn die Einweisungsbehörde über die Abwesenheit informiert ist,
  • die Benutzerin oder der Benutzer Personen, die nicht in die Unterkunft eingewiesen sind, auf Dauer zusätzlich aufnimmt.

(7)  Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat die Benutzerin oder der Benutzer die Unterkunft in einem sauberen Zustand zurückzugeben. Ferner sind alle Schlüssel der Einweisungsbehörde zu übergeben.

(8)  Wird im Falle der Aufhebung der Einweisung die Unterkunft durch die Benutzerin oder den Benutzer nicht geräumt, kann das Amt Pinnau nach Ablauf einer Frist von sieben Tagen die Räumung auf Kosten der Benutzerin oder des Benutzers beauftragen oder selbst durchführen. Persönliche Gegenstände werden maximal einen Monat aufbewahrt, sofern nicht eine sofortige Entsorgung (z.B. bei Lebensmitteln) angezeigt ist.

(9)  Die Benutzerin oder der Benutzer haftet für alle Schäden, die dem Amt Pinnau aus der Nichtbefolgung dieser Pflichten entstehen, ferner für alle von ihr oder ihm verursachten Schäden.

§ 3

Benutzung der überlassenen Räume; Hausrecht

 

(1)  Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.

(2)  Die Beauftragten des Amtes Pinnau sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen nach vorheriger Ankündigung zu betreten. Bei Gefahr im Verzuge und soweit es zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Einrichtungszweckes notwendig ist (z.B. bei Einweisung weiterer Personen), kann die Unterkunft jederzeit ohne Vorankündigung betreten werden.

(3)  Aus wichtigem Grund kann das Amt Pinnau bestimmten Besucherinnen und Besuchern und Personen, die nicht nach § 2 dieser Satzung aufgenommen sind, das Betreten einzelner Unterkünfte auf Zeit oder auf Dauer untersagen.

(4)  Das Amt Pinnau ist berechtigt, Wohnungsschlüssel für die Unterkünfte zurückzubehalten.

(5)  Weitere Einzelheiten zu dem Benutzungsverhältnis regelt eine zu erlassende Haus- und Benutzungsordnung.

 

§ 4

Benutzungsgebühr

 

(1)  Die Benutzungsgebühr beträgt für jede volljährige Person täglich 14,00 €, für Personen bis zur Volljährigkeit wird eine tägliche Gebühr von 12,00 € erhoben.

(2)  Die Benutzungsgebühr beinhaltet jeweils die anteilige Betriebskostenvorauszahlung (einschließlich Strom und Heizung) sowie die Kosten für die Unterhaltung der Unterkünfte. Ebenso sind die Kosten für die Ausstattung mit Bettwäsche und eine dem Nutzungszweck entsprechende Möblierung enthalten.

(3)  Bei der Unterbringung in Wohnungen, die im Rahmen einer Beschlagnahme in Anspruch genommen wurden (z.B. bei Wiedereinweisung), wird eine Nutzungsentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten erhoben.

 

 

§ 5

Entstehung, Beginn und Ende der Gebührenpflicht

 

(1)  Die Gebührenpflicht begründet sich mit dem Beginn des Nutzungsverhältnisses gemäß § 2 Abs. 2 dieser Satzung und endet mit dem Tag der Räumung der Unterkunft gemäß § 2 Abs. 5.

(2)  Die Benutzungsgebühr ist bis zum 3. des jeweiligen Monats im Voraus zu entrichten. Die erstmalige Benutzungsgebühr ist bis zum 10. Tag nach der Einweisung zu zahlen.

(3)  Die Geltendmachung von Mängeln in oder an den Unterkünften oder eine vorübergehende Abwesenheit der Benutzerin oder des Benutzers entbindet nicht von der Verpflichtung der fristgerechten Zahlung der Benutzungsgebühr.

 

 

§ 6

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.12.2014 in Kraft.

 

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

 

Rellingen, 22.12.2014

 

Amt Pinnau

Der Amtsvorsteher

gez. Hildebrand

09.01.2015