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Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Tangstedt 28.04.2015 


Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Tangstedt

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 22.04.2015 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Gegenstand der Reinigungspflicht

 

(1) Die Gemeinde Tangstedt betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentlichen Straßen) (§§ 2 und 57 Straßen- und Wegegesetz, § 1 Bundesfernstraßengesetz) innerhalb der geschlossenen Ortslage, bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrten, soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 2 dieser Satzung anderen übertragen wird.

 

(2) Die Reinigungspflicht umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege und der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene oder das Ortsbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die Reinigungspflicht der Gemeinde Tangstedt beinhaltet als Winterwartung insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen und verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte. Art und Umfang der Reinigungspflichten der Anlieger ergeben sich aus den §§ 3 und 4 dieser Satzung.

 

Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf die folgenden Straßenteile:

 

a) Gehwege

b) gemeinsame (kombinierte) Geh- und Radwege

c) Radwege

e) Rinnsteine

f) Gräben einschließlich der Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen

g) Hydranten

h) Fahrbahnen

i) die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichneten Flächen.  

 

(3) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten

 

  • · alle selbständigen Gehwege
  • · die gemeinsamen (kombinierten) Fuß- und Radwege
  • · alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile sowie
  • · Gehstreifen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen und geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen, Fußgängerbereichen und sonstigen Bereichen, wo kein besonderer Gehweg ausgewiesen ist. Als Gehwege gelten nicht diejenigen Straßenteile, die zum Aufstellen von Kraftfahrzeugen besonders gekennzeichnet sind.

 

(4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bushaltebuchten, die Bankette sowie die Radwege.

§ 2

Übertragung der Reinigungspflicht

(Straßenreinigung und Winterwartung)

 

(1) Die Reinigungspflicht für die im anliegenden Straßenverzeichnis, Anlage 1, aufgeführten Straßen und Straßenteile gem. § 1 Abs. 2 sowie für die nicht im Straßenverzeichnis aufgeführten selbständigen Gehwege wird in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümern übertragen.

Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigungspflicht nur bis zur Straßenhälfte. Das anliegende Straßenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung.

Sofern eine Straße nicht im Straßenverzeichnis erfasst ist, weil sie noch nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist, wird die Reinigungspflicht für diese Straßenteile nach § 1 Abs. 2 nach erfolgter Widmung auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen. Die Reinigung erfolgt nach Anlage 1, sofern keine andere Regelung erfolgt.

 

(2) Für die im anliegenden Straßenverzeichnis, Anlage 2, gekennzeichneten Straßen wird die Reinigungspflicht für die Fahrbahnen (§ 1 Abs. 2, Buchstabe h) nicht übertragen, das gilt auch für die Reinigung der Rinnsteine (§ 1 Abs. 2, Buchstabe e) für die Dorfstraße.

 

(3) Hinsichtlich der Straßenreinigungspflicht für den Winterdienst gilt für die Straßenteile nach § 1 Abs.2 Buchstabe h) und i) folgende Regelung: Die Fahrbahnen und die als öffentlicher Parkplatz für Kraftfahrzeuge ausgewiesenen Flächen werden hinsichtlich des Winterdienstes (Schneeräum- und Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte) von der Übertragung auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke ausgenommen.

 

(4) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

 

(5) Auf Antrag der Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.

 

 

§ 3

Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht

 

Die in § 1 Abs. 2 genannten zu reinigenden Straßenteile sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal monatlich zu säubern, von Abfällen geringen Umfangs sowie von Laub, Tierkot, wild wachsenden Kräutern und sonstigen Verunreinigungen zu befreien. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse (Hydranten) sind jederzeit an ihrer Oberfläche sauber freizuhalten. Wildwachsende Kräuter und Gräser sind mechanisch/thermisch zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter und Gräser die Straßenbelege schädigen. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich selbst und fachgerecht zu entfernen.

 

 

§ 4

Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht

 

(1) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Gemeinsame (kombinierte) Geh- und Radwege sind in ihrer vollen Breite von Schnee zu räumen.

Auf Gehwegen und kombinierten Geh- und Radwegen ist bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist, ihre Verwendung ist nur erlaubt

 

1. in klimatisch besonderen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,

2. an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie Treppen, Rampen, Brückenauf- oder –abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

 

(2) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist.

 

(3) In der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Der Schnee soll auf den an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf den Fahrbahnrand so gelagert werden, dass Fußgänger und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert werden. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.

 

 

§ 5

Außergewöhnliche Verunreinigung

 

(1) Wer eine öffentliche Straße oder einen Straßenteil nach § 1 Abs. 2 über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 46 StrWG die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. Anderenfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm das zugemutet werden kann.

 

(2) Absatz 1 gilt auch für die Verunreinigung durch Kot. Überlässt ein Eigentümer sein Tier einem Dritten, so trifft diesen die Reinigungspflicht.

 

 

§ 6

Begriffsbestimmungen

 

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.

 

(2) Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück dann, wenn es an Bestandteile der Straße oder der Wegefläche heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch einen Graben, eine Böschung, einen Grün- oder Geländestreifen, (die keiner selbständigen Nutzung dienen), eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder der Straße getrennt ist, gleich, ob es mit der Vorder- bzw. Hinterfront oder den Seitenfronten an einer Straße liegt.

 

(3) Die Straße im Sinne dieser Satzung besteht aus der Fahrbahn und dem Gehweg. Selbständiger Gehweg ist der Gehweg ohne angrenzende Fahrbahn.

 

 

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 56 (1) Ziff. 8 u. 9 StrWG.

 

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1. seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt,

2. gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 dieser Satzung verstößt.

 

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 511 Euro geahndet werden.

 

 

§ 8

Verarbeitung personenbezogener Daten

 

Die Gemeinde ist berechtigt, im Rahmen der Überwachung der Reinigungspflicht sowie der ihr nach dieser Satzung obliegenden Aufgaben, personen- und betriebsbezogene Daten wie z.B. Grundstücksbezeichnungen, Eigentumsverhältnisse bzw. Verhältnisse dinglich Berechtigter und Anschriften von Eigentümerinnen und Eigentümern und Reinigungspflichtigen gem. § 10 Abs. 4 LDSG zu erheben und zu speichern.

 

 

§ 9

Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28.08.1992 außer Kraft.

 

(2) Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

 

Tangstedt, den 24.04.2015

 

 

Gemeinde Tangstedt

Die stellvertretende Bürgermeisterin

gez. Krohn

 

Anlage zur Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Tangstedt vom 24.04.2015

 

Straßenverzeichnis

 

Anlage 1

Für die nachstehend aufgeführten Straßen und Straßenteile nach § 1 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung wird die Reinigung nach § 2 Abs. 1und 2 den Eigentümern der anliegenden Grundstücke übertragen.

 

Battelsweg (bis Haus Nr.5)

Bendloh

Brummerackerweg (bis Nr. 10 Jugendhaus)

Buchenweg

Bürgermeister-Eggerstedt-Weg

Eichenstraße

Eiser (bis Haus Nr.9)

Große Twiete (einschl. Stichweg)

Grüne Twiete (vor den Wohngrundstücken)

Hasloher Weg (bis Hs.Nr.4)

Heidehofweg (bis Hs.Nr.13/16 einschl. Stichweg)

Hermann-Krohn-Str.

Im Felde (vor den Wohngrundstücken)

Jacob-Behrmann-Weg (Haus Nr. 1bis Hesterhörn)

Kleine Twiete

Lehmkoppel (nach erfolgter Widmung für den öffentlichen Verkehr)  

Mühlenstraße (von Dorfstraße bis Große Twiete und im Bereich Wulfsmühle Hausnummern 95 bis 100)

Op`n Sandn

Rosenstraße

Sandstieg

Steenacker

Tangstedter Straße (vor den Wohngrundstücken) 

 

Anlage 2

Für die nachstehend aufgeführten Straßen und Straßenteile nach § 1 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung mit Ausnahme der Fahrbahnen (Buchstabe h) wird die Reinigung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 der Straßenreinigungssatzung den Eigentümern der anliegenden Grundstücke übertragen. Die Reinigung der Rinnsteine in der Dorfstraße (§ 1 Abs. 2, Buchstabe e) wird nicht übertragen.

 

Dorfstraße

Hesterhörn

Jacob-Behrmann-Weg ab Hesterhörn bis Kiemoorweg

Kiemoorweg

Pinneberger Weg

Für den Winterdienst gilt für alle Straßen des Straßenverzeichnisses (Anlage 1 und 2) gem. § 2 Abs. 3 die Regelung, dass die Fahrbahnen und die als öffentlicher Parkplatz ausgewiesenen Flächen (§ 1 Abs. 2, Ziff. h) und i)) von der Übertragung des Winterdienstes auf die Eigentümer ausgenommen werden.

 

28.04.2015