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Amt Pinnau Metropolregion Hamburg
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Öffentliche Bekanntmachungen

Hier finden Sie alle öffentlichen Bekanntmachungen des Amtes Pinnau und der amtsangehörigen Gemeinden. Wählen Sie dazu bitte die entsprechende Kategorie.





Genehmigung der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Tangstedt ,,Gewerbegebiet Heidehofweg / Battelsweg" für das Gebiet südlich der Straßen "Heidehofweg und Zum Haferkamp", nördlich der Straße "Battelsweg" sowie östlich des Gewerbegebietes 25.04.2016 


Bekanntmachung des Amtes Pinnau für die Gemeinde Tangstedt
Genehmigung der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Tangstedt „Gewerbegebiet Heidehofweg / Battelsweg“ für das Gebiet südlich der Straßen "Heidehofweg und Zum Haferkamp", nördlich der Straße "Battelsweg" sowie östlich des Gewerbegebietes "Heidehofweg" in einer Tiefe von 60 - 165 m

Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein hat die von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 30.09.2015 beschlossene 10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Tangstedt „Gewerbegebiet Heidehofweg / Battelsweg“ für das Gebiet südlich der Straßen "Heidehofweg und Zum Haferkamp", nördlich der Straße "Battelsweg" sowie östlich des Gewerbegebietes "Heidehofweg" in einer Tiefe von 60 - 165 m mit Bescheid vom 10.03.2016 Az.: IV 265 - 512.111 - 56.47 (10. Ä.) nach § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

Alle Interessierten können die 10. Flächennutzungsplanänderung, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung in der Amtsverwaltung Pinnau (Fachbereich Bauen und Ordnung, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen, Zimmer 7), während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Amt / der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

 

Rellingen, 25.04.2016

Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher

gez. Günther Hildebrand

 

25.04.2016