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Widerspruch gegen die Datenübermittlung gemäß § 58 c des Soldatengesetzes 13.10.2016
Widerspruch gegen die Datenübermittlung gemäß § 58 c des Soldatengesetzes
Aufgrund § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz weist das Amt Pinnau darauf hin, dass Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, der einmal jährlich stattfindenden Datenübermittlung gemäß § 58 c des Soldatengesetzes widersprechen können.
Gemäß § 58 c des Soldatengesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial einmal jährlich folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. gegenwärtige Anschrift.
Im Jahr 2017 findet die Datenübermittlung im März statt.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen nach § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz dem widersprochen haben.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber des Amtes Pinnau zu erklären.
Rellingen, 07.10.2016
Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher
gez. Hildebrand