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Entgeltordnung der Gemeinde Kummerfeld für den Friedhof (RuheForst der Gemeinde Kummerfeld) 24.03.2017
Entgeltordnung der Gemeinde Kummerfeld für den Friedhof (RuheForst der Gemeinde Kummerfeld)
Aufgrund des § 27 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.07.2015 (GVOBl. S. 200, 203) und § 26 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein vom 04.02.2005 in der Fassung des Gesetzes vom 16.02.2009 (GVOBl. S. 56) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 08.12.2016 die nachstehende Entgeltordnung erlassen:
§ 1
Allgemeines
(1) Für die Benutzung des Friedhofs (RuheForst der Gemeinde Kummerfeld) und seiner Einrichtungen sind auf Grundlage der Friedhofsordnung für den Friedhof „RuheForst Kummerfel/Kreis Pinneberg“ privatrechtliche Entgelte zu entrichten.
§ 2
Entgeltschuldner
Zur Zahlung der Entgelte ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit der Entgelte
(1) Die Festsetzung der Entgelte erfolgt durch Rechnung. Diese wird dem Entgeltschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben. Der Betreiber erhebt die Entgelte im Namen und Auftrag der Gemeinde als Träger.
(2) Die Entgelte sind innerhalb eines Monats nach Erhalt der Rechnung fällig.
(3) Der Betreiber kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Entgelte nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(4) Rechnungen, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Abs. 3 S. 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
§ 4
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Entgelte
(1) Werden Entgelte nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Betrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50,00 € teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Entgeltschuldner zu erstatten.
§ 5
Entgelttarif
(1) Die Entgelte für die Benutzung der Begräbnisstätten (RuheBiotope) richten sich nach deren Bewertung u. a. anhand der Kriterien der Lage des RuheBiotops sowie der direkten und angrenzenden Naturelemente.
Die Einstufung erfolgt in bis zu vier Wertungsstufen (WS):
WS I durchschnittliche Naturausstattung und Lage
WS II gehobene Naturausstattung und Lage
WS III sehr gute Naturausstattung und Lage
WS IV herausragende Naturausstattung und Lage
Die Begräbnisstätten werden dabei auch als RuheBiotope für Einzelpersonen, für Familien oder für im Leben entsprechend verbundener Personen oder als solche für die Bestattung von Einzelpersonen eingeteilt. Das Entgelt für den Erwerb des Nutzungsrechtes wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. Es beträgt:
a) bei Nutzung eines RuheBiotopes als Ruhestätte für eine Einzelperson
oder
bei Nutzung eines RuheBiotops als Ruhestätte für Familien oder im Leben entsprechend verbundener Personen mit insgesamt bis zu 12 Begräbnisstätten:
Wertungsstufe: Entgelt in €:
WS II 5.300,00 €
WS III 6.400,00 €
WS IV 9.600,00 €
b) bei Nutzung einer Begräbnisstätte in einem RuheBiotop mit insgesamt bis zu 12 Begräbnisstätten (Entgelt pro Person):
Wertungsstufe: Entgelt in €:
WS I 590,00 €
WS II 890,00 €
WS III 1.090,00 €
WS IV 1.890,00 €
Die Entgelte berechnen sich für eine Nutzungsdauer von 30 Jahren für die einmalige Belegung je einer Begräbnisstätte im RuheBiotop gemäß den weiteren Bestimmungen der Friedhofsordnung der Gemeinde Kummerfeld für den RuheForst. Endet die Nutzungsdauer vor Ablauf des Jahres 2116, so kann die Grabstätte bis zu diesem Zeitpunkt entgeltfrei weiter genutzt werden.
(2) Zusätzliche Entgelte
a) Für die Ausstellung einer Graburkunde und
die Überlassung der Friedhofsordnung 18,00 €
b) Für die Umschreibung einer Graburkunde auf den
Namen anderer Berechtigter 18,00 €
(3) Entgelte für die Bestattung
a) Für die Herstellung der Graböffnung, die Beisetzung der Urne,
das Verschließen des Grabes wird ein Beisetzungsentgelt in
Höhe von 350,00 €
b) Für die Beisetzung außerhalb der Regelarbeitszeit
(Freitag ab 14:00 Uhr und an Samstagen) wird
zusätzlich ein Entgelt erhoben von 100,00 €
(4) Sonstige Entgelte
a) Für die Anforderung der Urne sowie die Erstellung der
Beisetzungsbestätigung wird ein Entgelt erhoben in Höhe
von jeweils 25,00 €
und
b) für die Gestellung, Beschriftung und Anbringung eines Markierungsschildes wird ein Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwand gemäß § 7 dieser Entgeltordnung festgesetzt.
§ 7
Zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, deren Entgelthöhe in dieser Entgeltordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, werden die zu entrichtenden Entgelte nach dem tatsächlichen Aufwand bemessen.
§ 8
Schlussbestimmungen
Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Kummerfeld, den 22.03.2017
Gemeinde Kummerfeld
Die Bürgermeisterin
gez. Koll
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(Koll)