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Amt Pinnau Metropolregion Hamburg
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Öffentliche Bekanntmachungen

Hier finden Sie alle öffentlichen Bekanntmachungen des Amtes Pinnau und der amtsangehörigen Gemeinden. Wählen Sie dazu bitte die entsprechende Kategorie.





Gemeinsame Wahlbekanntmachung für die Wahl des Schleswig-Holsteinischen Landtages am 07. Mai 2017 27.04.2017 


Gemeinsame Wahlbekanntmachung für die Wahl des Schleswig-Holsteinischen Landtages am 07. Mai 2017

Am 07. Mai 2017 findet die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

Bildung von Wahlbezirken in den amtsangehörigen Gemeinden:

Gemeinde Borstel-Hohenraden:
Die Gemeinde Borstel-Hohenraden bildet einen Wahlbezirk.

Der Wahlraum wird in der Grundschule Borstel-Hohenraden, Quickborner Straße 99, eingerichtet.

Gemeinde Ellerbek:
Die Gemeinde Ellerbek ist in folgende drei Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk 001: (Dorf) Ellerbek I
Der Wahlraum ist im Feuerwehrhaus, Hauptstraße 20, 25474 Ellerbek 

Wahlbezirk 002: (Moordamm) Ellerbek II
Der Wahlraum ist im Seniorentreff, Heidkoppelweg 12, 25474 Ellerbek.

Wahlbezirk 003: (Ellerburg) Ellerbek III
Der Wahlraum ist im Sitzungsraum bei der Hermann-Löns-Schule, Rugenbergener Mühlenweg, 25474 Ellerbek

Gemeinde Kummerfeld:
Die Gemeinde Kummerfeld bildet einen Wahlbezirk.

Der Wahlraum wird in der Alten Grundschule Kummerfeld, Bundesstraße 72, 25495 Kummerfeld, eingerichtet.

Gemeinde Prisdorf:
Die Gemeinde Prisdorf bildet einen Wahlbezirk.

Der Wahlraum wird in der Schule / Bilsbek-Raum, Hudenbarg 5, 25497 Prisdorf, eingerichtet.

Gemeinde Tangstedt:
Die Gemeinde Tangstedt bildet einen Wahlbezirk.

Der Wahlraum wird im Gemeindezentrum Tangstedt, Brummerackerweg 5, 25499 Tangstedt eingerichtet

Hinweis nach § 46 Absatz 1 Satz 4 Bundeswahlordnung: Die genannten Wahlräume sind barrierefrei.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 27. März 2017 bis 16. April 2017 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigte oder der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Wahlberechtigte können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie oder er eingetragen sind.

Die Wählerinnen und Wähler werden gebeten, die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgegeben werden.

Jede Wählerin oder jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Die Wählerin oder der Wähler gibt ihre oder seine Erststimme in der Weise ab,
dass sie oder er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Bewerberin oder welchen Bewerber sie oder er gelten soll,

und ihre oder seine Zweitstimme in der Weise ab,
dass sie oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Die Stimmzettel müssen von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so zusammengefaltet werden, dass die Stimmab­gaben nicht erkennbar sind bzw. die Inhalte verdeckt sind.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindewahlbehörde, Amt Pinnau, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen, Bürgerbüro, die Briefwahlunterlagen beschaffen.

Die Wahlbriefe mit den jeweils dazugehörenden Stimmzetteln in dem richtigen verschlossenen Stimmzettelumschlag bzw. Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlscheinen müssen getrennt so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Gemeindewahlbehörde übersandt werden, dass sie dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Wer erst am Wahltag den Wahlbrief für die Landtagswahl abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18.00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht.

Näheres ergibt sich aus den Merkblättern für die Briefwahl, die jede Briefwählerin und jeder Briefwähler mit den Briefwahlunterlagen erhält.

Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 6 Absatz 4 des Landeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

Rellingen, den 24.04.2017

Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher

gez. Hildebrand

 

27.04.2017