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Satzung der Gemeinde Borstel-Hohenraden über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) 19.12.2017 


Satzung der Gemeinde Borstel-Hohenraden über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, Seite 57) in der zurzeit geltenden Fassung sowie der

§§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, Seite 27) in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 14.12.2017 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.

§ 2 Steuerpflicht

(1) Steuerpflichtig ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Hundehalterin/Hundehalter).

(2) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten.

(3) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

 

§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

 

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats, in dem ein Hund in einem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit Beginn des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird.

(2) Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, braucht ihn nicht zu versteuern.

(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder verstirbt.

(4) Bei Wohnortwechsel einer Hundehalterin/eines Hundehalters endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt; sie beginnt mit dem auf den Zuzug folgenden Kalendermonat.

(5) Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder verstorbenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, wird dafür mit Beginn des auf den Erwerb folgenden Kalendermonats steuerpflichtig.

(6) Kommt die Hundehalterin oder der Hundehalter der Meldepflicht nach § 11 Abs. 2 dieser Satzung nicht nach, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Gemeinde Kenntnis von den Änderungen erhält.

(7) Ist bei einem Hund die Gefährlichkeit durch die Ordnungsbehörde nach dem Schleswig-Holsteinischen Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) vom 26.06.2015 (GVOBl. Schl.-H., Seite 193) in der jeweils geltenden Fassung festgestellt, beginnt die Steuerpflicht in Höhe des Steuersatzes gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung mit Beginn des Kalendermonats, in dem der Feststellungsbescheid wirksam wird; sie endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Wirksamkeit des Feststellungsbescheides endet.

§ 4 Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt jährlich (ab 01.01.2018)

für den ersten Hund 66,00 €

für den zweiten Hund 108,00 €

für jeden weiteren Hund 138,00 €

(2) Die Steuer für gefährliche Hunde nach § 5 beträgt jährlich

für den ersten Hund 720,00 €

für den zweiten und jeden

weiteren Hund 960,00 €

 

(3) Hunde die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 8), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 6), gelten als 1. Hunde.

 

§ 5 Gefährliche Hunde

Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten solche  Hunde, die von der örtlichen Ordnungsbehörde nach § 7 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG) vom 26.06.2015 (GVOBl. Schl.-H., Seite 193) in der jeweils geltenden Fassung als gefährlich eingestuft sind.

§ 6 Steuerermäßigungen

(1) Die Steuer ist auf Antrag der Hundehalterin oder des Hundehalters auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von

a) Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 m Luftlinie entfernt liegen;

b) Hunden, die zur Bewachung von Binnenschiffen erforderlich sind;

c) Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder berufsmäßigen Einzelwachkräften bei Ausübung des Wachdienstes erforderlich sind;

d) abgerichteten Hunden, die von Artistinnen und Artisten und berufsmäßigen Schaustellerinnen und Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden;

e) Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine anerkannte Leistungsprüfung abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein;

f) Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und zu Jagdzwecken verwendet werden.

(2) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben, haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund zu versteuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.

§ 7 Zwingersteuer

 

(1) Von Hundezüchterinnen und von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassenreine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.

(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 4 Abs. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für einen ersten und zweiten Hund. Das Halten selbst gezogener Hunde ist steuerfrei, so lange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind.

§ 8 Steuerbefreiung

 

(1) Steuerbefreit ist auf Antrag das Halten von

a) Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;

b) Gebrauchshunden von im öffentlichen oder Privatforstdienst tätigen Personen, von beschäftigten Jagdaufsichtskräften und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;

c) Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;

d) Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden;

e) Hunden die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;

f) Blindenführhunden;

g) Therapiehunden, die nachweislich eine zertifizierte Therapiehundeprüfung abgelegt haben und für soziale und therapeutische Zwecke verwendet werden. Der Einsatz ist nachzuweisen.

h) Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfebedürftiger Personen unentbehrlich sind. Die Steuerbefreiung ist von der Vorlage eines Schwerbehindertenausweises oder eines entsprechenden Feststellungsbescheides nach § 69 des SGB IX (Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch) mit der Zuweisung des Merkzeichens „B“ (Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel), „G“ (erheblich Gehbehindert), „aG“ (außergewöhnlich Gehbehindert), „BL“ (Blind), „GL“ (Gehörlos) oder „H“ (Hilflos) abhängig.

i) Hunden, die aus einem Tierheim bzw. aus der Obhut eines Tierschutzvereins im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den Haushalt einer steuerpflichtigen Person übernommen wurden. Der Nachweis ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des jeweils zuständigen Tierheimes bzw. Tierschutzvereines zu führen. Die Befreiung ist für die Dauer eines Jahres zu gewähren.

 

(2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter der unter Abs. 1 genannten Hunde hat bei der Anmeldung des Hundes die steuerbefreienden Nachweise vorzulegen. Für eine Steuerbefreiung nach Abs. 1 Buchst. b und d ist die Ablegung einer Prüfung vor anerkannten Leistungsrichterinnen und Leistungsrichtern erforderlich. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter sein als zwei Jahre sein.

 

§ 9 Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung und Steuerbefreiung

 

(1) Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn

1. die Hunde für den angegeben Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,

2. die Halterin/der Halter der Hunde in den letzten 5 Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft wurde,

3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind.

4. in Fällen des § 6 Abs. 2, § 7 und § 8 Buchstabe e ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.

(2) Gefährliche Hunde nach § 5 erhalten keine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nach den §§ 6 und 8 dieser Satzung.

 

§ 10 Steuerfreiheit

 

Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde aufhalten, für die Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuern.

§11 Meldepflichten

 

(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Gemeinde anzumelden Bei der Anmeldung ist anzugeben, ob es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne dieser Satzung handelt. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 3 Abs. 2 nach Ablauf des Monats.

(2) Die bisherige Halterin oder der bisheriger Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.

(3) Sind die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht mehr gegeben, so hat die Hundehalterin oder der Hundehalter dieses binnen 14 Tagen anzuzeigen.

(4) Die Gemeinde gibt Hundesteuermarken aus, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf Hunde außerhalb ihrer oder seiner Wohnung oder ihres oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umher laufen lassen. Hunde, die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes der Hundehalterin oder des Hundehalters ohne gültige Steuermarke und unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch Beauftragte der Gemeinde eingefangen werden. Die Halterin oder der Halter eines eingefangenen Hundes soll von dem Einfangen des Hundes in Kenntnis gesetzt werden. Meldet sich die Halterin oder der Halter des Hundes auch auf öffentliche Bekanntmachung nicht oder zahlt sie oder er die der Gemeinde entstandenen Kosten und die rückständige Hundesteuer nicht, kann die Gemeinde über den Hund nach freiem Ermessen verfügen.

(5) Bei der Anmeldung ist die Transpondernummer (Chip-Nr.) des Hundes mitzuteilen.

 

§ 12 Heranziehung, Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

 

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08., und 15.11. jeden Jahres fällig.

(3) Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Hundesteuer abweichend von Absatz 2 in einem Jahresbetrag entrichtet werden, der zum 01.07. eines jeden Jahres fällig ist.

(4) Entsteht die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag der Jahressteuer festzusetzen.

 

§ 13 Datenverarbeitung  

(1) Die Gemeinde ist berechtigt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen, eigener Ermittlungen und von nach Abs. 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

(2) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Hundesteuer im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung, Verwendung und Weiterverarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die durch Mitteilung bzw. Übermittlung von Ordnungsämtern, Polizeidienststellen, Einwohnermeldeämtern, Tierheimen, Tierschutzvereinen, Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümern, bisherigen Hundehalterinnen/Hundehaltern, allgemeinen Anzeigen sowie aus Hundesteuerkontrollmitteilungen anderer Kommunen bekannt werden, durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf diese Daten nur zum Zwecke der

Steuererhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

(3) Die für die Ermittlung einer Hundehalterin/eines Hundehalters erforderlichen personenbezogenen Daten dürfen der Polizeidienststelle und der örtlichen Ordnungsbehörde zum Zwecke der Verfolgung von Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbeständen bekannt gegeben werden.

(4) Die von der Steuerabteilung gespeicherten Daten über die Hundehalterinnen und Hundehalter dürfen auch verwendet und an die zuständigen Stellen weitergeleitet werden, um aufgefundene Hunde ihren rechtmäßigen Besitzerinnen und Besitzer zuzuführen.

(5) Wird ein Hund als gefährlicher Hund im Sinne des Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG) eingestuft oder wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Einstufung nicht mehr vorliegen oder zieht die Halterin oder der Halter eines als gefährlich eingestuften Hundes von einer anderen Gemeinde zu, so ist die jeweilige Ordnungsbehörde dazu berechtigt, die zur Identifizierung des Hundes, der Eigentümerin oder des Eigentümers, der Halterin oder des Halters notwendigen Daten sowie das Datum und das Ergebnis der Einstufung oder Feststellung an den Fachbereich Finanzen, Steuerabteilung, weiterzugeben.

(6) Unabhängig von der Anmeldepflicht ist die Gemeinde berechtigt, durch Nachfrage bei einzelnen Einwohnerinnen und Einwohnern zu ermitteln, ob sie Halterinnen oder Halter von Hunden sind. Zur Vorbereitung einer solchen Nachfrage dürfen aus dem Einwohnermelderegister die Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der jeweiligen Person verwendet werden. Für die Durchführung der Nachfrage kann die Gemeinde andere –auch private- Stellen als Auftragnehmerin oder Auftragnehmer im Sinne des Datenschutzrechts einsetzen und ihnen die Daten nach Satz 2 zugänglich machen.

 

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. als Hundehalterin oder Hundehalter einen Hund außerhalb ihrer oder seiner Wohnung bzw. ihres oder seines Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen der oder des Beauftragten der Gemeinde nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, ausgenommen Impfmarken, anlegt.

2. als Hundehalterin oder Hundehalter bei Nachfragen nach § 13 Abs. 6 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. als Hundehalterin oder Hundehalter entgegen § 11 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet.

2. als Hundehalterin oder Hundehalter entgegen § 11 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet.

3. als Hundehalterin oder Hundehalter entgegen § 11 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung (§ 6) oder Steuerbefreiung (§ 8) nicht rechtzeitig anzeigt.

 

§ 15 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 28.02.2001 außer Kraft.

 

Borstel-Hohenraden, den 18.12.2017

 

 

Gemeinde Borstel-Hohenraden
Der Bürgermeister

 

gez. Rahn

19.12.2017