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Amt Pinnau Metropolregion Hamburg
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Öffentliche Bekanntmachungen

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Haushaltssatzung des Amtes Pinnau für das Haushaltsjahr 2009 08.01.2009 



Haushaltssatzung
des Amtes Pinnau 
für das Haushaltsjahr 2009

Aufgrund § 18 der Amtsordnung in Verbindung mit  §§ 95 ff der Gemeindeordnung (GO) wird nach Beschluss des Amtsausschusses des Amtes Pinnau vom 17. Dezember 2008 folgende Haus­halts­satzung für das Haushaltsjahr 2009 erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird

1.

im Ergebnishaushalt mit

 

 

einem Gesamtbetrag der Erträge auf

4.035.000 €

 

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

3.994.600 €

 

einem Jahresüberschuss von

40.400 €

 

 

 

 

 

 

2.

im Finanzplan mit

 

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlung aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

3.806.900 €

 

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

3.755.300 €

 

 

 

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit auf

321.600 €

 

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit auf

391.700 €

 

 

 

 

festgesetzt.

 

§ 2

Es werden festgesetzt:

1.

der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf

 0 €

 

 

 

2.

der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf

  0 €

 

 

 

3.

der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

 1.500.000 €

 

 

 

4.

die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf

49,82 Stellen

§ 3

Die allgemeine Amtsumlage wird gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 der Amtsordnung auf Grundlage des Fusionsvertrages vom 28. Juni 2006 erhoben und auf 2.740.000 € festgesetzt. Auf die Gemeinden entfallen folgende Beträge:

Bönningstedt:

24,10 %

660.211 €

Borstel-Hohenraden:

9,74 %

266.933 €

Ellerbek:

20,87 %

571.801 €

Hasloh:

13,04 %

357.326 €

Kummerfeld:

10,65 %

291.696 €

Prisdorf:

11,94 %

327.223 €

Tangstedt:

9,66 %

264.810 €

Die Berechnung der Amtsumlage wird im Vorbericht zum Haushaltsplan dargestellt.

§ 4

Die Umlagen für die Schule Rugenbergen werden gemäß § 21 Abs. 1 der Amtsordnung und auf Grundlage des Fusionsvertrages vom 28. Juni 2006 nur von den Gemeinden Bönningstedt, Ellerbek und Hasloh erhoben. Es wird eine Umlage für den allgemeinen Schulbetrieb und Zinsen, eine Umlage für die Schülerbeförderung und eine Umlage für Investitionstätigkeit erhoben.

Die Umlage für den allgemeinen Schulbetrieb und Zinsen wird zum Teil nach der Anzahl der Schüler/innen aus den beteiligten Gemeinden nach dem Stand vom 20.01.2008 und zum Teil nach der Finanzkraft der Gemeinden festgesetzt. Es entfallen auf:

Bönningstedt:

149.934 €

Ellerbek:

87.565 €

Hasloh:

66.702 €

 

281.500 €

Die Umlage für die Schülerbeförderung wird nach der Finanzkraft der Gemeinden festgesetzt. Es entfallen auf:

Bönningstedt:

4.871 €

Ellerbek:

4.319 €

Hasloh:

2.909 €

 

12.000 €

Die Umlage für Investitionstätigkeit wird nach der Finanzkraft der Gemeinden festgesetzt. Es entfallen auf:

Bönningstedt:

127.836 €

Ellerbek:

110.717 €

Hasloh:

76.346 €

 

314.900 €

Die Berechnung dieser Umlagen wird im Vorbericht zum Haushaltsplan dargestellt.

§ 5

Die Umlagen für die Volkshochschule werden gemäß § 21 Abs. 1 der Amtsordnung und auf Grundlage des Fusionsvertrages vom 28. Juni 2006 nur von den Gemeinden Bönningstedt, Ellerbek und Hasloh erhoben. Es wird eine Umlage für den allgemeinen Volkshochschulbetrieb und eine Umlage für Investitionstätigkeit erhoben.

Die Umlage für den allgemeinen Volkshochschulbetrieb berechnet sich zum Teil nach Teilnehmerzahlen aus den beteiligten Gemeinden und zum Teil nach Einwohnerzahlen und verteilt sich wie folgt:

Bönningstedt:

36.898 €

Ellerbek:

25.812 €

Hasloh:

20.490 €

 

83.200 €

Die Umlage für Investitionstätigkeit wird nach der Finanzkraft der Gemeinden festgesetzt. Es entfallen auf:

Bönningstedt:

1.624 €

Ellerbek:

1.406 €

Hasloh:

970 €

 

4.000 €

Die Berechnung der Umlagen wird im Vorbericht zum Haushaltsplan dargestellt.

§ 6

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Amtsvorsteher seine Zustimmung gemäß § 95 d Abs.1 oder § 95 f Abs.1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt  5.000 €.

§ 7

Für die § 20 Abs. 1 und 2 GemHVO-Doppik gebildeten Budgets gelten die nachstehenden Budgetregeln:

a)     Gegenseitig deckungsfähig sind alle Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen eines Budgets, mit Ausnahme der in § 22 Abs. 4 GemHVO-Doppik genannten Aufwendungen.

b)     Übertragbar in das nächste Haushaltsjahr sind alle Aufwendungen eines Budgets bis zu einer Höchstgrenze von 50% des Haushaltsansatzes, mit Ausnahme der in § 22 Abs. 4 GemHVO-Doppik genannten Aufwendungen.

Die gebildeten Budgets ergeben sich aus der gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 GemHVO-Doppik dem Haushaltsplan beigefügten Übersicht.

§ 8

Übertragbar in das nächste Haushaltsjahr sind Aufwendungen, die nicht zu einem Budget gehören und die dazugehörige Auszahlungen, wenn sie aus zweckgebundenen Erträgen und den dazugehörigen Einzahlungen finanziert werden, sofern diese Erträge noch nicht zweckentsprechend verwendet wurden.

Rellingen, den 30.12.2008                                                                     Amt Pinnau
                                                                                                          Der Amtsvorsteher
                                                                                                          gez. Hans

 

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan mit Anlagen kann während der Dienststunden bei der Amtsverwaltung Pinnau, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen, Zimmer 203, eingesehen werden.

Rellingen, den 30.12.2008                                                                     Amt Pinnau
                                                                                                          Der Amtsvorsteher
                                                                                                          gez. Hans