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Öffentliche Bekanntmachungen

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Gemeinsame Bekanntmachung der Gemeinde Rellingen und des Amtes Pinnau . Nachtragsvereinbarung vom 30.12.2008 zur öffentlich rechtlichen Vereinbarung vom 17.12.2007 über die gemeinsame Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben 12.01.2009 



Gemeinsame Bekanntmachung
der Gemeinde Rellingen und des Amtes Pinnau

1. Nachtragsvereinbarung vom 30.12.2008
zur öffentlich rechtlichen Vereinbarung vom 17.12.2007
über die gemeinsame Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben

Die Gemeinde Rellingen, vertreten durch den Bürgermeister,
– nachstehend „Gemeinde“ genannt –

und

das Amt Pinnau, vertreten durch den Amtsvorsteher,
– nachstehend „Amt“ genannt –

schließen aufgrund des § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ), des § 28 Nummer 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und des § 24 a der Amtsordnung (AO) in den jeweils geltenden Fassungen die in der Sitzung

·         der Gemeindevertretung der Gemeinde Rellingen am 24. November 2008 und
·           des Amtsausschusses des Amtes Pinnau am 17. Dezember 2008

beschlossene nachfolgende 1. Nachtragsvereinbarung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 17.12.2007 über die gemeinsame Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben:

Artikel 1

§ 1
Übernahme der Aufgaben nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

(1) Das Amt überträgt seine Aufgaben nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen auf die Gemeinde. Die Gemeinde übernimmt für das  Amt die Bearbeitung aller Verfahren in dem übertragenen Aufgabenbereich.

(2) Die Aufgabenübertragung wird wirksam zum 01. Januar 2009.

§ 2
Organisation und Personal

(1) Die Organisation der Aufgabenerledigung obliegt der Gemeinde.

(2) Das für die Durchführung der Aufgabe erforderliche Personal stellt die Gemeinde bereit.

(3) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass nach dem mutmaßlichen Aufgabenumfang und bei Eingliederung der übernommenen Aufgabe in den Bereich des Bürgerservice – Abteilung Ordnungsangelegenheiten der Gemeinde keine Einstellung zusätzlicher Dienstkräfte erforderlich wird. Der mutmaßlich entstehende zusätzliche Aufwand wird in der Gemeinde durch Änderungen der Dienst- und Geschäftsverteilung aufgefangen.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Ablauf eines Jahres die gewonnenen Erkenntnisse auszuwerten und eventuelle Handlungserfordernisse zu Fragen der Bemessung umzusetzen.

§ 3
Kostenverteilung

(1)  Für die Übernahme der Aufgabe nach § 1 Absatz 1 findet kein Kostenausgleich durch das Amt statt.

(2) Soweit für Verwaltungsleistungen aus der übertragenen Aufgabe und der Zuständigkeit Gebühren oder Entgelte erhoben werden können bzw. Kostenerstattungen möglich sind, steht dieses Recht der Gemeinde zu.
(3) Vor dem Hintergrund der Einführung der Doppik wird bis zum 31. Dezember 2011 die Regelung zur Kostenverteilung überprüft.

Artikel 2

§ 4
Zustimmungserfordernisse von Behörden

(1) Sofern von diesem Vertrag weisungsgebundene Aufgaben betroffen sind, erteilen der Amtsvorsteher des Amtes Pinnau und der Bürgermeister der Gemeinde Rellingen zu den hierzu getroffenen Regelungen ihre Zustimmung.

(2) Für den Fall, dass zu einzelnen Regelungen dieses Vertrages die Zustimmung oder Genehmigung der Kommunalaufsicht oder einzelner Fachaufsichtsbehörden erforderlich ist, gelten die betreffenden Bestimmungen erst, sobald diese Zustimmungen vorliegen.

§ 5
Vertragsdauer, Kündigung

(1) Dieser Vertrag tritt am 01. Januar 2009 in Kraft und wird im Übrigen auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Dieser Vertrag kann nur unter den Voraussetzungen des § 127 LVwG gekündigt werden.

(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr zum Jahresende.

§ 6
Salvatorische Klausel, Nebenbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie andere Vereinbarungen, die den Inhalt dieses Vertrages berühren, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch andere zulässige Regelungen zu ersetzen die dem erstrebten rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst weitgehend entsprechen.

(3) Sofern das Amt und die Gemeinde sich bei der Auslegung und Durchführung dieses Vertrages nicht einigen können, gilt § 13 Absatz 3 des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 17.12.2007.

ReIlingen, den 30. Dezember 2008

Gemeinde Rellingen                                                          Amt Pinnau
Der Bürgermeister                                                             Der Amtsvorsteher
Oliver Stolz                                                                       Wilfried Hans