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Öffentliche Bekanntmachungen

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Planfeststellung nach §§ 43 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) 06.05.2009 


 

Planfeststellung nach §§ 43 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) für die Errichtung einer 380-kV-Freileitung (Nr. 316) zwischen dem Umspannwerk (UW) Hamburg/Nord der Firma Vattenfall Europe Transmission (VET) und der bestehenden 380-kV-Freileitung Dollern-Wilster (Nr. 307) auf der Trasse der bestehenden 220-kV-Freileitung Kummerfeld (Nr. 209) bis zum UW Hamburg/Nord der Firma E.ON Netz GmbH (ENE) und der bestehenden 220-kV-Freileitung Stade – Kummerfeld (Nr. 201) sowie der abschnittsweise Rückbau der beiden 220-kV-Freileitungen Nr. 201 und Nr. 209

 

Abschnitt Schleswig-Holstein von Norderstedt bis Heist

 

 

Wesentlicher Inhalt der Planung ist:

 

 

  •        Ersatzneubau einer 380-kV-Freileitung in der Trasse bestehender 110-kV, 220-kV- und 380-kV-Freileitungen auf einer Länge von ca. 28 km zwischen dem Umspannwerk Nord in Norderstedt und der Haseldorfer Marsch bei der Gemeinde Heist mit Demontage von 96 Masten und Errichtung von 87 Masten weitestgehend an gleichen Standorten
  •         Ausweisung von Kompensationsmaßnahmen im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP)

 

sowie weitere aus den Planunterlagen ersichtliche Maßnahmen auf den Gebieten der Stadt Norderstedt, Stadt Quickborn, Stadt Tornesch, Stadt Uetersen/Amt Haseldorf (Verwaltungsgemeinschaft), des Amtes Moorrege, des Amtes Pinnau und des Amtes Boostedt-Rickling.

 

 

I.        Die E.ON Netz GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, hat für das Bauvorhaben ein Planfeststellungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) beantragt. Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Vorhabensträgerin (E.ON Netz GmbH) und den Behörden sowie den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln.

 

II.      Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens führt der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr, Betriebssitz Kiel, das Anhörungsverfahren als zuständige Anhörungsbehörde durch, in dem die für und gegen den Plan sprechenden Gründe deutlich gemacht werden sollen.

 

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen zur Einsichtnahme aus in der Zeit

 

vom 25. Mai 2009 bis einschließlich 25. Juni 2009

 

 

in folgenden Städten und Ämtern:

 

Stadt Norderstedt

Zimmer 229, Rathausallee 50, 22846 Norderstedt

Mo bis Do: 8.30 – 15.30 h, Fr: 8.30 –12.00 h

 

Stadt Quickborn

Zimmer 206, Rathausplatz 1, 25451 Quickborn

Mo, Di, Do: 8.30 - 12.00 h und 14.00 - 15.30 h;

Mi: 8.30 h bis 12.00 h und 14.00 - 18.00 h; Fr von 8.30 h bis 12.00 h sowie

nach telefonischer Vereinbarung unter Telefonnummer 04106/611-166)

 

Stadt Tornesch

Zimmer 126, Wittstocker Straße 7, 25436 Tornesch

Mo bis Fr von 8.00 – 12.00 h, Do: zusätzlich 16.00 – 18.00 h

und nach telefonischer Vereinbarung unter Telefonnummer 04122/9572-50.

 

Verwaltungsgemeinschaft Stadt Uetersen und Amt Haseldorf

Zimmer 20, Rathaus der Stadt Uetersen, Wassermühlenstraße 7, 25436 Uetersen

Mo bis Do: 8.00 –12.30 h, Fr: 8.00 – 12.00 h, Do: 14.00 – 18.00 h

sowie

Bürgerbüro Haseldorfer Marsch, Hauptstraße 23, 25489 Haseldorf

Mo – Fr: 8.00 – 12.00

 

Amt Moorrege

1. Obergeschoss in den Räumlichkeiten des Teams Planen und Bauen,

Amtsstraße 12, 25436 Moorrege

Mo bis Fr: 8.00 –12.00 h; außerdem Mo: 14.00 – 16.30 h;

zusätzlich Di 14.00 – 16.00 h; zusätzlich Do: 14.00 – 15.30 h und

nach telefonischer Vereinbarung unter Telefonnummer 04122/854-126)

 

Amt Pinnau

Zimmer 6, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen

Mo, Di, Do, Fr: 8.30 –13.00 h; Di: 14.00 – 18.00 h; Mi: 8.30 – 13.00 h

 

Amt Boostedt-Rickling,

Zimmer 11, Twiete 9, 24598 Boostedt

Mo, Di, Do, Fr: 8.00 –12.00 h; Di 15.00 – 18.30 h

und nach Vereinbarung unter Tel.: 04393/9976-20.

 

Ausgelegt werden auch die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen. Dies sind hier der landschaftspflegerische Begleitplan (LBP), die Umweltverträglichkeitsstudie (UVS), der avifaunistische Fachbeitrag, Flora-Fauna-Habitat-Vorprüfungen und die Prüfung der Artenschutzbelange.

 

Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und im Grunderwerbsverzeichnis die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Auf Verlangen kann dem Betroffenen am Auslegungsort unter Vorlage seines Personalausweises / Reisepasses die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorzulegen.

 

1)     Jede Person, deren Belange durch das Bauvorhaben berührt wird, kann bis einschließlich 23. Juli 2009 schriftlich zum Aktenzeichen LS4011–663.42–2-4 oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben bei dem

 

·         Bürgermeister der Stadt Norderstedt (Anschrift siehe oben)

·         Bürgermeister der Stadt Quickborn (Anschrift siehe oben)

·         Bürgermeister der Stadt Tornesch (Anschrift siehe oben)

·         Bürgermeisterin der Stadt Uetersen bzw. Amtsvorsteher des Amtes Haseldorf (Verwaltungsgemeinschaft: Anschrift siehe oben)

·         Amtsvorsteher des Amtes Moorrege (Anschrift siehe oben)

·         Amtsvorsteher des Amtes Pinnau (Anschrift siehe oben)

-         Amtsvorsteher des Amtes Boostedt-Rickling (Anschrift siehe oben)

oder

·         Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz Kiel, -Anhörungsbehörde-, Mercatorstraße 9, 24106 Kiel.

 

Zur Fristwahrung ist maßgeblich der Eingang bei einer der o. a. Behörden.

 

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Eingangsbestätigung des Einwendungsschreibens erfolgt nicht. Die Einwendungen werden zur Vorbereitung des Erörterungstermins in Kopie an den Antragssteller und die Planfeststellungsbehörde weitergeleitet.

 

Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen (§ 43a Nr. 7 Satz 1 und Satz 2 EnWG). Die Ausschlussfrist gilt auch für die Stellungnahmen und Einwendungen der nach Naturschutzrecht oder dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen.

 

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

 

2)     Fristgerecht erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch örtlich bekannt gemacht wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

 

Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Dies gilt auch für die nach Naturschutzrecht oder dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen, wenn sie fristgerecht Stellung genommen haben. Wenn mehr als 300 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diese durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten (§ 43a Nr. 5 Satz 1 EnWG).

 

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

 

Beim Ausbleiben eines Einwenders im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. In diesem Fall gelten die Einwendungen als aufrechterhalten. Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.

3)     Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrensverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Planfeststellungsbehörde ist der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr, Betriebssitz Kiel, -Planfeststellungsbehörde-. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) kann durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sind.

 

4)     Für das beantragte Vorhaben wurde gemäß § 3a UVPG die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt. Die Nummern 1 bis 4 gelten deshalb für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1, 1a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entsprechend.

 

5)     Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht im Planfeststellungsverfahren dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

 

6)     Vom Beginn der Planauslegung tritt die Veränderungssperre nach § 44 a Abs. 1 EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabensträger (E.ON Netz GmbH ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen (Anlage 14 der Planunterlage) zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).

 

 

Kiel, den 05.05.2009

 

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr

              Schleswig-Holstein

Betriebssitz Kiel, - Anhörungsbehörde -

 

 

                    gez.

               Dautwiz