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Öffentliche Bekanntmachungen

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Durchführung des Volksbegehrens für die Erhaltung der Realschule 19.06.2009 



Durchführung des Volksbegehrens für die Erhaltung der Realschule

 Das von den Vertrauenspersonen der Volksinitiative für die Erhaltung der Realschule am 23. April 2009 beantragte Volksbegehren für die Erhaltung der Realschule wird in der Zeit vom 01. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 durchgeführt. 

 Wortlaut des Volksbegehrens:

Wir, die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, unterstützen mit unserer Unterschrift das Volksbegehren für die Erhaltung der Realschule. Die Realschule ist als weiterführende allgemein bildende Schule in § 9 und die §§ 41 ff. des Schulgesetzes wieder aufzunehmen und die Umwandlung von Realschulen in Regionalschulen in § 146 des Schulgesetzes ist zu streichen. Zugleich sollen Formen der Kooperation zwischen bestehenden Schulen außerhalb einer organisatorischen Verbindung von Schulen (§ 60 SchulG) ermöglicht werden.

 Begründung:

Das Schulgesetz vom 24.01.2007 nennt in der Aufzählung der Schularten (§ 9 und §§ 41 ff.) die Realschule nicht mehr. Die Schulträger dürfen nur entscheiden, ob sie die vorhandenen Realschulen in sog. Regionalschulen oder in sog. Gemeinschaftsschulen umwandeln. § 146 wandelt die zum 31.07.2010 noch bestehenden Realschulen zwangsweise in Regionalschulen um. Damit wird die Realschule als Schulform zerschlagen, obwohl sie sich in den vergangenen Jahrzehnten als Garant guter berufsorientierter Ausbildung bewährt hat. Mit diesem Volksbegehren soll die Realschule erhalten und ein Niveauverlust im Schleswig-Holsteinischen Schulsystem vermieden werden. Die Wiedereinführung der Realschule ermöglicht, die vorhandenen Realschulen bestehen bleiben zu lassen und neue wieder einzurichten.“ 

Beteiligungsberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz, die am Tag der Eintragung das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in Schleswig-Holstein mit Hauptwohnung gemeldet sind oder sich in Schleswig-Holstein sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Landes haben und nicht nach dem Landeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Alle Beteiligungsberechtigten können das Volksbegehren durch ihre Unterschrift unterstützen. Zu diesem Zweck werden in der Amtsverwaltung Pinnau und ihren Außenstellen in der Zeit vom 

01. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 

Eintragungslisten und Einzelanträge bereit liegen.

Eintragungen können während der allgemeinen Öffnungszeiten1 in folgenden amtlichen Eintragungsräumen vorgenommen werden:  

Amt Pinnau

Hauptstraße 60

25462 Rellingen


Eingangshalle des Rathauses

 

Amt Pinnau,

Außenstelle Bönningstedt

Ellerbeker Straße 20

25474 Bönningstedt


Gemeindebüro Bönningstedt

Amt Pinnau,

Außenstelle Ellerbek

Rugenbergener Mühlenweg

25474 Ellerbek


Gemeindebüro Ellerbek

Amt Pinnau,

Außenstelle Hasloh

Garstedter Weg 16 a

25474 Hasloh

 

Gemeindebüro Hasloh

1 Insbesondere während der Zeiten der schleswig-holsteinischen Schulferien können die Außenstellen des Amtes Pinnau vorübergehend nicht besetzt sein. Hierzu sind die Ankündigungen in der Tagespresse sowie die Hinweise vor Ort zu beachten. Der Eintragungsraum in der Eingangshalle des Rathauses ist davon nicht betroffen.

An den in die Eintragungsfrist fallenden gesetzlichen Feiertagen, am 24.12.2009 (Heilig Abend) sowie am 31.12.2009 (Silvester) sind die amtlichen Eintragungsräume jeweils geschlossen. 

 Hinweise:

Wer sich an einem Volksbegehren beteiligen will, hat gemäß § 14 des Volksabstimmungsgesetzes das Recht, sich landesweit in Eintragungslisten oder Einzelanträgen einzutragen. Die Eintragung darf nur einmal erfolgen. Sie kann nicht zurückgenommen werden. Tragen sich mehrere Personen auf einer Eintragungsliste ein, müssen sie ihre Hauptwohnung in derselben amtsfreien Gemeinde oder im Bezirk desselben Amtes haben.

Gemäß § 15 des Volksabstimmungsgesetzes muss die Unterschrift persönlich und handschriftlich geleistet werden. Wer des Schreibens und Lesens unkundig oder körperlich behindert ist, kann das Volksbegehren durch Erklärung zur Niederschrift einer Gemeinde oder eines Amtes unterstützen. 

 Rellingen, den 18. Juni 2009

Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher 

gez. Wilfried Hans