Hilfsnavigation

Volltextsuche

Wappen Borstel-Hohenraden Wappen Ellerbek Wappen Kummerfeld Wappen Prisdorf Wappen Tangstedt
Amt Pinnau Metropolregion Hamburg
Schrift
Kontrast

Öffentliche Bekanntmachungen

Hier finden Sie alle öffentlichen Bekanntmachungen des Amtes Pinnau und der amtsangehörigen Gemeinden. Wählen Sie dazu bitte die entsprechende Kategorie.





Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper in der Gemeinde Tangstedt 18.12.2009 


Nach den Vorschiften der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffgesetzes sind die Zuständigkeiten für die Anordnung eines Abbrennverbotes geregelt. Somit ist für die Anordnung des Abbrennverbotes der Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörde zuständig.

Da weichgedeckte (insb. Reetdachgedeckte) Gebäude aufgrund ihrer Dacheindeckung als besonders brandgefährdet gelten, wird, um Brandgefahren durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern aus Anlass des Jahreswechsels vorzubeugen soweit angeordnet:

Das ohnehin in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember jeden Jahres bestehende Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Klasse II wird für den Bereich der Gemeinde Tangstedt hinsichtlich der Verwendung (Abbrennen) von Feuerwerksraketen in einem Abstand von 300 m zu weichgedeckten Gebäuden, insbesondere Reetdachhäusern, auch auf den 31. Dezember und den 01. Januar ausgedehnt. Andere pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen nicht in einem geringeren Abstand als 100 m von weichgedeckten Gebäuden abgebrannt werden.

Es sind insbesondere folgende Gebäude in der Gemeinde Tangstedt von dem Abbrennverbot betroffen:

 

  • Dorfstraße 40 (Ellerbrock)
  • Dorfstraße 19 (Ecke Brunsmoortwiete)
  • Dorfstraße 43 (Reitstall Harald Sellhorn)
  • Dorfstraße 92 (Kruse, Ecke Brummerackerweg)
  • Dorfstraße 110/112 Hof Ahrens (Ecke Hesterhörn)
  • Dorfstraße 130 (Eberts)
  • Hesterhörn 23 a+b (Roeper)
  • Hesterhörn 30 (Dunse Einmündung Im Felde)
  • Hesterhörn 44 (Ecke Stichweg)
  • Jacob-Behrmann-Weg 13
  • Kiemoorweg 12
  • Mühlenweg 101 (Wulfsmühle)
  • Heidehofweg 50

Folgende Zonen für ein absolutes Abbrennverbot für Feuerwerkskörper jeder Art werden angeordnet:  

  • Dorfstraße  Einmündung Heidehofweg bis zur Einmündung Eiser
  • Dorfstraße Einmündung Kiemoorweg bis Ortsende Richtung Hasloh (Hausnummer 125)
  • Hesterhörn: Einmündung Dorfstraße bis Haus Nr. 6,
  • Hesterhörn Haus Nr. 19 bis Nr. 43 (zweite Einmündung Eichenstraße) und Haus Nr. 18 bis Nr. 56
  • Jacob-Behrmann-Weg vom Ortsschild bis Haus Nr. 25 / 28
  • Hasloher Weg
  • Kiemoorweg Haus Nr. 1 bis Nr. 17 (bis Einmündung Jacob-Behrmann-Weg)
  • Mühlenstraße 95-101 an der Wulfsmühle
  • Heidehofweg ab Haus Nr. 50

Bezüglich der Anordnung des Abbrennverbotes für Feuerwerksraketen wird die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der zur Zeit gültigen Fassung angeordnet.

Die sofortige Vollziehung wird angeordnet, da bereits zum bevorstehenden Jahreswechsel verhindert werden soll, dass durch das Abbrennen von Feuerwerksraketen Brände verursacht werden. Hierbei überwiegt das Interesse der Eigentümer weichgedeckter Gebäude an einem Schutz vor Brandgefahren gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen, Feuerwerksraketen in der Silvesternacht abzubrennen.

Zuwiderhandlungen können gem. § 46 Ziffer 9 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amtsvorsteher des Amtes Pinnau, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen einzulegen.

Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei dem Landrat des Kreises Pinneberg, Moltkestraße 10, 25421 Pinneberg, eingelegt wird. Auf Antrag kann das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruches ganz oder teilweise wiederherstellen oder die Aufhebung der sofortigen Vollziehung anordnen.