Hilfsnavigation

Volltextsuche

Wappen Borstel-Hohenraden Wappen Ellerbek Wappen Kummerfeld Wappen Prisdorf Wappen Tangstedt
Amt Pinnau Metropolregion Hamburg
Schrift
Kontrast

Öffentliche Bekanntmachungen

Hier finden Sie alle öffentlichen Bekanntmachungen des Amtes Pinnau und der amtsangehörigen Gemeinden. Wählen Sie dazu bitte die entsprechende Kategorie.





Bekanntmachung des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein durch das Amt Pinnau 14.05.2010 


Planfeststellung für den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn A 7 zwi-schen dem Autobahndreieck Bordesholm und der Landesgrenze zu Hamburg

Abschnitt 6 zwischen der Anschlussstelle Quickborn und der Landesgrenze Schleswig-Holstein (SH) / Hamburg (HH) (Bau-km 133+300 bis Bau-km 144,026)


einschließlich

- Verbreiterung der BAB A7 auf insgesamt 6 Fahrstreifen
- Anpassung der Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen an der Anschluss-stelle Quickborn
- Anpassung der Ein- und Ausfahrtsrampen der Rastanlage Holmmoor und der PWC-Anlagen Bönningstedt Ost und West
- Ersatz des Unterführungsbauwerkes des Vorfluters Moorbek (BW 104) bei Bau-km 139+947
- Ersatz des Unterführungsbauwerkes des Vorfluters Rugenwedelsau (BW 101) bei Bau-km 143+300
- Anpassung der Überführungsbauwerke
-Überführung der Gemeindestraße Garstedter Weg (BW 103) bei Bau-km
141+286
-Überführung der Kreisstraße K 5 Norderstedter Straße (BW 102) bei Bau-km
143+005 und eines Radweges (BW 102a) bei Bau-km 143+012
- Anpassung des Unterführungsbauwerks des Vorfluters Gronau (BW 108) bei Bau-km 134+890
- Bau eines Lärmschutzwalles im Bereich „Quickborner Heide Ost“ von Bau-km 133+593 bis 133+693 und 133+715 bis 133+779
- Bau einer Lärmschutzwand an der Tank- und Rastanlage Holmmoor auf der Westseite von Bau-km 136+652 bis 136+882 und auf der Ostseite von Bau-km 136+460 bis 136+690
- Bau eines Lärmschutzwalles im Bereich „Quickborn Ost“ von Bau-km 135+279 bis 135+550 und Bau-km 135+800 bis 136+415 sowie einer Lärmschutzwand von Bau-km 135+550 bis 135+785
- Bau eines Lärmschutzwalles im Bereich „Bönningstedt“ von Bau-km 143+808 bis 144+026
- Ausweisung von Entschädigungsansprüchen für passive Lärmschutzansprüche dem Grunde nach an einzelnen Gebäuden im Nahbereich der Trasse
- Bau von Absetzschächten, Absetzbecken und Regenrückhaltebecken im Nah-bereich der Trasse
- Ausweisung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen des land-schaftspflegerischen Begleitplans im Nahbereich der Trasse sowie trassenferne Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in den Gemeinden Tackesdorf (Flur 3) und Hasloh (Flur 7 )

sowie weitere aus den Planunterlagen ersichtliche Maßnahmen auf dem Gebiet der Stadt Quickborn, der Stadt Norderstedt und der Gemeinden Hasloh und Bönningstedt (Amt Pinnau) sowie der Gemeinde Tackesdorf (Amt Hanerau-Hademarschen).


I

Die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH hat für das Bau-vorhaben ein Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
beantragt. Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch das Vorhaben berührten öf-fentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und den Behörden sowie den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln.



II

Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens führe ich das Anhörungsverfahren durch, in dem die für und gegen den Plan sprechenden Gründe deutlich gemacht werden sollen.
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) sowie die entscheidungserheblichen Un-terlagen über die Umweltauswirkungen liegen in der Zeit


vom 25. Mai 2010 bis einschließlich 25. Juni 2010

im
Rathaus der Stadt Quickborn
Besprechungszimmer
Rathausplatz 1
25451 Quickborn


während der folgenden Zeiten:

Montag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Dienstag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Mittwoch 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Donnerstag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Freitag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr



und


im
Rathaus der Stadt Norderstedt
Amt für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr
2. Stock, Zimmer 229
Rathausallee 50
22846 Norderstedt


während der folgenden Zeiten:



Montag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Mittwoch 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Hinweis:
Nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter Tel.: 040/53595-285 oder -229 ist die Einsichtnahme zusätzlich von Montag bis Mittwoch jeweils von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr möglich.


und


im
Amt Pinnau
Fachbereich Bauen, Ordnung und Soziales
Erdgeschoß
Hauptstraße 60
25462 Rellingen


während der folgenden Zeiten:

Montag 08.30 Uhr bis 13.00 Uhr
Dienstag 08.30 Uhr bis 13.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch 08.30 Uhr bis 13.00 Uhr
Donnerstag 08.30 Uhr bis 13.00 Uhr
Freitag 08.30 Uhr bis 13.00 Uhr
Hinweis:
Mittwochs ist eine Anmeldung bei der Information zur Einsichtnahme erforderlich, da die Amts-verwaltung grundsätzlich an diesem Tage geschlossen ist.


und


bei der
Verwaltungsgemeinschaft Mittelholstein
Bürgerbüro
Lindenstraße 21
24594 Hohenwestedt


während der folgenden Zeiten:

Montag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr


und


bei der
Verwaltungsstelle Hanerau-Hademarschen
Bürgerbüro
Kaiserstraße 11
25557 Hanerau-Hademarschen


während der folgenden Zeiten:

Montag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Mittwoch 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr


zur Einsichtnahme aus.

Ausgelegt werden auch die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umwelt-auswirkungen.
Dies sind hier insbesondere der landschaftspflegerische Begleitplan mit UVP-Inhalten, ein Fachgutachten zur Prüfung artenschutzrechtlicher Belange sowie die FFH-Vorprüfung „Pinnau/Grönau“ (FFH-Gebiet DE 2225-303).

Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und Grunder-werbsverzeichnissen die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Auf Verlan-gen kann dem Betroffenen am Auslegungsort unter Vorlage seines Personalauswei-ses / Reisepasses die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorzulegen.


1) Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis

einschließlich 23. Juli 2010

schriftlich (möglichst 3-fach zum Aktenzeichen LS 402 - 553.32 - A 7 - 142) oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben beim

– Bürgermeister der Stadt Quickborn, Rathausplatz 1, 25451 Quickborn
oder beim
– Bürgermeister der Stadt Norderstedt , Rathausallee 50, 22846 Norderstedt
oder beim
– Amtsvorsteher des Amtes Pinnau, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen
oder bei der
– Verwaltungsgemeinschaft Mittelholstein, Lindenstraße 21, 24594 Hohenwestedt
oder bei der
– Verwaltungsstelle Hanerau-Hademarschen, Kaiserstraße 11, 25557 Hanerau-
Hademarschen
oder beim
– Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz Kiel,
-Anhörungsbehörde-, Mercatorstraße 9, 24106 Kiel.

Zur Fristwahrung ist maßgeblich der Eingang bei einer der o. a. Behörden.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beein-trächtigung erkennen lassen. Eine Eingangsbestätigung des Einwendungsschrei-bens erfolgt nicht. Die Einwendungen werden zur Vorbereitung des Erörterungster-mins in Kopie an den Antragsteller und die Planfeststellungsbehörde weitergeleitet.

Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausge-schlossen (§ 17 a Nr. 7 S. 1 FStrG).
Die Ausschlussfrist gilt auch für die Stellungnahmen und Einwendungen der nach Naturschutzrecht oder dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigun-gen (§ 17 a Nr. 7 S. 2 FStrG).

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unter-zeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unter-zeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksich-tigt bleiben

2) Fristgerecht erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch örtlich bekannt gemacht wird.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Dies gilt auch für die nach Naturschutzrecht oder dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen, wenn sie fristgerecht Stellung genommen haben. Wenn mehr als 300 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diese durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungs-behörde zu geben ist.

Beim Ausbleiben eines Einwenders im Erörterungstermin kann auch ohne ihn ver-handelt werden. In diesem Fall gelten die Einwendungen als aufrechterhalten.

Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Äußerungen von Vereinigungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreter-bestellung entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.

Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten (§ 17 a Nr. 5 S. 1 FStrG).

3) Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Planfeststellungsbehörde ist der Landesbe-trieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz Kiel. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) kann durch amtliche Bekanntma-chung ersetzt werden, wenn mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sind.

4) Die Nummern 1 bis 3 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltaus-wirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs.1, 1a des Gesetzes über die Umwelt-verträglichkeitsprüfung entsprechend.

5) Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht im Planfeststellungsverfahren dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in ei-nem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6) Vom Beginn der Planauslegung treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 Bundes-fernstraßengesetz und die Veränderungssperre nach § 9 a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9 a FStrG).



Kiel, 05. Mai 2010

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr
Schleswig-Holstein
Betriebssitz Kiel
- Anhörungsbehörde -


gez.
Dautwiz

Der Amtsvorsteher
Im Auftrag
gez. Lantau