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Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet östlich der Bundesstraße in der Gemeinde Kummerfeld (Bebauungsplan Nr. 13) 15.10.2007 


Satzung
über die Veränderungssperre für das Gebiet östlich der
Bundesstraße in der Gemeinde Kummerfeld
(Bebauungsplan Nr. 13)

Aufgrund von § 14 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kummerfeld am 01.10.2007 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

§ 1 Anordnung der Veränderungssperre

Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 13 der Gemeinde Kummerfeld wird eine Veränderungssperre angeordnet.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

(1)     Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist begrenzt östlich der Bundesstraße und westlich der Straße Am Sportplatz.

(2)     Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Lageplan gemäß Anlage maßgebend.

§ 3 Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre

(1)     Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
  2. keine erheblichen und wesentlichen Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- und anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden


(2)     Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(3)     In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegend öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

§ 4 Inkrafttreten

Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen

Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

§ 5 Geltungsdauer

Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Kummerfeld, den 11.10.2007

gez. Bohland
Bürgermeister

 

Anlage zu § 2 Abs. 2

Grafik zur Veränderungssperre Kfd. zur Satzung