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Amt Pinnau Metropolregion Hamburg
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Öffentliche Bekanntmachungen

Hier finden Sie alle öffentlichen Bekanntmachungen des Amtes Pinnau und der amtsangehörigen Gemeinden. Wählen Sie dazu bitte die entsprechende Kategorie.





Anordnung für ein Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern 11.12.2007 



Da Reetdachhäuser aufgrund ihrer Dacheindeckung als besonders brandgefährdet gelten, wird, um Brandgefahren durch das Abbrennen von Feuerwerksraketen aus Anlass des Jahreswechsels vorzubeugen, nach § 24 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nr. 2 b der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechts in der zur Zeit geltenden Fassung angeordnet:

Das ohnehin vom 2. Januar bis zum 30. Dezember bestehende Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Klasse II wird für die Ortsgebiete der Gemeinden Bönningstedt, Borstel-Hohenraden, Ellerbek, Hasloh, Kummerfeld, Prisdorf und Tangstedt hinsichtlich der Verwendung (Abbrennen) von Feuerwerksraketen in einem Abstand von 200 m zu Reetdachhäusern auch auf den 31. Dezember 2007 und den 1. Januar 2008 ausgedehnt. Andere pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen nur in einem Abstand von mindestens 80 m zu den Reetdachhäusern abgebrannt werden.

Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Nach § 80 Absatz 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der zur Zeit gültigen Fassung wird die sofortige Vollziehung angeordnet, so dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet, da zum Jahreswechsel verhindert werden soll, dass durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II Brände verursacht werden.
Dabei überwiegt das Interesse der Eigentümer von reetgedeckten Häusern, vor Brandgefahren geschützt zu werden, gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen, pyrotechnische Gegenstände in der Silvesternacht abzubrennen.
Zuwiderhandlungen können nach § 46 Ziffer 9 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amtsvorsteher des Amtes Pinnau, Ellerbeker Straße 20, 25474 Bönningstedt, einzulegen. Die Frist wird nur gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb des vorgesehenen Zeitraumes eingelegt wird.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.

Bönningstedt, den 11. Dezember 2007                                                    Amt Pinnau
                                                                                                       
Der Amtsvorsteher
                                                                                                      als Ordnungsbehörde
                                                                                                            Schadendorf