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Amt Pinnau Metropolregion Hamburg
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Öffentliche Bekanntmachungen

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Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen 24.04.2008 



für die Gemeinde- und Kreiswahlen am 25. Mai 2008 in den Gemeinden Bönningstedt, Borstel-Hohenraden, Ellerbek, Hasloh, Kummerfeld, Prisdorf und Tangstedt.

1.     Die Wählerverzeichnisse der o.g. Gemeinden für die Gemeinde- und Kreiswahl  werden in der Zeit vom
        05.05.2008 bis 09.05.2008 während der Dienststunden im Amt Pinnau, Ellerbeker Straße 20, 25474 
        Bönningstedt, für Wahlberechtigte zur Einsicht bereit gehalten.

        Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im
        Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit 
        oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen
        will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
        des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der
        Daten von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 28 Abs 5 des 
        Landesmeldegesetzes besteht.

       Das Wählerverzeichnis wird im automatischen Verfahren geführt. Die Einsicht ist durch ein
       Datensichtgerät möglich.

       Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.    Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist,
       spätestens am 09. Mai 2008 bis 12.00 Uhr bei dem Gemeindewahlleiter Einspruch einlegen:

       Amt Pinnau, Gemeindewahlleiter: Herr Bernd Gundlach, Ellerbeker Str. 20, 25474 Bönningstedt

       Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

3.    Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens
       04.05.2008 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt,
       wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen; sonst läuft sie oder
       er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.

4.    Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist,
       durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl 
       teilnehmen.

5 .   Einen Wahlschein erhält auf Antrag 

       5.1. eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist
              a)  wenn sie sich am Wahltag während der Wahldauer aus wichtigem Grund 
                   außerhalb ihres Wahlbezirks aufhält oder

              b)  wenn sie aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters,
                   eines körperlichen Gebrechens oder sonst ihres körperlichen Zustandes wegen
                   den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten auf suchen kann;

        5.2. eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
               a)   wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
               b)   wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist
                     oder
               c)   wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach
                     Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Gemeindewahlleiter bekannt geworden ist.

       Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind
       bis zum 23. Mai 2008, 12.00 Uhr bei dem Amt Pinnau, Bürgerbüro Bönningstedt,
       Ellerbeker Str. 20, 25474 Bönningstedt und Bürgerbüro Pinneberg, Elmshorner Str. 49,
       25421 Pinneberg schriftlich oder mündlich (nicht fernmündlich) beantragt werden. Die Schriftform
       gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mails oder durch sonst dokumentierbare
       Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.

       Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2. Buchst.
       a) bis c) angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen. Das
       gleiche gilt, wenn die wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen
       plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht umutbaren Schwierigkeiten 
       aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht 
       vorlegen.

       Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines
       glaubhaft machen.

6.    Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass die wahlberechtigte Person  vor einem Wahlvorstand
       ihres Wahlkreises wählen will, so erhält sie mit dem Wahlschein zugleich

       einen amtlichen Stimmzettel – des Wahlkreises 
       einen amtlichen blauen Wahlumschlag 
       einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift des Gemeindewahlleiters und
       ein Merkblatt für die Briefwahl.

       Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und
       die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten
       Person unterschriebene Wahlscheinantrag, eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des
       Wahlscheines oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheines 
       und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird.

      Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem
      Wahlschein so rechtzeitig an den Gemeindewahlleiter absenden, dass er dort spätestens am Wahltag
      bis 18.00 Uhr eingehen kann. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle des Gemeindewahlleiters
      abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser
      bis 18.00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht.

 

 Amt Pinnau
Gemeindewahlleiter 
gez. Bernd Gundlach