Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen 24.04.2008
für die Gemeinde- und Kreiswahlen am 25. Mai 2008 in den Gemeinden Bönningstedt, Borstel-Hohenraden, Ellerbek, Hasloh, Kummerfeld, Prisdorf und Tangstedt.
1. Die Wählerverzeichnisse der o.g. Gemeinden für die Gemeinde- und Kreiswahl werden in der Zeit vom
05.05.2008 bis 09.05.2008 während der Dienststunden im Amt Pinnau, Ellerbeker Straße 20, 25474
Bönningstedt, für Wahlberechtigte zur Einsicht bereit gehalten.
Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im
Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit
oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen
will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der
Daten von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 28 Abs 5 des
Landesmeldegesetzes besteht.
Das Wählerverzeichnis wird im automatischen Verfahren geführt. Die Einsicht ist durch ein
Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist,
spätestens am 09. Mai 2008 bis 12.00 Uhr bei dem Gemeindewahlleiter Einspruch einlegen:
Amt Pinnau, Gemeindewahlleiter: Herr Bernd Gundlach, Ellerbeker Str. 20, 25474 Bönningstedt
Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens
04.05.2008 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt,
wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen; sonst läuft sie oder
er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist,
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl
teilnehmen.
5 . Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1. eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist
a) wenn sie sich am Wahltag während der Wahldauer aus wichtigem Grund
außerhalb ihres Wahlbezirks aufhält oder
b) wenn sie aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters,
eines körperlichen Gebrechens oder sonst ihres körperlichen Zustandes wegen
den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten auf suchen kann;
5.2. eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist
oder
c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach
Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Gemeindewahlleiter bekannt geworden ist.
Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind
bis zum 23. Mai 2008, 12.00 Uhr bei dem Amt Pinnau, Bürgerbüro Bönningstedt,
Ellerbeker Str. 20, 25474 Bönningstedt und Bürgerbüro Pinneberg, Elmshorner Str. 49,
25421 Pinneberg schriftlich oder mündlich (nicht fernmündlich) beantragt werden. Die Schriftform
gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mails oder durch sonst dokumentierbare
Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.
Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2. Buchst.
a) bis c) angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen. Das
gleiche gilt, wenn die wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen
plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht umutbaren Schwierigkeiten
aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht
vorlegen.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines
glaubhaft machen.
6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand
ihres Wahlkreises wählen will, so erhält sie mit dem Wahlschein zugleich
einen amtlichen Stimmzettel – des Wahlkreises
einen amtlichen blauen Wahlumschlag
einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift des Gemeindewahlleiters und
ein Merkblatt für die Briefwahl.
Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und
die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten
Person unterschriebene Wahlscheinantrag, eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des
Wahlscheines oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheines
und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird.
Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem
Wahlschein so rechtzeitig an den Gemeindewahlleiter absenden, dass er dort spätestens am Wahltag
bis 18.00 Uhr eingehen kann. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle des Gemeindewahlleiters
abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser
bis 18.00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht.
Amt Pinnau
Gemeindewahlleiter
gez. Bernd Gundlach