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Öffentliche Bekanntmachungen

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Bekanntmachung der Gemeinde Prisdorf über die öffentliche Auslegung des Flächennutzungsplanes Nr. 7 und des Bebauungsplanes Nr. 6 11.06.2008 



Bekanntmachung der Gemeinde Prisdorf

Öffentliche Auslegung der Entwürfe der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet beidseits der Hauptstraße und beidseits der Straße Hudenbarg und des Bebauungsplanes Nr. 6 für das Gebiet westlich der Bahnhofstr., südlich und teilweise nördlich der Hauptstraße, westlich Ehmschen, westlich und östlich Hudenbarg mit Ausnahme des Geländes der Schule nach § 3 II BauGB

Die von der Gemeindevertretung Prisdorf in den Sitzungen am 10.06.2008 bzw. am 13.03.2008 gebilligten und zur Auslegung bestimmten Entwürfe der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Prisdorf für das Gebiet beidseits der Hauptstraße und beidseits der Straße Hudenbarg sowie des Bebauungsplanes Nr. 6 für das Gebiet westlich der Bahnhofstr., südlich und teilweise nördlich der Hauptstraße, westlich Ehmschen, westlich und östlich Hudenbarg mit Ausnahme des Geländes der Schule und deren Begründungen liegen vom 27.06.2008 bis zum 28.07.2008 in der Amtsverwaltung Pinnau, Standort Pinneberg, Elmshorner Straße 49, 25421 Pinneberg, Zimmer 13, während der Sprechstunden (montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und zusätzlich dienstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) öffentlich aus.

Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar: Umweltberichte und eine Machbarkeitsprüfung zum Lärmschutz für den Bebauungsplan Nr. 6 vom 18.01.2006. Sie liegen mit aus.
Während dieser Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift im Amt Pinnau vorbringen.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Bauleitpläne nicht von Bedeutung sind.
Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO unzulässig.

Prisdorf, 11.06.2008

Der Bürgermeister
gez. Hans