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Allgemeinverfügung zur Rattenbekämpfung in der Gemeinde Prisdorf 14.07.2008 


Allgemeinverfügung zur Rattenbekämpfung in der Gemeinde Prisdorf

Als dringende Maßnahme zur Verhinderung von Vermehrung und Verbreitung von Ratten in der Gemeinde Prisdorf ordne ich auf der Grundlage des Bundesinfektionsschutzgesetz in der z.Zt. gültigen Fassung i.V.m. § 106 Abs. 2 des LVwG für das Schleswig-Holstein in der z.zt. gültigen Fassung für die Zeit vom 15.07.2008 – 15.08.2008 folgende Rattenbekämpfungsaktion für die Gemeinde Prisdorf an:

  1. Verpflichtete

Zur Rattenbekämpfung in dem o.g. Zeitraum für die folgenden Straßen  Rickenweg, Peiner Hag, Hauptstraße / Hauen beidseitig in Richtung Bookweetenweg, Dachsbau, Schnickenfeld, Hasenkehre, Bahnhofstraße und Ehmschen

in allen landwirtschaftlichen Betrieben mit Tierhaltung, privaten Tierhaltungen, gewerbliche oder private Lagerstätten von Lebens- oder Futtermitteln, in Schräbergärten und allen Abfallanlagen von lebensmittelverarbeitenden Betrieben (Gaststätten, Bäckereien, Großküchen)

  • auf allen übrigen Grundstücken innerhalb der o.g. Bereiche der Gemeinde Prisdorf und auf allen Grundstücken außerhalb der Gemeindegebiete, auf denen Ratten gesichtet oder deren Spuren oder Rattenlöcher festgestellt worden sind,

sind die Grundstückseigentümer, ersatzweise Mieter, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte sowie die Betriebsinhaber oder die Betreiber der genannten Anlagen (im folgenden Verpflichtete) verantwortlich.

  1. Feststellen und Anzeige des Befalls und der Bekämpfungsmaßnahme

Die Verpflichteten gemäß Ziffer 1 haben unabhängig von Anzeichen für einen Rattenbefall die Rattenbekämpfung nach Ziffern 3 und 4 aufzunehmen.

Besteht der dringende Verdacht eines Rattenbefalls, so kann die zuständig örtliche Ordnungsbehörde den Umfang auf Kosten des oder der Verpflicheten durch einen Fachbetrieb feststellen lassen.

  1. Rattenbekämpfung

Durch die Rattenbekämpfungsaktion dürfen Menschen und Tiere nicht gefährdet werden. Die Bekämpfung der Ratten hat daher ausschließlich durch Auslagen von Giftködern in dafür geeignete Köderbehälter oder an Stellen zu erfolgen, die für Kinder oder andere Personen als die der Verpflichteten, auch nicht für Säugetiere oder Vögel erreichbar sind. Erfordert der Umfang der Bekämpfungsmaßnahme aufgrund eines starken Rattenbefalls besondere Sachkunde, so kann die örtliche Ordnungsbehörde im Einzelfall anordnen, dass die Verpflichteten dafür Fachkräfte auf ihre Kosten beauftragen.

Für die Bekämpfung darf nur ein Gift verwendet werden, dass in der Liste des Bundesgesundheitsblattes als geeignetes Mittel bekannt gemacht worden ist. Geeignete Giftmittel und Köderbehälter können im Handel oder bei einem Schädlingsbekämpfer käuflich erworben werden. Auf die ausgelegten Bekämpfungsmittel ist deutlich in geeigneter Form hinzuweisen, z.B. durch diese Warnschilder

Rattenbekämpfung

 

 

 

 

 

 

 

  1. Kontrolle und Beseitigung der Ratten und Giftköder

Die Köderbehälter oder die Giftplätze sind während der Dauer der Bekämpfungsmaßnahme regelmäßig und mindestens wöchentlich zu kontrollieren und die Giftmittel sind ggf. zu ergänzen. Sollte während des gesamten Bekämpfungszeitraumes eines regelmäßige Ergänzung der Giftmittel erforderlich sein, so in diesem Einzelfall Kontrolle und Ergänzung der Giftmittel auch über das zeitliche Ende der Bekämpfungsaktion hinaus so lange fortzusetzen, bis über einen Zeitraum von mindestens 10 Tagen die Köder nicht mehr berührt oder entfernt worden sind.

Die Verpflichteten haben während der gesamten Bekämpfungsaktion nach toten Ratten zu suchen und diese unverzüglich zu beseitigen, dass keine Gefahr mehr von den kontaminierten Tieren ausgehen kann. Die Entsorgung hat ausschließlich über den Restmüll zu erfolgen. 

Die Verpflichten haben die Giftmittel unverzüglich nach Abschluss der Bekämpfungsmaßnahme so zu beseitgen und zu verwahren, dass keine Gefahr mehr von ihnen ausgehen kann.

  1. Begleitende und nachfolgende Bekämpfung

Sämtliche Lagerräume für Lebens- und Futtermittel sind derart zu verschließen, dass diese für Ratten nicht zugänglich sind. Auf Kompostanlagen jeglicher Größe dürfen Reste von Lebensmitteln oder Futtermitteln nicht abgelagert werden. Dazu zählen in befallenden Gebieten auch Küchenabfälle wie Obst oder Reste von Gemüse und Kartoffeln. Ebenso dürfen Lebesmittelreste jeglicher Art nicht über die WC-Anlagen in die öffentliche Kanalisation eingegeben werden.

Nach Abschluss der Bekämpfungsaktion sind die Rattenlöcher und die von Ratten genagten Durchtrittsstellen mit geeigneten Mitteln fest zu verschließen. Bauliche Mängel, die den Aufenthalt von Ratten begünstigen oder den Zugang von Ratten zu Gebäuden erleichtern, sind unverzüglich und dauerhaft zu beseitigen.

An Orten und Plätzen, die von Ratten bevorzugt befallen werden oder bei denen während der Bekämpfungsaktion durch Totfunde oder durch regelmäßige Annahme von Ködermittel der Hinweis auf eine größere Anzahl vorhandener Ratten vorgelegen hat, sind dauerhaft Vorkehrungen zu treffen, die einen erneuten Befall verhindern können. Dies gilt insbesondere für Abwasseranlagen und Lagerplätze für Lebens- und Futtermittel, Abfallstoffe und Kompost.

  1. Androhung von Zwangsmitteln und Bußgeldern

Für den Fall, dass eine unter Ziffer 1 verpflichtete Person der Anordnung zur Bekämpfung von Ratten nicht oder nicht vollständig nachkommt, wird hiermit gemäß § 236 LVwG für jeden Einzelfall ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 € angedroht. Das Zwangsgeld kann so oft festgesetzt und beigetrieben werden, bis der Anordnung vollständig Folge geleistet worden ist.

Verstöße gegen die Allgemeinverfügung können als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße geahndet werden.

  1. Anwendung des Infektionsschutzgesetzes

Das o.g Gesetz findet uneingeschränkt Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Mitwirkungs- und Duldungspflichten und für die Einschränkung von Grundrechten bei Kontrollmaßnahmen der zuständigen Ordnungsbehörde.

  1. Sofortige Vollziehung

Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der VwGO in der zurzeit gültigen Fassung wird im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung dieser Ordnungsverfügung angeordnet. Diese Entscheidung ist als Notstandsmaßnahme zur Beseitigung einer dringenden Gefahr für Gesundheit und Eigentum der Bevölkerung ergangen und braucht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht ausführlicher begündet werden.

  1. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Ordnungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amtsvorsteher  des Amtes Pinnau, Ellerbeker Straße 20, 25474 Bönningstedt eingelegt werden. Die Frist gilt auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der genannten Frist beim Landrat des Kreises Pinneberg, Moltkestraße 10 in 25421 Pinneberg eingelegt wird.

Das Verwaltungsgericht Schleswig kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines eingelegten Widerspruchs gegen diese Verfügung ganz oder teilweise wiederherstellen.                                                           

Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher 
als Ordnungsbehörde
Im Auftrage
gez. Bergstedt

  Allgemeinverfügung zur Rattenbekämpfung in der Gemeinde Prisdorf [PDF-Dokument: 204 kB]