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Tiere: Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung und Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen


Zuständige Behörde:


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Leistungsbeschreibung

Wenn Sie zur

  • Herstellung,
  • Gewinnung,
  • Aufbewahrung oder
  • Vermehrung

von Stoffen, Produkten oder Organismen Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren durchführen wollen, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.


An wen muss ich mich wenden?

An das Ministerium für Energie­wende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN).


Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der Eingriffe oder Behandlungen erfolgen. Die Behörde kann die Frist auf Antrag verkürzen.


Rechtsgrundlage

§ 8a  Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Tierschutzgesetz (TierSchG).