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Gebührensatzung der Gemeinde Ellerbek über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrgebührensatzung) 10.05.2022 


Gebührensatzung der Gemeinde Ellerbek über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrgebührensatzung)

Aufgrund des § 4 Abs.1 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein und des § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 sowie § 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 29 Abs. 2 und Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) des Landes Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Ellerbek vom 28. April 2022 folgende Gebührensatzung erlassen:

§ 1 Gebührenfreie Dienstleistungen

(1)      Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ellerbek (Feuerwehr) hat gem. § 6 Abs. 1 (BrSchG) bei Bränden, Not- und Unglücksfällen in Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 162 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz in ihrem Einsatzgebiet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige Gefahren für Leben, Gesundheit und Vermögen abzuwehren (abwehrender Brandschutz, Technische Hilfeleistungen). Diese Einsätze der Feuerwehr sind nach § 29 Abs. 1 und Abs. 7 BrSchG für die Geschädigten grundsätzlich unentgeltlich zu leisten bei

  1. Bränden,
  2. Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr,
  3. der Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht werden und
  4. Rauchwarnmeldereinsätzen.

(2) Darüber hinaus sind auch folgende Aufgaben der Feuerwehr grundsätzlich gebührenfrei zu leisten:

  1. Mitwirkung im Katastrophenschutz (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BrSchG, §§ 8 und 10 Abs. 1 Landeskatastrophen-schutzgesetz), die zugleich eine gebührenfreie Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen ist, die durch Naturereignisse verursacht werden,
  2. Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung (§ 6 Abs. 2 BrSchG), die dem Bereich der Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehr zuzurechnen und nicht als gebührenpflichtige Dienstleistung anzusehen ist, insbesondere Sicherheitsschulungen der Feuerwehr in Kindergärten, Schulen und vergleichbaren öffentlichen Einrichtungen,
  3. gemeindeübergreifende Hilfe bei Bränden (§ 21 Abs. 3 BrSchG) bis zu einer Entfernung in der Luftlinie von 15 Kilometer von der Grenze ihres Einsatzgebietes,
  4. Überprüfung von Einsatzplänen und Übungen (§§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 3 BrSchG).

 


§ 2 Gebührenpflichtige Dienstleistungen

(1)Alle übrigen, nicht unter § 1 fallenden Einsätze und Leistungen der Feuerwehr, sind gem. §  29 Abs. 2 BrSchG und nach Maßgabe dieser Gebührensatzung gebührenpflichtig. Gebührenpflichtig sind auch ansonsten gebührenfreie Einsätze der Feuerwehr in folgenden Fällen:

  1. vorsätzliche Verursachung von Gefahr oder Schaden,
  2. vorsätzliche, grundlose Alarmierung der Feuerwehr,
  3. Fehlalarm an der Brandmeldeanlage,
  4. bestehende Gefährdungshaftpflicht,
  5. gegenwärtige Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugs entstanden ist,
  6. freiwillig wahrgenommene Aufgaben, außerhalb der Pflichtaufgaben des Brandschutzes, insbesondere zeitweilige Überlassung von Feuerwehrpersonal, - fahrzeugen und -geräten,
  7. Gestellung von Feuersicherheitswachen.

(2)          Die Gebührenpflicht besteht unabhängig davon, ob die Leistungen

der Feuerwehr aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, polizeilicher oder behördlicher Anordnungen oder auf Anforderung durch betroffene oder verantwortliche Personen (z.B. Veranstalter) oder Dritte erfolgen.

Gebühren können für gebührenpflichtige Einsätze nach Abs. 1 auch außerhalb des Gemeindegebietes direkt beim jeweiligen Gebührenschuldner geltend gemacht werden. Gebührenpflichtig ist auch die Mitwirkung der Feuerwehr bei der Abwehr einer Katastrophe, soweit der Landrat als Katastrophenschutzbehörde die aufgewendeten Kosten geltend machen

kann (§ 33 Landeskatastrophenschutzgesetz).

(3)  Die Erhebung von Auslagen nach § 5 bleibt unberührt.

§ 3 Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner ist derjenige, der den Einsatz der Feuerwehr verursacht, veranlasst oder zu vertreten hat. Gebührenschuldner ist danach bei freiwilligen Einsätzen und Leistungen der Feuerwehr der Auftraggeber.

Auftraggeber ist auch die Behörde, die die Feuerwehr bei der Durchführung einer Ersatzvornahme beauftragt und die in Rechnung gestellten Gebühren den Verantwortlichen in Rechnung stellen kann. Bei Feuersicherheitswachen ist der Veranstalter gebührenpflichtig. Bei Einsätzen der Feuerwehr im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben, die kostenpflichtig sind, ist gebührenpflichtig derjenige, der ein objektives Interesse an der Dienstleistung der Feuerwehr hat.

2)    Insbesondere sind Gebührenschuldner:

1.    Im Falle einer vorsätzlichen Verursachung von Gefahr oder Schaden die Person, die die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich verursacht hat. Handelt es sich bei diesen Personen um Minderjährige, so können unter den Voraussetzungen des § 832 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Aufsichtspflichtigen in Anspruch genommen werden. Handelt es sich bei diesen Personen um Verrichtungsgehilfen, so kann unter den Voraussetzungen des § 831 Abs. 1 und / oder Abs. 2 BGB der Besteller der Verrichtung in Anspruch genommen werden.

  1. Bei vorsätzlicher, grundloser Alarmierung der Feuerwehr, die Person, die die Feuerwehr vorsätzlich grundlos alarmiert hat. Handelt es sich bei diesen Personen um minderjährige, so können unter den Voraussetzungen des § 832 Abs. 1 BGB die Aufsichtspflichtigen in Anspruch genommen werden. Handelt es sich bei diesen

Personen um Verrichtungsgehilfen, so kann unter den Voraussetzungen des § 831 Abs. 1 und / oder Abs. 2 BGB der Besteller der Verrichtung in Anspruch genommen werden.

3.    Im Falle eines Fehlalarms an der Brandmeldeanlage der Betreiber der Brandmeldeanlage.

4.    Im Falle einer bestehenden Gefährdungspflicht der Betreiber einer Schienen- oder Schwebebahn, einer Rohrleitungs- oder einer atomrechtlichen Anlage oder die Person, die durch Einleiten von Stoffen bzw. Beschaffenheit des Wassers oder des Bodens verändert.

5.    Einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugs entstanden ist, der Eigentümer (Halter) und der Besitzer (Fahrer)

des Fahrzeugs.

§ 4 Höhe und Bemessungsgrundlage der Benutzungsgebühr

(1)  Die Benutzungsgebühr wird nach Stundensätzen erhoben. Für die Berechnung des Stundensatzes wird der Zeitraum von der Alarmierung bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der zum Einsatz gekommenen Fahrzeuge zugrunde gelegt. Es erfolgt eine minutengenaue Abrechnung.

(2)  Es werden Gebühren für Fahrzeuge und Inanspruchnahme von Personen nach Maßgabe der in Absatz 1 festgelegten zeitlichen Inanspruchnahme erhoben. Grundlage sind die Gebührensätze, wie sie sich aus Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist, ergeben. Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

(3)  Die Anzahl des einzusetzenden Personals sowie die Anzahl der Fahrzeuge liegen im pflichtgemäßen Ermessen der Einsatzleitung.

(4)  Mit dem Stundensatz für Fahrzeuge sind die Kosten der Betriebsmittel abgegolten; nicht eingeschlossen sind die in § 5 genannten Auslagen.

(5)  Eine Gebühr ist auch dann zu zahlen, wenn die Feuerwehr nach ihrem Ausrücken nicht mehr tätig zu werden braucht und die Feuerwehr dieses nicht zu vertreten hat.

§ 5 Erstattung der Auslagen

Die Gemeinde macht Erstattung bzw. Ersatz der Auslagen geltend für:

1. Kosten für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben,

2. Kosten für Leistungen Dritter, so-weit deren Leistung in Anspruch genommen worden ist,

3.  Entschädigungen nach § 33 Brandschutzgesetz für persönliche und sächliche Hilfeleistung,

4.  Entgelte für die Wiederherstellung eingesetzter Feuerwehrgeräte,

5.  Ausgaben für verbrauchte Stoffe, die unmittelbar im konkreten Einsatz verwendet worden

     sind, insbesondere Ölbindemittel und andere Chemikalien,

6.  Kosten der Ersatzbeschaffung von unbrauchbar gewordener Ausrüstung, z.B. Schutzanzügen sowie deren Entsorgung,

7.  Kosten für die Entsorgung von aufgenommenen Öl- oder Kraftstoffen, Ölbindemitteln, sonstigen Chemikalien, unbrauchbar gewordenen Schutzanzügen oder sonstiger Ausrüstung oder verbrauchten Stoffen.

Zu den zu erstattenden Kosten gehört auch ein pauschaler Zuschlag für Verwaltungskosten in Höhe von 6% des Betrages nach den Nummern 1 bis 7, höchstens jedoch 100,00 €.

§ 6 Entstehung und Fälligkeit

(1)  Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr oder des erteilten Auftrags.

(2)  Die Gebühren sind einen Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig.

(3)  Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung, d.h., dass die erhobenen Gebühren im Fall eines Widerspruches oder im Fall einer Klage zunächst zu entrichten sind.

(4)  Eine Vorauszahlung bis zur Höhe der voraussichtlichen Benutzungsgebühr kann gefordert werden.

 § 7 Stundung und Erlass

  1. Stellen die Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so können sie auf Antrag gestundet werden.
  2. Von der Erhebung von Gebühren und Entgelten oder vom Kostenersatz kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist (§ 29 Abs. 4 BrSchG).

§ 8 Datenschutz

Zur Ermittlung des Gebührenschuldners und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung wird die Gemeinde und das Amt Pinnau gem. den Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes ermächtigt, insbesondere bei

  • Polizeidienststellen
  • Katasterämtern
  • Staatsanwaltschaften
  • Steuerämtern
  • Standesämtern
  • Nachlassgerichten
  • Fahrzeugzulassungsstellen
  • Kraftfahrtbundesamt
  • Grundbuchämtern beim Amtsgericht
  • Bau-, Ordnungs- und Einwohnermeldeämtern

die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben. Die Daten dürfen nur von der datenverarbeitenden Stelle und nur zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.06.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Gemeinde Ellerbek über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrgebührensatzung) vom 13.12.2019 außer Kraft.

Ellerbek, den 10. Mai 2022

Gemeinde Ellerbek

Der Bürgermeister

Hildebrand


Anlage1 zur Feuerwehrgebührensatzung der Gemeinde Ellerbek

- Gebührentarif –

Tarifteil 1 – Gebühren für Personaleinsatz in € / Stunde

Je Einsatzkraft der Feuerwehr                                 28,43 €

Tarifteil 2 – Gebühren für Fahrzeugeinsatz in € / Stunde

2.1  TLF Tanklöschfahrzeug                                     136,59 €

2.2  LF Löschgruppenfahrzeug/
        HLF Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug         278,17 €

2.3   MZF Mehrzweckfahrzeug
        MTZ Mannschaftstransportfahrzeug                   30,39 €

10.05.2022