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Öffentliche Bekanntmachungen

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Überleitungsbilanz nach § 58 Absatz 3 des Kindertagesförderungsgesetzes (KiTaG) 11.05.2022 


Überleitungsbilanz nach § 58 Absatz 3 des Kindertagesförderungsgesetzes (KiTaG), Kindergarten Tangstedt

Bekanntmachung der Gemeinde über die Veröffentlichung der vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren, abschließend geprüften Überleitungsbilanz nach § 58 Absatz 3 des Kindertagesförderungsgesetzes (KiTaG)

Nach § 58 KitaG sind die Standortgemeinden verpflichtet, zum Zwecke der Evaluation eine sog. Überleitungsbilanz zu erstellen und zu veröffentlichen. In dieser werden zu wesentlichen Eckwerten des Betriebs einer Kindertageseinrichtung die Ist-Werte des Jahres 2019 den Soll-Werten des Jahres 2021 gegenübergestellt.

Die ermittelten Werte waren vor der Veröffentlichung dem zuständigen Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein zur Prüfung zuzuleiten.

Überleitungsbilanz nach § 58 Absatz 3 des Kindertagesförderungsgesetzes (KiTaG) für den Kindergarten in Tangstedt [PDF-Dokument: 682 kB]

11.05.2022