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Satzung der Gemeinde Kummerfeld über die Bildung eines Seniorenbeirates 20.10.2022 


Satzung der Gemeinde Kummerfeld über die Bildung eines Seniorenbeirates

Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 47d und 47e der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 06.10.2022 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Rechtsstellung

(1) Zur Wahrnehmung der Interessen der älteren Einwohnerinnen und Einwohner (Seniorinnen und Senioren) der Gemeinde Kummerfeld wird ein Seniorenbeirat gebildet. Der Seniorenbeirat ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden.

(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind ehrenamtlich tätig.

(3) Der Seniorenbeirat ist kein Organ der Gemeinde Kummerfeld. Im Rahmen seines Aufgabenbereiches verpflichten sich die Organe der Gemeinde Kummerfeld, den Seniorenbeirat in die Entscheidungsfindung mit einzubeziehen. Gemeindevertretung und Ausschüsse können in jeder Phase der Entscheidungsfindung Stellungnahmen des Seniorenbeirates einholen.

(4) Der Seniorenbeirat kann in Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen, Anträge an die Gemeindevertretung und die Ausschüsse stellen. Die oder der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Seniorenbeirates kann nach dessen Beschlussfassung an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse in Angelegenheiten, die Seniorinnen oder Senioren betreffen, teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen. Zur sachgerechten Wahrnehmung dieser Rechte werden dem Seniorenbeirat die Einladungen zu Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse sowie die Vorlagen zu den seniorenrelevanten Tagesordnungspunkten termingerecht über das vom Amt Pinnau eingesetze Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften, insbesondere hinsichtlich des Datenschutzes, entgegenstehen.

§ 2

Aufgaben

(1) Der Seniorenbeirat berät, informiert, gibt praktische Hilfe, unterstützt Seniorinnen und Senioren und regt Initiativen zu Selbsthilfe an. Hierzu bietet er regelmäßige Sprechstunden an, deren Intervalle in der Geschäftsordnung festzulegen sind.

(2) Der Seniorenbeirat leistet Öffentlichkeitsarbeit und erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, der der Gemeindevertretung zuzuleiten ist. Er fördert die Seniorenaktivitäten und ist bei der Gestaltung der jährlichen Seniorenausfahrt und der Seniorenweihnachtsfeier der Gemeinde Kummerfeld hinzuzuziehen. Auf Antrag des Seniorenbeirates kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Seniorenbeirat die Organisation der genannten Veranstaltungen

verantwortlich übertragen.

(3) Der Seniorenbeirat arbeitet eng mit der Gemeindeverwaltung, den Vereinen und Organisationen der Gemeinde Kummerfeld zusammen und wird insbesondere bei der Terminkoordinierung beteiligt.

§ 3

Zusammensetzung

(1) Der Seniorenbeirat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die am Wahltag das 60. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 3 Monate in der Gemeinde Kummerfeld mit Hauptwohnung wohnhaft sind.

(2) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie die bürgerlichen Mitglieder in den Ausschüssen und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter dürfen aus Gründen der Interessenkollision nicht im Seniorenbeirat vertreten sein.

(3) Bei der Zusammensetzung des Beirates sollten Männer und Frauen möglichst gleichmäßig berücksichtigt werden.

(4) Der Seniorenbeirat wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Vertreterin oder einen Vertreter sowie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer (Vorstand). Die weiteren Mitglieder fungieren als Beisitzerinnen oder Beisitzer. Der Vorstand vertritt den Seniorenbeirat und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Er wird unter der Leitung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gewählt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister verpflichtet die Mitglieder des Seniorenbeirates auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten und führt sie in ihr Amt ein.

(5) Die oder der Vorsitzende bzw. ihr oder sein Vertreter oder ihre oder seine Vertreterin leitet die Versammlung des Seniorenbeirates sowie des Vorstandes.

§ 4

Wahl der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Seniorenbeirates und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der Gemeindevertretung gewählt. Die Wahlzeit beträgt drei Jahre. Der bestehende Seniorenbeirat führt bis zur Wahl des neuen Seniorenbeirates die Geschäfte weiter. Die erstmalige Wahl eines Seniorenbeirates erfolgt baldmöglichst nach Inkrafttreten dieser Satzung.

(2) Die in der Gemeinde Kummerfeld vertretenen Vereine und Organisationen, sofern sie für die Vertretung von Belangen von Seniorinnen und Senioren in Betracht kommen sowie die Gemeindevertretung und ihre Fraktionen werden gebeten, Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Kummerfeld für die Wahl vorzuschlagen. Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Kummerfeld können sich auch selbst vorschlagen.

(3) Die Gemeindevertretung wählt für jede der zu besetzenden Wahlstellen des Seniorenbeirates nacheinander oder en bloc eine der vorgeschlagenen Personen. Für die Wahl ist eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel.

(4) Anschließend werden in gleicher Weise die Stellvertreterinnen und Stellvertreter

gewählt.

§ 5

Geschäftsgang

(1) Der Seniorenbeirat gibt sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten und seiner Arbeitsweise eine Geschäftsordnung.

(2) Der Seniorenbeirat tritt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Der Beirat entscheidet selbst über die Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit seiner Sitzungen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister sowie der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Finanzausschusses und des Sozial-, Kultur- und Sportausschusses sowie die Fraktionen in der Gemeindevertretung der Gemeinde Kummerfeld erhalten Einladungen zu den Sitzungen. Sie sind nicht verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.

(3) Die Schriftführerin oder der Schriftführer fertigt über die Sitzungen des Seniorenbeirates oder des Vorstandes eine Niederschrift. Die Niederschriften sind an die Mitglieder des Beirates –möglichst mit der Einladung zur nächsten Sitzung- zu versenden.

(4) Der Seniorenbeirat oder der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

(5) Gewählt und abgestimmt wird mit der einfachen Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Entfällt bei Wahlen die gleiche Stimmenzahl auf mehr als eine Bewerberin oder einen Bewerber, entscheidet das Los, das von der Leiterin oder dem Leiter der Sitzung gezogen wird.

(6) Für die Mitglieder des Seniorenbeirates besteht bei der Unfallkasse Nord gesetzlicher Unfallschutz.

(7) Der Seniorenbeirat erhält für seine Arbeit geeignete Mittel gemäß Haushalt. Die Auszahlung erfolgt gegen die Vorlage von Belegen.

(8) Für die Sitzungen des Seniorenbeirates stellt die Gemeinde kostenlos Räume zur Verfügung.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung (am 02.11.2022) in Kraft.

Kummerfeld, den 18.10.2022

Die Bürgermeisterin

gez. Koll

20.10.2022