Hilfsnavigation

Volltextsuche

Wappen Borstel-Hohenraden Wappen Ellerbek Wappen Kummerfeld Wappen Prisdorf Wappen Tangstedt
Amt Pinnau Metropolregion Hamburg
Schrift
Kontrast

Öffentliche Bekanntmachungen

Hier finden Sie alle öffentlichen Bekanntmachungen des Amtes Pinnau und der amtsangehörigen Gemeinden. Wählen Sie dazu bitte die entsprechende Kategorie.





Haushaltssatzung des Schulverbandes Rugenbergen für das Haushaltsjahr 2019 06.12.2018 


Haushaltssatzung des Schulverbandes Rugenbergen für das Haushaltsjahr 2019

Aufgrund des § 56 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in Verbindung mit den §§ 14 und 15 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit sowie der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 05.11.2018 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird

 

1.

im Ergebnisplan mit

 

 

 

einem Gesamtbetrag   der Erträge auf

1.361.700

EUR

 

einem Gesamtbetrag   der Aufwendungen auf

1.361.700

EUR

 

einem   Jahresüberschuss von

0

EUR

 

 

 

 

2.

im Finanzplan mit

 

 

 

einem Gesamtbetrag   der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

1.240.100

EUR

 

einem Gesamtbetrag   der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

1.178.200

EUR

 

 

 

 

 

einem Gesamtbetrag   der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit   auf

240.600

EUR

 

einem Gesamtbetrag   der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit   auf

240.600

EUR

                                  

festgesetzt.

§ 2

Es werden festgesetzt:

1.

der Gesamtbetrag   der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf

0

EUR

2.

der Gesamtbetrag   der Verpflichtungsermächtigungen auf

0

EUR

3.

der Höchstbetrag   der Kassenkredite auf

100.000

EUR

4.

die Gesamtzahl der   im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf

 

5,30  

Stellen.

 

§ 3

 

Die Verbandsumlage gem. § 13 der Verbandssatzung wird wie folgt festgesetzt:

 

Auf die Trägergemeinden entfallen folgende Beträge:

 

a)    Umlage zur Finanzierung des Schulbetriebes (Produkt 21820)

Gemeinde Bönningstedt                               286.420,41 EUR                   

Gemeinde Ellerbek                                       157.504,59 EUR

Gemeinde Hasloh                                         147.975,00 EUR

 

b)    Umlage zur Finanzierung des Betriebes der offenen Ganztagsangebote (Produkt 21822)

Gemeinde Bönningstedt                               38.470,05 EUR

Gemeinde Ellerbek                                       21.154,95 EUR

Gemeinde Hasloh                                         19.875,00 EUR

 

c)    Umlage zur Finanzierung des Betriebes der Schülerbeförderung (Produkt 24101)

Gemeinde Bönningstedt                               10.500,63 EUR

Gemeinde Ellerbek                                         5.774,37 EUR

Gemeinde Hasloh                                           5.425,00 EUR

 

d)    Umlage zur Finanzierung der Investitionen im Schulbereich (Produkt 21820)

Gemeinde Bönningstedt                               116.184,39 EUR

Gemeinde Ellerbek                                         63.890,61 EUR

Gemeinde Hasloh                                           60.025,00 EUR

 

e)    Umlage zur Finanzierung der Investitionen im Bereich der offenen Ganztagsangebote

Gemeinde Bönningstedt                                    241,95 EUR

Gemeinde Ellerbek                                            133,05 EUR

Gemeinde Hasloh                                              125,00 EUR

  

§ 4

 

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Verbandsvorsteher seine Zustimmung nach § 95 d und § 95 f Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 5.000 EUR.

Die Wertgrenze, ab der Investitionen einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Davon ausgenommen sind Baumaßnahmen, diese sind immer einzeln darzustellen. 

§ 5

 

Übertragbar in das nächste Haushaltsjahr sind Aufwendungen, die nicht zu einem Budget gehören und die dazugehörigen Auszahlungen, wenn sie aus zweckgebundenen Erträgen und den dazugehörigen Einzahlungen sind, sofern diese Erträge noch nicht zweckentsprechend verwendet wurden. 

§ 6

(1) Die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen eines Budgets sind mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen und der Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen sowie Sonderposten gegenseitig deckungsfähig.

(2) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie aus Finanzierungstätigkeit eines Budgets sind gegenseitig deckungsfähig, soweit der Haushaltsplan keine Einschränkungen ausweist.

 

(3) Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen eines Budgets berechtigen vorbehaltlich der Zustimmung durch den Verbandsvorsteher  grundsätzlich zur Leistung von Mehraufwendungen und den dazugehörigen Auszahlungen innerhalb eines Budgets. Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen aus der Erstattung von Personalaufwendungen können nur für Personalmehraufwendungen und die dazugehörigen Mehrauszahlungen verwendet werden.

 

(4) Gemäß. § 20 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden unter vorbenannten Bewirtschaftungsregeln folgende Teilpläne zu einem Budget erklärt:

 

Die Teilpläne 21820, 21822 und 24101 bilden  jeweils ein Budget.

 

 Rellingen, 07.11.2018                                             

Schulverband Rugenbergen
Der Verbandsvorsteher                                                                                                            

gez. Haines

Verbandsvorsteher               

06.12.2018