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Amt Pinnau Metropolregion Hamburg
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Öffentliche Bekanntmachungen

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Satzung über die 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für das Gebiet beidseits der Dorfstraße von Pinneberger Weg 3 bis Dorfstraße 125 (Westseite) bzw. von Heidehofweg 12 bis Dorfstraße 134 (Ostseite) in unterschiedlicher Tiefe von ca. 21.06.2021 


Bekanntmachung des Amtes Pinnau für die Gemeinde Tangstedt
Satzung über die 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für das Gebiet beidseits der Dorfstraße von Pinneberger Weg 3 bis Dorfstraße 125 (Westseite) bzw. von Heidehofweg 12 bis Dorfstraße 134 (Ostseite) in unterschiedlicher Tiefe von ca. 25 m bis ca. 100 m ohne die jeweils anliegenden Abschnitte der bestehenden Bebauungspläne Nr. 6, 8, 9 und 11 (künftiger Planbereich des (einfachen) Bebauungsplanes Nr. 16 "Dorfstraße")

Auf Grundlage des § 14 i.V.m. § 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der zurzeit geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Tangstedt am 13.06.2019 eine Veränderungssperre für das o.g. Gebiet als Satzung beschlossen.

Am 09.06.2021 hat die Gemeindevertretung gemäß § 17 Abs. 1 S. 3 des BauGB in der zurzeit geltenden Fassung die 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr als Satzung beschlossen:

 

§ 1

Anordnung der Veränderungssperre

 

Zur Sicherung der Planung in dem künftigen Geltungsbereich des (einfachen) Bebauungsplanes Nr. 16 „Dorfstraße“ der Gemeinde Tangstedt wird eine Veränderungssperre angeordnet.

 

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

 

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist begrenzt auf das Gebiet beidseits der Dorfstraße von Pinneberger Weg 3 bis Dorfstraße 125 (Westseite) bzw. von Heidehofweg 12 bis Dorfstraße 134 (Ostseite) in unterschiedlicher Tiefe von ca. 25 m bis ca. 100 m ohne die jeweils anliegenden Abschnitte der bestehenden Bebauungspläne Nr. 6, 8, 9 und 11 (künftiger Planbereich des (einfachen) Bebauungsplanes Nr. 16 "Dorfstraße"). 

Der genaue räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist in der nachfolgend abgedruckten Plankarte durch eine gestrichelte schwarze Umrandung gekennzeichnet. Die Plankarte ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 3

Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre

 

(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

  
     1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
         beseitigt werden;
     2. keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken
         und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs-
         oder anzeigepflichtig sind, vorgenommen werden.

 

(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt 
     worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts
     Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der
     Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die
     Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht
     berührt.

(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine
     Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentliche Belange
     entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde
     im Einvernehmen mit der Gemeinde.

§ 4

Inkrafttreten

 

Die Satzung über die 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

§ 5

Geltungsdauer

 

Für die 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr ist § 17 Abs. 1 S. 3 BauGB maßgebend.

 

 

Tangstedt, den 10.06.2021

 

Gemeinde Tangstedt
Die Bürgermeisterin 

gez. Krohn

  

Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht. 

Rellingen, 21.06.2021 

Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher

                                                                                                            

gez. Hildebrand

 

Planzeichung Veränderungssperre

21.06.2021