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Satzung der Gemeinde Kummerfeld über die Bildung eines Kinder und Jugendbeirates 27.10.2021 


Satzung der Gemeinde Kummerfeld über die Bildung eines Kinder und Jugendbeirates

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 47d, 47e und 47f der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 30.09.2021 folgende Satzung erlassen:

Präambel:

Die Regelungen in dieser Satzung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Es wird die männliche Sprachform verwendet. Die jeweils weibliche Sprachform gilt somit entsprechend.

§ 1
Rechtsstellung

(1) Zur Wahrnehmung der Interessen der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen der Gemeinde Kummerfeld wird ein Kinder- und Jugendbeirat gebildet. Der Kinder- und Jugendbeirat ist unabhängig, parteipolitisch und verbandspolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden.

(2) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates sind ehrenamtlich tätig.

(3) Der Kinder- und Jugendbeirat ist kein Organ der Gemeinde Kummerfeld. Im Rahmen seines Aufgabengebietes verpflichten sich die Organe der Gemeinde Kummerfeld, den Kinder- und Jugendbeirat in die Entscheidungen mit einzubeziehen. Gemeindevertretung und Ausschüsse können in jeder Phase der Entscheidungsfindung Stellungnahmen des Kinder- und Jugendbeirates einholen.

(4) Der Kinder- und Jugendbeirat kann in Angelegenheiten, die Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene betreffen, Anträge an die Gemeindevertretung und die Ausschüsse stellen. Die oder der Vorsitzende oder ein Beauftragter des Kinder- und Jugendbeirates kann nach dessen Beschlussfassung an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse in Angelegenheiten, die Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene betreffen, teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen. Zur sachgerechten Wahrnehmung dieser Rechte werden dem Kinder- und Jugendbeirat die Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse sowie die Vorlagen zu den jugendrelevanten Tagesordnungspunkten termingerecht zugestellt, sowie nicht gesetzliche Vorschriften, insbesondere hinsichtlich des Datenschutzes, entgegenstehen.

§ 2
Aufgaben

Der Kinder- und Jugendbeirat setzt sich dafür ein, dass die Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei den Planungen und Vorhaben der Gemeinde Kummerfeld Berücksichtigung finden. Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates wirken durch Ideen und Vorschläge an der Verwirklichung einer kinder- und jugendfreundlichen Gemeinde mit.

§ 3
Zusammensetzung, Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Der Kinder- und Jugendbeirat besteht aus 3 Mitgliedern und maximal 5 Vertreter.

(2) Wahlberechtigt sind alle Personen, die zwischen 10 und 18 Jahre alt sind, seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz/ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde Kummerfeld haben und nicht nach § 4 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(3) Wählbar ist jede nach Absatz 2 wahlberechtigte Person, die mindestens 10 Jahre alt ist und seit mindestens 6 Monaten ihren Wohnsitz/ihren gewöhnlichen Aufenthalt i. S. d. § 3 Abs. 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetztes in der Gemeinde Kummerfeld hat und nicht nach § 6 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes.

§ 4
Wahlzeit

(1)  Die Wahlzeit des Jugendbeirates wird auf zwei Jahre festgesetzt. Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses (§ 3 Abs. 2).

(2)  Spätestens 6 Wochen nach der Wahl tritt der neue Kinder- und Jugendbeirat zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen; bis dahin bleibt der alte Kinder- und Jugendbeirat im Amt. Die konstituierende Sitzung wird durch den bisherigen Vorsitzenden einberufen. Im Falle der erstmaligen Anwendung dieser Satzung lädt der Bürgermeister der Gemeinde Kummerfeld zur konstituierenden Sitzung ein.

(3)  Ein Jugendlicher, der während der laufenden Wahlperiode des Kinder- und Jugendbeirates das 18. Lebensjahr vollendet, kann bis zum Ende der Wahlzeit Mitglied des Jugendbeirates bleiben. Zu Beginn der Wahlperiode darf ein Jugendlicher jedoch das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 5
 Wahlverfahren

(1)  Gewählt wird in einer Versammlung, zu der die wahlberechtigten Jugendlichen vom Bürgermeister der Gemeinde Kummerfeld mit einer Ladungsfrist von vier Wochen bei erstmaliger Wahl eines Kinder- und Jugendbeirates bzw.  4 Wochen vor Ablauf der Wahlzeit eingeladen werden.

(2)  Jede Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig.

(3)  Die Wahlversammlung wird von dem Vorsitzenden des Sozial-, Kultur- und Sportausschusses  geleitet.

(4)  Vorschlagsberechtigt sind alle Wahlberechtigten. Die Kandidaten erhalten auf der Wahlversammlung Gelegenheit zu einer kurzen persönlichen Vorstellung, die Wahl erfolgt ohne Aussprache in geheimer Wahl.

(5)  Jeder Wahlberechtigte hat bis zu drei Stimmen, von denen nur jeweils eine Stimme einem Bewerber gegeben werden kann.

(6)  Die Stimmzählung ist öffentlich. Sie wird vom Wahlausschuss durchgeführt, der aus drei Personen besteht. Der Wahlausschuss wird aus der Mitte der Wahlversammlung berufen. Der Vorsitzende des Sozial-, Kultur- und Sportausschusses ist Mitglied und Vorsitzende des Wahlausschusses.

(7)  Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Ergibt sich beim letzten zu wählenden Mitglied des Jugendbeirates eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes zieht. Entsprechend der Stimmenzahl bilden die übrigen Kandidaten eine Nachrückliste. Nach Beendigung der Auszählung stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.

§ 6
Vorsitz

Der Kinder- und Jugendbeirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

§ 7
Einberufung des Kinder und Jugendbeirates

(1)   Der Kinder- und Jugendbeirat wird durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einberufen.

(2)   Der Kinder- und Jugendbeirat tagt so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch drei Mal im Jahr.

(3)   Die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates sind öffentlich. § 46 Abs. 8 der Gemeindeordnung S-H gilt entsprechend.

(4)   Auf die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates wird in den Aushangkästen der Gemeinde hingewiesen (Aushang der Tagesordnung). Ohne rechtliche Wirkung erhalten die regionalen Tageszeitungen eine Tagesordnung für einen Hinweis im redaktionellen Teil.

(5)  Der Bürgermeister und der Ausschussvorsitzende des Sozial-, Kultur- und Sportausschusses  erhalten eine Einladung zur Kenntnis. Sie sind nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen.

(6)   Dem Bürgermeister ist auf Wunsch das Wort zu erteilen, er kann zu Tagesordnungen Anträge stellen. Er kann sich von seinen Stellvertretern vertreten lassen.

§ 8
Finanzierung, Entschädigung, Räume, Versicherungsschutz

(1)  Der Kinder- und Jugendbeirat erhält für seine Arbeit geeignete Mittel gemäß Haushalt. Die Auszahlung erfolgt gegen die Vorlage von Belegen.

(2)  Der Vorsitzende des Kinder- und Jugendbeirates erhält bei nachgewiesener Sitzungsteilnahme für jede Beiratssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 Euro. Die weiteren Beiratsmitglieder erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 10,00 Euro bei nachgewiesener Sitzungsteilnahme für jede Beiratssitzung.

(3)  Für die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates stellt die Gemeinde kostenlos Räume zur Verfügung.

(4)  Für die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates besteht bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein gesetzlicher Unfallschutz.

§ 9
Datenschutz

Die Gemeinde ist nach den Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes berechtigt, Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Wahlberechtigten für die Durchführung der Wahl in einem Wählerverzeichnis aufzunehmen. Die Kandidatinnen erklären sich damit einverstanden, dass Name, Vorname und Anschrift auf einem Stimmzettel zusammengefasst, für die Wahl veröffentlicht und in einer Beiratsmitgliederliste gespeichert werden.

§ 10
Geschäftsordnung

Der Kinder- und Jugendbeirat gibt sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung. Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, sind für die Ausschüsse der Gemeinde Kummerfeld geltenden gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Verfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Kummerfeld, den 26.10.2021


Gemeinde Kummerfeld
Bürgermeisterin

gez. Koll

(Koll)